Amtsblatt 07.2011 - Gemeinde Weilerswist
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(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist,<br />
Neubauten errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich<br />
ziehen, hat der Grundstückseigentümer auf seinem Grundstück Anlagen für einen späteren<br />
Anschluss in Abstimmung mit der <strong>Gemeinde</strong> auf seine Kosten vorzubereiten.<br />
§ 13<br />
Zustimmungsverfahren<br />
(1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der<br />
<strong>Gemeinde</strong>. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der<br />
Anschlussarbeiten zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die<br />
öffentliche Abwasseranlage, gilt der Antrag mit der Aufforderung der <strong>Gemeinde</strong> den<br />
Anschluss vorzunehmen, als gestellt.<br />
(2) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der Anschlussnehmer<br />
eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der <strong>Gemeinde</strong> mitzuteilen. Diese<br />
sichert die Anschlussleitung auf Kosten des Anschlussnehmers.<br />
§ 14<br />
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen<br />
(1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a<br />
Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine<br />
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a<br />
Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie gegebenenfalls einer gesonderten Satzung der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW<br />
durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkunde ergeben sich aus dem<br />
Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und<br />
Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalens vom 31.03.2009 (MinBL. 2009, S.<br />
217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW.<br />
(3) Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a<br />
LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt:<br />
- Industrie- und Handelskammern in NRW<br />
- Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags<br />
- Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.<br />
Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Diese Listen<br />
werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW<br />
(LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt<br />
(www.sadipa.it.nrw.de/Sadipa/).<br />
(4) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mit Wasser- oder Luftdruck<br />
durchzuführen. Die Prüfung mittels optischer Inspektion (TV-Untersuchung) wird im Interesse<br />
des Grundstückseigentümers nur in Abstimmung mit der <strong>Gemeinde</strong> aufgrund der möglichen<br />
Fehlinterpretation (z.B. wenn Dichtungsringe fehlen, kann dieses mit einer TV-Untersuchung<br />
bei neuen oder erneuerten Abwasserleitungen nicht erkannt werden) als ausreichend<br />
angesehen. Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine<br />
Prüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen.<br />
(5) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung hat mindestens folgenden Inhalt<br />
aufzuweisen bzw. folgende Unterlagen zu umfassen:<br />
1. Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer/-n)<br />
2. Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück<br />
3. Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der<br />
geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen (Längen und Nennweiten)<br />
4. Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (Wasser oder Luft mit Angabe des<br />
beaufschlagten Drucks) und Angabe des angewandten technischen Regelwerks<br />
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