bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf ... - Wieratal
bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf ... - Wieratal
bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf ... - Wieratal
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Informationen fÄr die Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft Langenleuba-Niederhain<br />
Langenleuba Niederhain <strong>Wieratal</strong><br />
(Fortsetzung von Seite 13) gen fin<strong>den</strong> in der Regel nur in <strong>den</strong> Monaten Dezember ç<br />
(2) Die Tiefe der einzelnen GrÇber betrÇgt von der ErdoberflÇche<br />
(ohne HÉgel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens<br />
0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens<br />
0,50 m.<br />
(3) Die GrÇber fÉr Erdbestattungen mÉssen voneinander<br />
durch mindestens 0,30 m starke ErdwÇnde getrennt sein.<br />
(4) Das Ausmauern von GrÇbern und das Einsetzen von<br />
Grabkammern ist unzulÇssig.<br />
(5) Vorhan<strong>den</strong>e GrabgewÅlbe dÉrfen nicht weiter belegt<br />
wer<strong>den</strong>, es sei <strong>den</strong>n, dass die GewÅlbe entfernt und zugefÉllt<br />
wer<strong>den</strong>. Der FriedhofstrÇger kann Ausnahmen<br />
zulassen.<br />
(6) Der Nutzungsberechtigte hat GrabzubehÅr vor dem Ausheben<br />
der GrÇber entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben<br />
Grabmale, Fundamente oder GrabzubehÅr durch<br />
<strong>den</strong> FriedhofstrÇger/die Friedhofsverwaltung entfernt<br />
wer<strong>den</strong> mÉssen, sind die dadurch entstehen<strong>den</strong> Kosten<br />
durch <strong>den</strong> Nutzungsberechtigten dem FriedhofstrÇger/<br />
der Friedhofsverwaltung zu erstatten.<br />
ã 12 Belegung, Wiederbelegung, GrabÅffnung<br />
(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet wer<strong>den</strong>. Es<br />
ist jedoch zulÇssig, eine Mutter mit ihrem neugeborenen<br />
Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im<br />
Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.<br />
(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten<br />
Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt wer<strong>den</strong>.<br />
(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung<br />
Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>,<br />
sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des<br />
neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Wer<strong>den</strong> noch<br />
nicht verweste Leichenteile vorgefun<strong>den</strong>, so ist das Grab<br />
sofort wieder zu schlieÄen und fÉr kÉnftige Nutzung als<br />
BestattungsstÇtte fÉr Leichen zu sperren.<br />
ã 13 Umbettungen<br />
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsÇtzlich nicht gestÅrt wer<strong>den</strong>.<br />
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedÉrfen, unbeschadet<br />
der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen<br />
Zustimmung des FriedhofstrÇgers. Die Zustimmung<br />
kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />
erteilt wer<strong>den</strong>. Umbettungen <strong>aus</strong> Gemeinschaftsanlagen<br />
sind nicht zulÇssig. Ausgenommen sind Umbettungen<br />
von Amts wegen. à 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberÉhrt.<br />
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhan<strong>den</strong>e Leichenç<br />
und Aschenreste kÅnnen nur mit vorheriger Zustimmung<br />
des FriedhofstrÇgers in belegte GrabstÇtten umgebettet<br />
wer<strong>den</strong>.<br />
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag.<br />
Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />
Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine<br />
Verleihungsurkunde oder die Grabnummerkarte bzw.<br />
ein vom FriedhofstrÇger <strong>aus</strong>gestellter gleichwertiger<br />
Nachweis vorzulegen.<br />
(5) Umbettungen wer<strong>den</strong> von <strong>den</strong> durch <strong>den</strong> FriedhofstrÇger<br />
dazu mit einer Erlaubnis versehenen Berechtigten durchgefÉhrt.<br />
Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom FriedhofstrÇger<br />
festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattun-<br />
Mitte MÇrz statt.<br />
(6) Die Kosten der Umbettung und <strong>den</strong> Ersatz von SchÇ<strong>den</strong>,<br />
die an benachbarten GrabstÇtten und Anlagen durch eine<br />
Umbettung entstehen, hat der Antragsteller oder Veranlasser<br />
zu tragen.<br />
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird<br />
durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />
(8) Leichen, SÇrge, Aschen oder Urnen zu anderen als zu<br />
Umbettungszwecken wieder <strong>aus</strong>zugraben, bedarf einer<br />
behÅrdlichen oder richterlichen Anordnungen.<br />
ã 14 Ruhezeiten<br />
(1) Die Ruhezeit bei Erd- und Urnenbeisetzungen betrÇgt<br />
grundsÇtzlich 20 Jahre. Der FriedhofstrÇger kann lÇngere<br />
Ruhefristen festlegen.<br />
(2) GrabstÇtten dÉrfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhefrist<br />
wieder belegt oder anderweitig verwendet wer<strong>den</strong>.<br />
IV. GrabstÇtten<br />
ã 15 Arten der GrabstÇtten<br />
(1) GrabstÇtten wer<strong>den</strong> unterschie<strong>den</strong> in:<br />
a) GrabstÇtten fÉr Erdbestattungen<br />
b) GrabstÇtten fÉr Urnenbeisetzungen<br />
c) GemeinschaftsgrabstÇtten fÉr Urnen<br />
d) EhrengrabstÇtten.<br />
(2) Nutzungsrechte an GrabstÇtten wer<strong>den</strong> nur unter <strong>den</strong> in<br />
dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die<br />
GrabstÇtten bleiben Eigentum des FriedhofstrÇgers. An<br />
ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.<br />
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder VerlÇngerung<br />
eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten<br />
GrabstÇtte, oder auf UnverÇnderlichkeit der Umgebung.<br />
(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhÇngig gemacht<br />
von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung,<br />
sowie einer evtl. Grabmal- und Bepflanzungsordnung.<br />
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich fÉr die Nutzungsberechtigten<br />
die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der<br />
GrabstÇtten.<br />
(6) Nutzungsberechtigte haben dem FriedhofstrÇger jede<br />
Ünderung ihrer Anschrift mitzuteilen. FÉr SchÇ<strong>den</strong> oder<br />
sonstige Nachteile, die sich <strong>aus</strong> der Unterlassung einer<br />
solchen Mitteilung ergeben, ist der FriedhofstrÇger nicht<br />
ersatzpflichtig.<br />
ã 16<br />
entfÇllt<br />
ã 17 GrabstÇtten fÄr Sargbestattungen<br />
und Urnenbeisetzungen<br />
(1) EinzelgrabstÇtten wer<strong>den</strong> eingerichtet fÉr Sarg- und Urnenbestattungen.<br />
Die Nutzungszeit erlischt mit Ablauf<br />
der in dieser Satzung festgelegten Ruhezeit. FÉr Sargbestattungen<br />
wer<strong>den</strong> darÉber hin<strong>aus</strong> auch DoppelgrabstÇtten<br />
vergeben, an <strong>den</strong>en auf Antrag ein Nutzungsrecht fÉr<br />
die Dauer von bis zu 40 Jahren, beginnend mit dem Tag<br />
der Zuweisung, vergeben wer<strong>den</strong> kann. Der Gemeindekirchenrat<br />
entscheidet nach Beratung mit <strong>den</strong> AngehÅri-<br />
Seite 14 <strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang 2008 (17.) Ausgabe Nr.: 22 vom 29. November