Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg
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<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4 Abs. 3<br />
Nr. 2<br />
Flächen auf Grund ihrer Vornutzung nur mit erheblich über dem Üb-<br />
lichen liegenden Aufwand einer baulichen oder sonstigen Nutzung zugeführt<br />
werden können<br />
z.B. Flächen mit Altlasten wie Konversions-, Industrie- oder<br />
Gewerbeflächen<br />
Mit der Beachtung dieser wertrelevanten Besonderheiten wird insbesondere<br />
der stadtentwicklungspolitische Bedeutung solcher Flächen<br />
Rechnung getragen. Das heißt, der Wert der belasteten Flächen ist in der<br />
Regel geringer als eine planungsbedingte Herabstufung der bisherige<br />
Entwicklungsstufe (Planungsschaden)<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 17<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4 Abs. 3<br />
Nr. 3<br />
Flächen von städtebaulichen Missständen oder erheblichen städtebau-<br />
lichen Funktionsverlusten betroffen sind<br />
Sanierungsgebiete (§ 136 Abs. 2 und 3 BauGB)<br />
Stadtumbaugebiete (§ 171a Abs. 2 BauGB)<br />
Maßgeblich für die Wertermittlung ist nicht die formale Ausweisung,<br />
sondern die tatsächliche tats chliche Situation des Gebiets. Gebiets<br />
Bei fehlender realistischer Perspektive für die bisherige Grundstücksnutzungen<br />
sind künftige Entwicklungen besonders in den Blick zu<br />
nehmen. Ergibt sich eine absehbare anderweitige Folgenutzung aus<br />
Stadtentwicklungs-/Stadtumbaukonzepten, dann ist diese zu<br />
berücksichtigen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 18<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
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