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Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

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<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundlagen<br />

Grundlagen der Wertermittlung<br />

Zusammenfassung der Grundlagen in einem Paragraphen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 11<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 22<br />

1 Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem<br />

§ § 22<br />

Grundstücksmarkt am Wertermittlungsstichtag (§ 3) und der Grundstückszustand<br />

am Qualitätsstichtag (§ 4) zugrunde zu legen.<br />

2Künftige Künftige Entwicklungen wie beispielsweise absehbare anderweitige<br />

Nutzungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1) sind zu berücksichtigen, wenn sie mit<br />

hinreichender Sicherheit auf Grund konkreter Tatsachen zu erwarten<br />

sind.<br />

3In diesen Fällen ist auch die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt<br />

der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierbarkeit<br />

einer baulichen oder sonstigen Nutzung eines Grundstücks<br />

(Wartezeit Wartezeit) zu berücksichtigen<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundlagen § 2<br />

zu Satz 1<br />

Stichtagsbezug – für allgemeinen Wertverhältnisse (Wertermittlungsstichtag)<br />

und Grundstückszustand (Qualitätsstichtag)<br />

zu Satz 2<br />

Regelung zur Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen (Stadtumbau)<br />

beim Vorliegen<br />

hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen<br />

wie Stadtumbaukonzept, konkrete Stadtplanungen, demographische<br />

Entwicklung<br />

- keine Spekulation !!<br />

zu Satz 3<br />

Berücksichtigung der Wartezeit bis zum Eintritt der rechtlichen und<br />

tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierbarkeit der Nutzung<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 12<br />

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