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Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

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<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Vergleichswert § 15 Abs. 1<br />

Erstmals werden Vergleichspreise als Ermittlungsgrundlage für den<br />

Vergleichswert bestimmt.<br />

Während Kaufpreise absolute Werte sind, können sich die Vergleichs-<br />

preise auf geeignete Bezugseinheiten beziehen und auch bereinigt<br />

(normiert) sein. Als Bezugseinheit bzw. Normgrundstück kann z.B. das<br />

Richtwertgrundstück<br />

Richtwertgrundst ck benutzt werden<br />

Im konkreten Bewertungsfall ist die Bezugseinheit jedoch stets das das<br />

Bewertungsobjekt<br />

Als geeignete Kaufpreise sind grundsätzlich auch Kaufpreise aus allgemeinen<br />

und bedingungsfreien Bietverfahren (öffentliche Ausschreibung),<br />

die regelmäßig für Grundstücksverk<br />

Grundst cksverkäufe ufe der öffentlichen ffentlichen<br />

Hand durchzuführen sind (vgl. Abl. EG, 1997 C 209, S. 3) heranzuziehen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 43<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Vergleichswert § 15<br />

Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Vergleichspreisen<br />

zur Ermittlung des Vergleichswerts geeignete Ver-<br />

gleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich<br />

dann durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen<br />

Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor.<br />

Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerk-<br />

male der ihnen zugrunde gelegten Grundstücke hinreichend mit denen<br />

des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen<br />

redaktionelle Anpassungen<br />

Eigentumswohnungen<br />

Reihenhäuser<br />

Siedlungshäuser<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 44<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 15 Abs. 2<br />

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