bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf ... - Wieratal
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Informationen fÄr die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />
Hinweise zum AusfÄllen des Vordrucks<br />
1. FÉr jedes WohngrundstÉck, das nur eine Wohnung enthÄlt<br />
(Einfamilienh<strong>aus</strong>) oder das zu mehr als 80 v.H. Wohnzwecken<br />
dient (MietwohngrundstÉck), ist eine eigene<br />
Grundsteuer -Anmeldung abzugeben. Mehrere GebÄude<br />
auf einem GrundstÉck mit einheitlich benutztem Hofraum,<br />
Garagenanlagen usw. kÇnnen jedoch zusammengefasst<br />
wer<strong>den</strong> (so z.B. Vorderh<strong>aus</strong> und Hinterh<strong>aus</strong>). Bei modernen<br />
Wohnsiedlungen kann jeweils ein selbstÄndiger zusammenhÄngender<br />
BaukÇrper (z.B. ein Baublock) als eine<br />
Einheit angesehen wer<strong>den</strong>, auch wenn er mehrere selbstÄndige<br />
H<strong>aus</strong>eingÄnge und TreppenhÄuser hat.<br />
2. Steuerschuldner und damit zur Abgabe der Grundsteuer -<br />
Anmeldung und zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet<br />
ist derjenige, der EigentÉmer des Grund und Bo<strong>den</strong>s und<br />
der GebÄude oder der nur EigentÉmer des GebÄudes ist.<br />
Sind mehrere Personen EigentÉmer (z.B. MiteigentÉmer,<br />
Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft), sind<br />
diese steuerlichen Pflichten von demjenigen Beteiligten zu<br />
erfÉllen, dem die Verwaltung des GebÄudes und der Wohnungen<br />
obliegt. UngeklÄrte EigentumsverhÄltnisse und<br />
AnsprÉche nach dem Gesetz zur Regelung offener VermÇgensfragen<br />
lassen die grundsteuerlichen Verpflichtungen<br />
desjenigen, der tatsÄchlich als Verwalter Éber das<br />
GrundstÉck verfÉgt, unberÉhrt. Scheitert ein Eigentums-<br />
Ébergang derzeit an einer staatlichen Genehmigung, so ist<br />
der Nutzer des GrundstÉcks als wirtschaftlicher EigentÉmer<br />
anzusehen und hat als solcher die Pflichten des EigentÉmers.<br />
MaÅgebend fÉr die Beurteilung der Steuerschuldnerschaft<br />
sind die VerhÄltnisse zu Beginn des Kalenderjahres.<br />
Derjenige, der am 01. Januar des Jahres EigentÉmer<br />
des GrundstÉcks war, ist zur Abgabe der Steuer -<br />
Anmeldung verpflichtet und schuldet gegenÉber der Gemeinde<br />
die volle Jahressteuer auch dann, wenn er das<br />
GrundstÉck im Laufe des Kalenderjahres verkauft hat.<br />
Steuerpflichtig sind Wohnungen, die durch Neubau oder<br />
durch Ausbau oder Erweiterung eines <strong>bestehend</strong>en GebÄudes<br />
geschaffen wur<strong>den</strong>. Durch Ausbau entstehen neugeschaffene<br />
Wohnungen insbesondere, wenn das Dachgeschoss<br />
<strong>aus</strong>gebaut wird. Ein Ausbau ist weiterhin eine unter<br />
wesentlichen Bauaufwand durchgefÉhrte Umwandlung<br />
von RÄumen, auch der unter wesentlichem Bauaufwand<br />
durchgefÉhrte Umbau von WohnrÄumen, die infolge einer<br />
ânderung der Wohngewohnheiten nicht mehr fÉr Wohnzwecke<br />
geeignet waren. Wesentlich ist der Bauaufwand<br />
dann, wenn er etwa ein Drittel des fÉr eine vergleichbare<br />
Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht. Wer<strong>den</strong><br />
nur einzelne WohnrÄume neu geschaffen, die der VergrÇÅerung<br />
vorhan<strong>den</strong>er Wohnungen dienen, so sind auch<br />
diese steuerpflichtig.<br />
3. Der Berechnung der Grundsteuer ist die Wohn - oder<br />
NutzflÄche zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen.<br />
Bei vermieteten Wohnungen und RÄumen kann die<br />
der Bemessung der Miete zugrunde liegende Wohn - oder<br />
NutzflÄche in die Grundsteuer -Anmeldung Ébernommen<br />
wer<strong>den</strong>. Fehlt es daran, insbesondere bei eigengenutzten<br />
Wohnungen, ist die Wohn - oder NutzflÄche entsprechend<br />
der WohnflÄchenverordnung - WoFIV - in der Bekanntmachung<br />
vom Dezember 2003 zu ermitteln:<br />
Zur WohnflÇche gehÅrende GrundflÇchen<br />
a) Die WohnflÄche einer Wohnung umfasst die GrundflÄchen<br />
der RÄume, die <strong>aus</strong>schlieÅlich zu dieser Wohnung gehÇren.<br />
b) Zur WohnflÄche gehÇren auch die GrundflÄchen von:<br />
1.WintergÄrten, SchwimmbÄdern und Ähnlichen nach<br />
allen Seiten geschlossenen RÄumen sowie<br />
2. Balkonen, Loggien, DachgÄrten und Terrassen,<br />
wenn sie <strong>aus</strong>schlieÅlich zu der Wohnung gehÇren.<br />
c) Zur WohnflÄche gehÇren nicht die GrundflÄchen folgender<br />
RÄume: 1. ZubehÇrrÄume, insbesondere: KellerrÄume, A b -<br />
stellrÄume und KellerersatzrÄume auÅerhalb der Woh -<br />
nung, WaschkÉchen, Bo<strong>den</strong>rÄume, TrockenrÄume,<br />
HeizungsrÄume und Garagen<br />
2. RÄume, die nicht <strong>den</strong> an ihre Nutzung zu stellen -<br />
<strong>den</strong> Anforderungen des Bauordnungsrechts der LÄnder<br />
genÉgen, sowie<br />
3. GeschÄftsrÄume.<br />
Ermittlung der GrundflÇche<br />
(1) Die GrundflÄche ist nach <strong>den</strong> lichten MaÅen zwischen <strong>den</strong><br />
Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der<br />
Bekleidung der Bauteile <strong>aus</strong>zugehen. Bei fehlen<strong>den</strong> begrenzen<strong>den</strong><br />
Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde<br />
zu legen.<br />
(2) Bei der Ermittlung der GrundflÄche sind namentlich einzubeziehen<br />
die GrundflÄchen von<br />
1. TÉr - und Fensterbekleidungen sowie TÉr - und Fens -<br />
terumrahmungen;<br />
2. FuÅ-, Sockel - und Schrammleisten,<br />
3. fest eingebauten GegenstÄn<strong>den</strong>, wie z.B. äfen,<br />
Heiz - und KlimagerÄten, Her<strong>den</strong>, Bade - oder<br />
Duschwannen;<br />
4. freiliegen<strong>den</strong> Installationen,<br />
5. EinbaumÇbeln und<br />
6. nicht ortsgebun<strong>den</strong>en, versetzbaren Raumteilen.<br />
(3) Bei der Ermittlung der GrundflÄchen bleiben auÅer Betracht<br />
die GrundflÄchen von:<br />
1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen,<br />
freistehen<strong>den</strong> Pfeilern und SÄulen, wenn sie eine HÇhe<br />
von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre<br />
GrundflÄche mehr als 0,1 mà betrÄgt,<br />
2. Treppen mit Éber drei Steigungen und deren Trep -<br />
penabsÄtze,<br />
3. TÉrnischen und<br />
4. Fenster - und offenen Wandnischen, die nicht b i s<br />
zum FuÅbo<strong>den</strong> herunterreichen oder bis zum FuÅ o<strong>den</strong><br />
herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.<br />
(4) Die GrundflÄche ist durch Ausmessung im fertig gestellten<br />
Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln.<br />
Wird die GrundflÄche auf Grund einer Bauzeichnung<br />
ermittelt, muss diese<br />
1. fÉr ein Genehmigungs -, Anzeige -, Genehmi -<br />
gungsfreistellungs - oder Ähnliches Verfahren nach<br />
dem Bauordnungsrecht der LÄnder gefertigt oder,<br />
wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht<br />
erforderlich ist, fÉr ein solches geeignet sein und<br />
2. die Ermittlung der lichten MaÅe zwischen <strong>den</strong> Bau -<br />
teilen im Sinne des Absatzes 1 ermÇglichen.<br />
Ist die GrundflÄche nach einer Bauzeichnung ermittelt wor<strong>den</strong><br />
und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut wor<strong>den</strong>,<br />
ist die GrundflÄche durch Ausmessung im fertig gestellten<br />
Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung<br />
neu zu ermitteln.<br />
Anrechnung der GrundflÇchen<br />
Die GrundflÄchen<br />
1. von RÄumen und Raumteilen mit einer lichten HÇhe von<br />
mindestens 2 Metern sind vollstÄndig,<br />
2. von RÄumen und Raumteilen mit einer lichten HÇhe von<br />
mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern sind zur<br />
HÄlfte,<br />
3. von unbeheizbaren WintergÄrten, SchwimmbÄdern und<br />
Ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen RÄumen sind<br />
zur HÄlfte,<br />
4. von Balkonen, Loggien, DachgÄrten und Terrassen sind in<br />
der Regel zu einem Viertel, hÇchstens jedoch zur HÄlfte<br />
anzurechnen.<br />
àberleitungsvorschrift<br />
Ist die WohnflÄche bis zum 31. Dezember 2003 nach der<br />
Zweiten Berechnungsverordnung (die bis 31.12.2003 galt)<br />
berechnet wor<strong>den</strong>, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in<br />
<strong>den</strong> in Satz 1 genannten FÄllen nach dem 31. Dezember 2003<br />
bauliche ânderungen an dem Wohnraum vorgenommen wer<strong>den</strong>,<br />
die eine Neuberechnung der WohnflÄche erforderlich<br />
machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwen<strong>den</strong>.<br />
Seite 6 <strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang 2010 (19.) Ausgabe Nr.: 05 vom 13. MÇrz