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bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf ... - Wieratal

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Informationen fÄr die Verwaltungsgemeinschaft <strong>Wieratal</strong><br />

Hinweise zum AusfÄllen des Vordrucks<br />

1. FÉr jedes WohngrundstÉck, das nur eine Wohnung enthÄlt<br />

(Einfamilienh<strong>aus</strong>) oder das zu mehr als 80 v.H. Wohnzwecken<br />

dient (MietwohngrundstÉck), ist eine eigene<br />

Grundsteuer -Anmeldung abzugeben. Mehrere GebÄude<br />

auf einem GrundstÉck mit einheitlich benutztem Hofraum,<br />

Garagenanlagen usw. kÇnnen jedoch zusammengefasst<br />

wer<strong>den</strong> (so z.B. Vorderh<strong>aus</strong> und Hinterh<strong>aus</strong>). Bei modernen<br />

Wohnsiedlungen kann jeweils ein selbstÄndiger zusammenhÄngender<br />

BaukÇrper (z.B. ein Baublock) als eine<br />

Einheit angesehen wer<strong>den</strong>, auch wenn er mehrere selbstÄndige<br />

H<strong>aus</strong>eingÄnge und TreppenhÄuser hat.<br />

2. Steuerschuldner und damit zur Abgabe der Grundsteuer -<br />

Anmeldung und zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet<br />

ist derjenige, der EigentÉmer des Grund und Bo<strong>den</strong>s und<br />

der GebÄude oder der nur EigentÉmer des GebÄudes ist.<br />

Sind mehrere Personen EigentÉmer (z.B. MiteigentÉmer,<br />

Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft), sind<br />

diese steuerlichen Pflichten von demjenigen Beteiligten zu<br />

erfÉllen, dem die Verwaltung des GebÄudes und der Wohnungen<br />

obliegt. UngeklÄrte EigentumsverhÄltnisse und<br />

AnsprÉche nach dem Gesetz zur Regelung offener VermÇgensfragen<br />

lassen die grundsteuerlichen Verpflichtungen<br />

desjenigen, der tatsÄchlich als Verwalter Éber das<br />

GrundstÉck verfÉgt, unberÉhrt. Scheitert ein Eigentums-<br />

Ébergang derzeit an einer staatlichen Genehmigung, so ist<br />

der Nutzer des GrundstÉcks als wirtschaftlicher EigentÉmer<br />

anzusehen und hat als solcher die Pflichten des EigentÉmers.<br />

MaÅgebend fÉr die Beurteilung der Steuerschuldnerschaft<br />

sind die VerhÄltnisse zu Beginn des Kalenderjahres.<br />

Derjenige, der am 01. Januar des Jahres EigentÉmer<br />

des GrundstÉcks war, ist zur Abgabe der Steuer -<br />

Anmeldung verpflichtet und schuldet gegenÉber der Gemeinde<br />

die volle Jahressteuer auch dann, wenn er das<br />

GrundstÉck im Laufe des Kalenderjahres verkauft hat.<br />

Steuerpflichtig sind Wohnungen, die durch Neubau oder<br />

durch Ausbau oder Erweiterung eines <strong>bestehend</strong>en GebÄudes<br />

geschaffen wur<strong>den</strong>. Durch Ausbau entstehen neugeschaffene<br />

Wohnungen insbesondere, wenn das Dachgeschoss<br />

<strong>aus</strong>gebaut wird. Ein Ausbau ist weiterhin eine unter<br />

wesentlichen Bauaufwand durchgefÉhrte Umwandlung<br />

von RÄumen, auch der unter wesentlichem Bauaufwand<br />

durchgefÉhrte Umbau von WohnrÄumen, die infolge einer<br />

ânderung der Wohngewohnheiten nicht mehr fÉr Wohnzwecke<br />

geeignet waren. Wesentlich ist der Bauaufwand<br />

dann, wenn er etwa ein Drittel des fÉr eine vergleichbare<br />

Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht. Wer<strong>den</strong><br />

nur einzelne WohnrÄume neu geschaffen, die der VergrÇÅerung<br />

vorhan<strong>den</strong>er Wohnungen dienen, so sind auch<br />

diese steuerpflichtig.<br />

3. Der Berechnung der Grundsteuer ist die Wohn - oder<br />

NutzflÄche zu Beginn des Kalenderjahres zugrunde zu legen.<br />

Bei vermieteten Wohnungen und RÄumen kann die<br />

der Bemessung der Miete zugrunde liegende Wohn - oder<br />

NutzflÄche in die Grundsteuer -Anmeldung Ébernommen<br />

wer<strong>den</strong>. Fehlt es daran, insbesondere bei eigengenutzten<br />

Wohnungen, ist die Wohn - oder NutzflÄche entsprechend<br />

der WohnflÄchenverordnung - WoFIV - in der Bekanntmachung<br />

vom Dezember 2003 zu ermitteln:<br />

Zur WohnflÇche gehÅrende GrundflÇchen<br />

a) Die WohnflÄche einer Wohnung umfasst die GrundflÄchen<br />

der RÄume, die <strong>aus</strong>schlieÅlich zu dieser Wohnung gehÇren.<br />

b) Zur WohnflÄche gehÇren auch die GrundflÄchen von:<br />

1.WintergÄrten, SchwimmbÄdern und Ähnlichen nach<br />

allen Seiten geschlossenen RÄumen sowie<br />

2. Balkonen, Loggien, DachgÄrten und Terrassen,<br />

wenn sie <strong>aus</strong>schlieÅlich zu der Wohnung gehÇren.<br />

c) Zur WohnflÄche gehÇren nicht die GrundflÄchen folgender<br />

RÄume: 1. ZubehÇrrÄume, insbesondere: KellerrÄume, A b -<br />

stellrÄume und KellerersatzrÄume auÅerhalb der Woh -<br />

nung, WaschkÉchen, Bo<strong>den</strong>rÄume, TrockenrÄume,<br />

HeizungsrÄume und Garagen<br />

2. RÄume, die nicht <strong>den</strong> an ihre Nutzung zu stellen -<br />

<strong>den</strong> Anforderungen des Bauordnungsrechts der LÄnder<br />

genÉgen, sowie<br />

3. GeschÄftsrÄume.<br />

Ermittlung der GrundflÇche<br />

(1) Die GrundflÄche ist nach <strong>den</strong> lichten MaÅen zwischen <strong>den</strong><br />

Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der Vorderkante der<br />

Bekleidung der Bauteile <strong>aus</strong>zugehen. Bei fehlen<strong>den</strong> begrenzen<strong>den</strong><br />

Bauteilen ist der bauliche Abschluss zu Grunde<br />

zu legen.<br />

(2) Bei der Ermittlung der GrundflÄche sind namentlich einzubeziehen<br />

die GrundflÄchen von<br />

1. TÉr - und Fensterbekleidungen sowie TÉr - und Fens -<br />

terumrahmungen;<br />

2. FuÅ-, Sockel - und Schrammleisten,<br />

3. fest eingebauten GegenstÄn<strong>den</strong>, wie z.B. äfen,<br />

Heiz - und KlimagerÄten, Her<strong>den</strong>, Bade - oder<br />

Duschwannen;<br />

4. freiliegen<strong>den</strong> Installationen,<br />

5. EinbaumÇbeln und<br />

6. nicht ortsgebun<strong>den</strong>en, versetzbaren Raumteilen.<br />

(3) Bei der Ermittlung der GrundflÄchen bleiben auÅer Betracht<br />

die GrundflÄchen von:<br />

1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen,<br />

freistehen<strong>den</strong> Pfeilern und SÄulen, wenn sie eine HÇhe<br />

von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre<br />

GrundflÄche mehr als 0,1 mà betrÄgt,<br />

2. Treppen mit Éber drei Steigungen und deren Trep -<br />

penabsÄtze,<br />

3. TÉrnischen und<br />

4. Fenster - und offenen Wandnischen, die nicht b i s<br />

zum FuÅbo<strong>den</strong> herunterreichen oder bis zum FuÅ o<strong>den</strong><br />

herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.<br />

(4) Die GrundflÄche ist durch Ausmessung im fertig gestellten<br />

Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung zu ermitteln.<br />

Wird die GrundflÄche auf Grund einer Bauzeichnung<br />

ermittelt, muss diese<br />

1. fÉr ein Genehmigungs -, Anzeige -, Genehmi -<br />

gungsfreistellungs - oder Ähnliches Verfahren nach<br />

dem Bauordnungsrecht der LÄnder gefertigt oder,<br />

wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht<br />

erforderlich ist, fÉr ein solches geeignet sein und<br />

2. die Ermittlung der lichten MaÅe zwischen <strong>den</strong> Bau -<br />

teilen im Sinne des Absatzes 1 ermÇglichen.<br />

Ist die GrundflÄche nach einer Bauzeichnung ermittelt wor<strong>den</strong><br />

und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut wor<strong>den</strong>,<br />

ist die GrundflÄche durch Ausmessung im fertig gestellten<br />

Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung<br />

neu zu ermitteln.<br />

Anrechnung der GrundflÇchen<br />

Die GrundflÄchen<br />

1. von RÄumen und Raumteilen mit einer lichten HÇhe von<br />

mindestens 2 Metern sind vollstÄndig,<br />

2. von RÄumen und Raumteilen mit einer lichten HÇhe von<br />

mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern sind zur<br />

HÄlfte,<br />

3. von unbeheizbaren WintergÄrten, SchwimmbÄdern und<br />

Ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen RÄumen sind<br />

zur HÄlfte,<br />

4. von Balkonen, Loggien, DachgÄrten und Terrassen sind in<br />

der Regel zu einem Viertel, hÇchstens jedoch zur HÄlfte<br />

anzurechnen.<br />

àberleitungsvorschrift<br />

Ist die WohnflÄche bis zum 31. Dezember 2003 nach der<br />

Zweiten Berechnungsverordnung (die bis 31.12.2003 galt)<br />

berechnet wor<strong>den</strong>, bleibt es bei dieser Berechnung. Soweit in<br />

<strong>den</strong> in Satz 1 genannten FÄllen nach dem 31. Dezember 2003<br />

bauliche ânderungen an dem Wohnraum vorgenommen wer<strong>den</strong>,<br />

die eine Neuberechnung der WohnflÄche erforderlich<br />

machen, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwen<strong>den</strong>.<br />

Seite 6 <strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang 2010 (19.) Ausgabe Nr.: 05 vom 13. MÇrz

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