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Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

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<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16 Abs. 1<br />

zu Satz 1<br />

Der Bodenwert ist stets vorrangig im Vergleichswertverfahren zu<br />

ermitteln !!!<br />

Bei der Ermittlung des Bodenwerts einer Immobilien ist – unabhängig<br />

davon, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist – zwingend immer<br />

zu prüfen, ob es eine ausreichende Zahl von Vergleichpreisen gibt,<br />

bevor auf andere Methoden ausgewichen wird. 1)<br />

Die Prüfung ist nachvollziehbar im Gutachten nachzuweisen.<br />

Bischoff<br />

S.114 S.114<br />

1) Bischoff, Das neue Wertermittlungsrecht in Deutschland.<br />

Olzog Verlag<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 47<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16 Abs. 1<br />

zu Satz 2<br />

Die Heranziehung von Bodenrichtwerten ist vorrangig gegenüber der<br />

Anwendung deduktiver, nicht normierter Verfahren; deren Anwendung<br />

bleibt in Ausnahmefällen möglich, in denen weder eine ausreichende<br />

Zahl Vergleichspreise noch geeignete Bodenrichtwerte verfügbar sind<br />

zu Satz 3<br />

geeignet sind BRW bei hinreichender Übereinstimmung der Merkmale<br />

zwischen Richtwertgrundstück und Bewertungsobjekt und bei<br />

sachgerechter Ableitung des Bodenrichtwerts<br />

zu Satz 4<br />

Heranziehung von Kaufpreisen bzw. Vergleichspreisen und BRW aus<br />

vergleichbaren Gebieten und ggf. Anpassung einzelner abweichender<br />

Grundstücksmerkmale<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 48<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

24

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