Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

14.04.2013 Aufrufe

Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV – Herstellungskosten Normalherstellungskosten sind in der Regel mit Hilfe geeigneter Baupreisindexreihen an die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag anzupassen 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 79 Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt § 22 § 22 Abs. 3 Die bislang in der WertV erforderlichenfalls vorgesehene Umrechnung der Normalherstellungskosten auf die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag wird als Regelfall beschrieben Die Regelung NHK nach Erfahrungssätzen Erfahrungss tzen anzusetzen wird nicht übernommen. Dadurch sollen unkritische Übernahmen sog. Erfahrungssätze z.B. aus älteren Gutachten vermieden werden. Dafür besteht angesichts der mit den jeweils aktuellen WertR eingeführten NHK (NHK 2000 in WertR 2006, Anlage 7) kein sachliches Erfordernis ImmoWertV – Alterswertminderung Alterswertminderung Alters ertminderung ImmoWertV ImmoWertV § § 23 23 § 23 Die Alterswertminderung ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Restnutzungsdauer (§ 6 Abs. 6 Satz 1) zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel eine gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen. Gesamtnutzungsdauer ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der baulichen Anlagen Es ist regelmäßig eine lineare Abschreibung vorzunehmen. Dies ist bereits im Bereich der Gewerbeimmobilien und im Versicherungswesen übliche Praxis. Auch im Interesse der Markttransparenz ist eine weitgehend einheitliche Vorgehensweise bei der Alterswertminderung geboten. Die Definition der Gesamtnutzungsdauer setzt maßgeblich auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Betrachtungsweise 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 80 40

Immobilienwertermittlungsverordnung Zusammenfassung Die Aktualisierung der Wertermittlungsvorschriften war überfällig Die Praxistauglichkeit vieler Regelungen muss sich herausstellen Die Qualität der Bewertung wird durch die ImmoWertV allein nicht verbessert! Der Arbeitsaufwand für die Bewertung wird nur scheinbar größer ?! 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 81 Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt 41

<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Herstellungskosten<br />

Normalherstellungskosten sind in der Regel mit Hilfe geeigneter<br />

Baupreisindexreihen an die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag<br />

anzupassen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 79<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 22<br />

§ 22 Abs. 3<br />

Die bislang in der WertV erforderlichenfalls vorgesehene Umrechnung<br />

der Normalherstellungskosten auf die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag<br />

wird als Regelfall beschrieben<br />

Die Regelung NHK nach Erfahrungssätzen<br />

Erfahrungss tzen anzusetzen wird nicht<br />

übernommen. Dadurch sollen unkritische Übernahmen sog.<br />

Erfahrungssätze z.B. aus älteren Gutachten vermieden werden. Dafür<br />

besteht angesichts der mit den jeweils aktuellen WertR eingeführten<br />

NHK (NHK 2000 in WertR 2006, Anlage 7) kein sachliches Erfordernis<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Alterswertminderung<br />

Alterswertminderung<br />

Alters ertminderung<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 23 23<br />

§ 23<br />

Die Alterswertminderung ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses<br />

der Restnutzungsdauer (§ 6 Abs. 6 Satz 1) zur Gesamtnutzungsdauer der<br />

baulichen Anlagen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel eine<br />

gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen.<br />

Gesamtnutzungsdauer ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung<br />

übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der baulichen Anlagen<br />

Es ist regelmäßig eine lineare Abschreibung vorzunehmen. Dies ist<br />

bereits im Bereich der Gewerbeimmobilien und im Versicherungswesen<br />

übliche Praxis. Auch im Interesse der Markttransparenz ist eine weitgehend<br />

einheitliche Vorgehensweise bei der Alterswertminderung geboten.<br />

Die Definition<br />

der Gesamtnutzungsdauer setzt maßgeblich auf eine<br />

wirtschaftliche Betrachtungsweise.<br />

Betrachtungsweise<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 80<br />

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