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Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

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<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand<br />

Definition<br />

Der Zustand eines Grundstücks bestimmt sich nach der Gesamtheit der<br />

verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen<br />

Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage<br />

des Grundstücks (Grundstücksmerkmale<br />

Grundstücksmerkmale). Zu den Grundstücksmerkmalen<br />

gehören insbesondere der Entwicklungszustand (§ 5), die Art<br />

und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 6 Abs. 1), die<br />

wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen (§ 6 Absatz 2), der abga- abga<br />

benrechtliche Zustand (§ 6 Absatz 3), die Lagemerkmale (§ 6 Abs. 4)<br />

und die weiteren Merkmale (§ 6 Abs. 5 und 6).<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 15<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 4 Abs. 2<br />

Das Wort Grundstücksmerkmale<br />

Grundst cksmerkmale wird als Oberbegriff für sämtliche<br />

den Grundstückszustand betreffende wertbeeinflussende Umstände<br />

bestimmt<br />

§ 4<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4<br />

Typisierung potentieller wertrelevanter Besonderheiten<br />

Nr. 1<br />

Neben dem Entwicklungszustand (§ 5) ist bei der Wertermittlung<br />

insbesondere zu berücksichtigen, ob am Qualitätsstichtag<br />

§ 4 Abs. 3<br />

Wertrelevante Umstände, die nicht aus dem Entwicklungszustand ableitbar<br />

sind.<br />

Erst solche zum Entwicklungszustand hinzutretenden Besonderheiten<br />

bestimmenden die konkreten Eigenschaften des Grundstücks.<br />

Grundstücks<br />

eine anderweitige Nutzung von Flächen absehbar ist<br />

Bebauungsplan mit befristeter Nutzung (§ 9 Abs. 2, Satz 2 BauGB)<br />

Stadtumbaukonzept, Stadtentwicklungsplan<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 16<br />

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