14.04.2013 Aufrufe

Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Herstellungskosten § 22<br />

1Normalherstellungskosten Normalherstellungskosten sind die Kosten, die marktüblich für die<br />

Neuerrichtung einer entsprechenden baulichen Anlage aufzuwenden<br />

wären. 2Mit diesen Kosten nicht erfasste einzelne Bauteile, Einrichtungen<br />

oder sonstige Vorrichtungen sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen,<br />

soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.<br />

3Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die üblicherweise<br />

entstehenden Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung,<br />

behördliche Prüfungen und Genehmigungen.<br />

4Ausnahmsweise können die Herstellungskosten der baulichen Anlagen<br />

nach den gewöhnlichen Herstellungskosten einzelner Bauleistungen<br />

(Einzelkosten) ermittelt werden<br />

zu Satz 1<br />

Die Definition<br />

der Normalherstellungskosten setzt maßgeblich auf<br />

eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Betrachtungsweise Entscheidend für die zugrunde<br />

zu legenden Kosten ist allein der Markt<br />

zu Satz 2<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 77<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 22 Abs. 2<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Herstellungskosten § 22 Abs. 2<br />

Besonders zu veranschlagenden Bauteile (nicht in den NHK enthalten)<br />

sind durch Zu- und Abschläge entsprechend dem gewöhnlichen<br />

gew hnlichen<br />

Geschäftsverkehrs<br />

Gesch ftsverkehrs zu berücksichtigen<br />

zu Satz 3<br />

Baunebenkosten wie bisher (§ 22 Abs. 2 WertV jedoch ohne<br />

Erwähnung der mit der Herstellung in unmittelbaren Zusammenhang<br />

stehenden erforderlichen Finanzierung)<br />

zu Satz 4<br />

Die Ausnahmeregelung, Ausnahmeregelung für die Berücksichtigung der Einzelkosten<br />

dient den Fällen, in denen keine NHK (vgl. WertR 2006, Anlage 7)<br />

vorhanden sind.<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 78<br />

39

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!