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bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Frohnsdorf ... - Wieratal

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Informationen fÄr die Gemeinde Verwaltungsgemeinschaft Langenleuba-Niederhain<br />

Langenleuba Niederhain <strong>Wieratal</strong><br />

(Fortsetzung von Seite 13) gen fin<strong>den</strong> in der Regel nur in <strong>den</strong> Monaten Dezember ç<br />

(2) Die Tiefe der einzelnen GrÇber betrÇgt von der ErdoberflÇche<br />

(ohne HÉgel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens<br />

0,90 m, bis zur Oberkante einer Urne mindestens<br />

0,50 m.<br />

(3) Die GrÇber fÉr Erdbestattungen mÉssen voneinander<br />

durch mindestens 0,30 m starke ErdwÇnde getrennt sein.<br />

(4) Das Ausmauern von GrÇbern und das Einsetzen von<br />

Grabkammern ist unzulÇssig.<br />

(5) Vorhan<strong>den</strong>e GrabgewÅlbe dÉrfen nicht weiter belegt<br />

wer<strong>den</strong>, es sei <strong>den</strong>n, dass die GewÅlbe entfernt und zugefÉllt<br />

wer<strong>den</strong>. Der FriedhofstrÇger kann Ausnahmen<br />

zulassen.<br />

(6) Der Nutzungsberechtigte hat GrabzubehÅr vor dem Ausheben<br />

der GrÇber entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben<br />

Grabmale, Fundamente oder GrabzubehÅr durch<br />

<strong>den</strong> FriedhofstrÇger/die Friedhofsverwaltung entfernt<br />

wer<strong>den</strong> mÉssen, sind die dadurch entstehen<strong>den</strong> Kosten<br />

durch <strong>den</strong> Nutzungsberechtigten dem FriedhofstrÇger/<br />

der Friedhofsverwaltung zu erstatten.<br />

ã 12 Belegung, Wiederbelegung, GrabÅffnung<br />

(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet wer<strong>den</strong>. Es<br />

ist jedoch zulÇssig, eine Mutter mit ihrem neugeborenen<br />

Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im<br />

Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.<br />

(2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten<br />

Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt wer<strong>den</strong>.<br />

(3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung<br />

Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefun<strong>den</strong> wer<strong>den</strong>,<br />

sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des<br />

neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Wer<strong>den</strong> noch<br />

nicht verweste Leichenteile vorgefun<strong>den</strong>, so ist das Grab<br />

sofort wieder zu schlieÄen und fÉr kÉnftige Nutzung als<br />

BestattungsstÇtte fÉr Leichen zu sperren.<br />

ã 13 Umbettungen<br />

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsÇtzlich nicht gestÅrt wer<strong>den</strong>.<br />

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedÉrfen, unbeschadet<br />

der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen<br />

Zustimmung des FriedhofstrÇgers. Die Zustimmung<br />

kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes<br />

erteilt wer<strong>den</strong>. Umbettungen <strong>aus</strong> Gemeinschaftsanlagen<br />

sind nicht zulÇssig. Ausgenommen sind Umbettungen<br />

von Amts wegen. à 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberÉhrt.<br />

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhan<strong>den</strong>e Leichenç<br />

und Aschenreste kÅnnen nur mit vorheriger Zustimmung<br />

des FriedhofstrÇgers in belegte GrabstÇtten umgebettet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag.<br />

Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.<br />

Mit dem Antrag sind entweder der Nutzungsvertrag, eine<br />

Verleihungsurkunde oder die Grabnummerkarte bzw.<br />

ein vom FriedhofstrÇger <strong>aus</strong>gestellter gleichwertiger<br />

Nachweis vorzulegen.<br />

(5) Umbettungen wer<strong>den</strong> von <strong>den</strong> durch <strong>den</strong> FriedhofstrÇger<br />

dazu mit einer Erlaubnis versehenen Berechtigten durchgefÉhrt.<br />

Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom FriedhofstrÇger<br />

festgesetzt. Umbettungen von Erdbestattun-<br />

Mitte MÇrz statt.<br />

(6) Die Kosten der Umbettung und <strong>den</strong> Ersatz von SchÇ<strong>den</strong>,<br />

die an benachbarten GrabstÇtten und Anlagen durch eine<br />

Umbettung entstehen, hat der Antragsteller oder Veranlasser<br />

zu tragen.<br />

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird<br />

durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.<br />

(8) Leichen, SÇrge, Aschen oder Urnen zu anderen als zu<br />

Umbettungszwecken wieder <strong>aus</strong>zugraben, bedarf einer<br />

behÅrdlichen oder richterlichen Anordnungen.<br />

ã 14 Ruhezeiten<br />

(1) Die Ruhezeit bei Erd- und Urnenbeisetzungen betrÇgt<br />

grundsÇtzlich 20 Jahre. Der FriedhofstrÇger kann lÇngere<br />

Ruhefristen festlegen.<br />

(2) GrabstÇtten dÉrfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhefrist<br />

wieder belegt oder anderweitig verwendet wer<strong>den</strong>.<br />

IV. GrabstÇtten<br />

ã 15 Arten der GrabstÇtten<br />

(1) GrabstÇtten wer<strong>den</strong> unterschie<strong>den</strong> in:<br />

a) GrabstÇtten fÉr Erdbestattungen<br />

b) GrabstÇtten fÉr Urnenbeisetzungen<br />

c) GemeinschaftsgrabstÇtten fÉr Urnen<br />

d) EhrengrabstÇtten.<br />

(2) Nutzungsrechte an GrabstÇtten wer<strong>den</strong> nur unter <strong>den</strong> in<br />

dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die<br />

GrabstÇtten bleiben Eigentum des FriedhofstrÇgers. An<br />

ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.<br />

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder VerlÇngerung<br />

eines Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten<br />

GrabstÇtte, oder auf UnverÇnderlichkeit der Umgebung.<br />

(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhÇngig gemacht<br />

von der schriftlichen Anerkennung dieser Ordnung,<br />

sowie einer evtl. Grabmal- und Bepflanzungsordnung.<br />

(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich fÉr die Nutzungsberechtigten<br />

die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der<br />

GrabstÇtten.<br />

(6) Nutzungsberechtigte haben dem FriedhofstrÇger jede<br />

Ünderung ihrer Anschrift mitzuteilen. FÉr SchÇ<strong>den</strong> oder<br />

sonstige Nachteile, die sich <strong>aus</strong> der Unterlassung einer<br />

solchen Mitteilung ergeben, ist der FriedhofstrÇger nicht<br />

ersatzpflichtig.<br />

ã 16<br />

entfÇllt<br />

ã 17 GrabstÇtten fÄr Sargbestattungen<br />

und Urnenbeisetzungen<br />

(1) EinzelgrabstÇtten wer<strong>den</strong> eingerichtet fÉr Sarg- und Urnenbestattungen.<br />

Die Nutzungszeit erlischt mit Ablauf<br />

der in dieser Satzung festgelegten Ruhezeit. FÉr Sargbestattungen<br />

wer<strong>den</strong> darÉber hin<strong>aus</strong> auch DoppelgrabstÇtten<br />

vergeben, an <strong>den</strong>en auf Antrag ein Nutzungsrecht fÉr<br />

die Dauer von bis zu 40 Jahren, beginnend mit dem Tag<br />

der Zuweisung, vergeben wer<strong>den</strong> kann. Der Gemeindekirchenrat<br />

entscheidet nach Beratung mit <strong>den</strong> AngehÅri-<br />

Seite 14 <strong>Wieratal</strong>er Gemeindeblatt Jahrgang 2008 (17.) Ausgabe Nr.: 22 vom 29. November

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