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Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

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<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4 Abs. 3<br />

Nr. 2<br />

Flächen auf Grund ihrer Vornutzung nur mit erheblich über dem Üb-<br />

lichen liegenden Aufwand einer baulichen oder sonstigen Nutzung zugeführt<br />

werden können<br />

z.B. Flächen mit Altlasten wie Konversions-, Industrie- oder<br />

Gewerbeflächen<br />

Mit der Beachtung dieser wertrelevanten Besonderheiten wird insbesondere<br />

der stadtentwicklungspolitische Bedeutung solcher Flächen<br />

Rechnung getragen. Das heißt, der Wert der belasteten Flächen ist in der<br />

Regel geringer als eine planungsbedingte Herabstufung der bisherige<br />

Entwicklungsstufe (Planungsschaden)<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 17<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4 Abs. 3<br />

Nr. 3<br />

Flächen von städtebaulichen Missständen oder erheblichen städtebau-<br />

lichen Funktionsverlusten betroffen sind<br />

Sanierungsgebiete (§ 136 Abs. 2 und 3 BauGB)<br />

Stadtumbaugebiete (§ 171a Abs. 2 BauGB)<br />

Maßgeblich für die Wertermittlung ist nicht die formale Ausweisung,<br />

sondern die tatsächliche tats chliche Situation des Gebiets. Gebiets<br />

Bei fehlender realistischer Perspektive für die bisherige Grundstücksnutzungen<br />

sind künftige Entwicklungen besonders in den Blick zu<br />

nehmen. Ergibt sich eine absehbare anderweitige Folgenutzung aus<br />

Stadtentwicklungs-/Stadtumbaukonzepten, dann ist diese zu<br />

berücksichtigen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 18<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

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