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An das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ...

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Verband Deutscher Wetterdienstleister • Gradestr. 50 • 12347 Berlin<br />

<strong>An</strong> <strong>das</strong><br />

<strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Verkehr</strong>, <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> <strong>Stadtentwicklung</strong><br />

Abteilung LS 14<br />

z.Hd. Herrn Trauernicht<br />

Robert-Schumann-Platz 1<br />

53175 Bonn<br />

Sehr geehrter Herr Trauernicht,<br />

der Stellungnahme des Wissenschaftsrates zum Deutschen<br />

Wetterdienst (DWD) haben wir dem <strong>An</strong>hang 7 die Existenz<br />

zweier Vereinbarungen zwischen Ihrem Ministerium <strong>und</strong> dem<br />

DWD entnommen, die uns interessieren.<br />

Hierbei handelt es sich um die „Rahmenvereinbarung über<br />

Rolle <strong>und</strong> Aufgaben des Deutschen Wetterdienstes, Zielvereinbarung<br />

zwischen dem <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Verkehr</strong>,<br />

<strong>Bau</strong> <strong>und</strong> Wohnungswesen (BMVBW – seit November 2005:<br />

<strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Verkehr</strong>, <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> <strong>Stadtentwicklung</strong>,<br />

BMVBS) <strong>und</strong> dem Deutschen Wetterdienst (DWD) vom<br />

5.5.2004“ sowie „Versorgung der Allgemeinheit <strong>und</strong> einzelner<br />

K<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Nutzer mit meteorologischen Dienstleistungen<br />

(§4(1) DWDG). Zielvereinbarung zwischen dem <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>Verkehr</strong>, <strong>Bau</strong> <strong>und</strong> Wohnungswesen<br />

(BMVBW – seit November 2005: <strong>B<strong>und</strong>esministerium</strong> <strong>für</strong> <strong>Verkehr</strong>,<br />

<strong>Bau</strong> <strong>und</strong> <strong>Stadtentwicklung</strong>, BMVBS) <strong>und</strong> dem Deutschen<br />

Wetterdienst (DWD) vom 5.5.2004“.<br />

Im Rahmen des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu<br />

Informationen des B<strong>und</strong>es (Informationsfreiheitsgesetz –<br />

IFG) stellen wir hiermit den <strong>An</strong>trag auf vollständigen Zugang<br />

zu diesen beiden Vereinbarungen.<br />

Die Zusendung in elektronischer Form per E-Mail an<br />

vorstand@wetterverband.de halten wir <strong>für</strong> wünschenswert,<br />

da sie am wenigsten Aufwand erzeugt.<br />

Gemäß §7 (5) IFG erwarten wir Ihre <strong>An</strong>twort baldmöglichst,<br />

spätestens zum 30. Juni 2006.<br />

Verband Deutscher Wetterdienstleister e.V.<br />

Gradestraße 50<br />

12347 Berlin<br />

Vorstand<br />

Dipl.-Met. Dennis Schulze<br />

Dipl.-Met. Dr. Joachim Klaßen<br />

Dipl.-Met. Klaus Gagel<br />

Telefon: +49 (0) 30 600 98 200<br />

Telefax: +49 (0) 30 600 98 288<br />

vorstand@wetterverband.de<br />

www.wetterverband.de<br />

Bankverbindung:<br />

Kontonr. 0254557<br />

Deutsche Bank Bonn<br />

BLZ 38070024<br />

Berlin, 30. Mai 2006


Seite 2 von 2<br />

Darüber hinaus möchten wir uns mit zwei weiteren <strong>An</strong>liegen<br />

an Sie wenden.<br />

Zum einen wirbt der DWD seit kurzem mit seiner kostenlosen<br />

Pollenflugvorhersage. Wir haben dem DWD bereits<br />

schriftlich mitgeteilt, <strong>das</strong>s wir die kostenlose Abgabe dieser<br />

Leistung unter Verweis auf §6 (1) <strong>und</strong> (2) <strong>für</strong> schwierig erachten.<br />

Unverständlich ist <strong>für</strong> uns jedoch, wie diese Leistung<br />

kostenlos vom DWD angeboten werden kann, wenn der aktuellen<br />

Preisliste <strong>für</strong> die Leistungen des Deutschen Wetterdienstes<br />

unter Artikel-Nummer 30-02-05-05003G „Pollenflugwarnung/Gr<strong>und</strong>versorgung“<br />

ein Preis von 15 € pro Monat<br />

<strong>für</strong> diese Leistung <strong>und</strong> zwar <strong>für</strong> alle Preisgruppen zu entnehmen<br />

ist. Für eine Erklärung dieses Umstandes wären wir<br />

Ihnen sehr dankbar.<br />

Das obige Beispiel wollen wir auch zum <strong>An</strong>lass nehmen, um<br />

eine genauere Betrachtung der Vergütungsstruktur <strong>für</strong> Spezialdienstleistungen<br />

des DWD anzuregen. Gemäß §6 (2)<br />

DWDG wird die Höhe der Vergütung, die vom DWD <strong>für</strong> seine<br />

Leistungen erhoben wird, „gegebenenfalls erhöht auf Gr<strong>und</strong><br />

des wirtschaftlichen Wertes oder ermäßigt auf Gr<strong>und</strong> eines<br />

besonderen öffentlichen Interesses“. Hierzu hätten wir von<br />

Ihnen gerne erfahren, wie der „wirtschaftliche Wert“ bzw. <strong>das</strong><br />

„besondere öffentliche Interesse“ gemessen oder definiert<br />

werden bzw. welchen Bewertungskriterien sie zu Gr<strong>und</strong>e<br />

liegen, um den Vorwurf der Willkürlichkeit auszuräumen.<br />

Im Zuge der strategischen Neuausrichtung des DWD sind<br />

wir auch gerne bereit, an der Erarbeitung dieser Kriterien<br />

mitzuwirken.<br />

Wir erwaten Ihre Stellungnahme mit großem Interesse.<br />

Mit fre<strong>und</strong>lichen Grüßen<br />

Dennis Schulze<br />

Für den Vorstand des<br />

Verbandes Deutscher Wetterdienstleister

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