Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg
Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg
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<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16 Abs. 1<br />
zu Satz 1<br />
Der Bodenwert ist stets vorrangig im Vergleichswertverfahren zu<br />
ermitteln !!!<br />
Bei der Ermittlung des Bodenwerts einer Immobilien ist – unabhängig<br />
davon, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist – zwingend immer<br />
zu prüfen, ob es eine ausreichende Zahl von Vergleichpreisen gibt,<br />
bevor auf andere Methoden ausgewichen wird. 1)<br />
Die Prüfung ist nachvollziehbar im Gutachten nachzuweisen.<br />
Bischoff<br />
S.114 S.114<br />
1) Bischoff, Das neue Wertermittlungsrecht in Deutschland.<br />
Olzog Verlag<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 47<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16 Abs. 1<br />
zu Satz 2<br />
Die Heranziehung von Bodenrichtwerten ist vorrangig gegenüber der<br />
Anwendung deduktiver, nicht normierter Verfahren; deren Anwendung<br />
bleibt in Ausnahmefällen möglich, in denen weder eine ausreichende<br />
Zahl Vergleichspreise noch geeignete Bodenrichtwerte verfügbar sind<br />
zu Satz 3<br />
geeignet sind BRW bei hinreichender Übereinstimmung der Merkmale<br />
zwischen Richtwertgrundstück und Bewertungsobjekt und bei<br />
sachgerechter Ableitung des Bodenrichtwerts<br />
zu Satz 4<br />
Heranziehung von Kaufpreisen bzw. Vergleichspreisen und BRW aus<br />
vergleichbaren Gebieten und ggf. Anpassung einzelner abweichender<br />
Grundstücksmerkmale<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 48<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
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