Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

14.04.2013 Aufrufe

Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV – Bodenwert § 16 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 51 Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt § 16 Abs. 4 Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Abs. 1 maßgeblichen Nutzung, wie insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit durch vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht. Hier sind Sonderfälle gemeint, in denen sich nach Maßgabe des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs eine vorhandene Bebauung auf den Bodenwert auswirken kann. Es handelt sich dabei um besondere Grundstücksmerkmale, die ein Missverhältnis der vorhandenen Bebauung zu der nach § 6 Abs. 1 maßgeblichen (wertrelevanten) Nutzung bedeuten. Eine Berücksichtigung dieses Merkmals beim Bodenwert setzt indes u.a. voraus, dass die vorhandene Bebauung rechtlich und wirtschaftlich weiter nutzbar ist. ImmoWertV – Bodenwert § 16 § 16 Abs. 5 Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1 oder § 166 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln. Die Sonderregelung zur Ermittlung sanierungs- und entwicklungsbedingter Bodenwerterhöhungen für die Bemessung von Ausgleichbeträgen nach entspricht inhaltlich dem bisherigen § 28 Abs. 3 WertV 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 52 26

Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV – Ertragswert Unterabschnitt 2 Ertragswertverfahren Neben dem bisher schon bewährten allgemeinen Ertragswertverfahren werden 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 53 Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt ImmoWertV ImmoWertV § § 17 17 das vereinfachte Ertragswertverfahren und das Ertragswertverfahren auf der Grundlage periodisch unterschied licher Erträge Ertr ge (DCF) neu eingeführt Die Formulierung nachhaltig wird durchgängig durch marktüblich markt blich erzielbare Erträge Ertr ge ersetzt. Damit wird deutlicher ausgedrückt, dass Ausgangspunkt im Ertragswertverfahren die nach den Marktverhältnissen am Wertermittlungsstichtag für die jeweilige Grundstücksart durchschnittlich erzielbaren Erträge sind. ImmoWertV – Ertragswert § 17 Grundzüge Grundz ge der Verfahrensvarianten § 17 Abs. 1 Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse absehbar wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der Ertragswert auch auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge ermittelt werden zu Satz 1 Im allgemeinen sowie im vereinfachten Ertragswertverfahren ist der Er- tragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge zu ermitteln ermitteln zu Satz 2 Unterliegen die Erträge absehbar wesentlichen Veränderungen oder weichen sie wesentlich von den marktüblichen Erträgen ab, so kann der Ertragswert auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge Ertr ge ermittelt werden. Damit wird zunächst von zu erwartenden tatsächlichen (subjektiven subjektiven oder objektiven) objektiven Erträgen ausgegangen 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 54 27

<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 51<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 16 Abs. 4<br />

Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Abs. 1<br />

maßgeblichen Nutzung, wie insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

der Nutzbarkeit durch vorhandene bauliche Anlagen auf einem<br />

Grundstück, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen,<br />

soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.<br />

Hier sind Sonderfälle gemeint, in denen sich nach Maßgabe des gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehrs eine vorhandene Bebauung auf den Bodenwert<br />

auswirken kann. Es handelt sich dabei um besondere Grundstücksmerkmale,<br />

die ein Missverhältnis der vorhandenen Bebauung zu der nach § 6<br />

Abs. 1 maßgeblichen (wertrelevanten) Nutzung bedeuten. Eine Berücksichtigung<br />

dieses Merkmals beim Bodenwert setzt indes u.a. voraus, dass<br />

die vorhandene Bebauung rechtlich und wirtschaftlich weiter nutzbar ist.<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16<br />

§ 16 Abs. 5<br />

Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung<br />

zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1<br />

oder § 166 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und<br />

Endwerte auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln.<br />

Die Sonderregelung zur Ermittlung sanierungs- und entwicklungsbedingter<br />

Bodenwerterhöhungen für die Bemessung von Ausgleichbeträgen<br />

nach entspricht inhaltlich dem bisherigen § 28 Abs. 3 WertV<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 52<br />

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