Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg
Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg
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<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Vergleichswert § 15 Abs. 1<br />
Erstmals werden Vergleichspreise als Ermittlungsgrundlage für den<br />
Vergleichswert bestimmt.<br />
Während Kaufpreise absolute Werte sind, können sich die Vergleichs-<br />
preise auf geeignete Bezugseinheiten beziehen und auch bereinigt<br />
(normiert) sein. Als Bezugseinheit bzw. Normgrundstück kann z.B. das<br />
Richtwertgrundstück<br />
Richtwertgrundst ck benutzt werden<br />
Im konkreten Bewertungsfall ist die Bezugseinheit jedoch stets das das<br />
Bewertungsobjekt<br />
Als geeignete Kaufpreise sind grundsätzlich auch Kaufpreise aus allgemeinen<br />
und bedingungsfreien Bietverfahren (öffentliche Ausschreibung),<br />
die regelmäßig für Grundstücksverk<br />
Grundst cksverkäufe ufe der öffentlichen ffentlichen<br />
Hand durchzuführen sind (vgl. Abl. EG, 1997 C 209, S. 3) heranzuziehen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 43<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Vergleichswert § 15<br />
Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Vergleichspreisen<br />
zur Ermittlung des Vergleichswerts geeignete Ver-<br />
gleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich<br />
dann durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen<br />
Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor.<br />
Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerk-<br />
male der ihnen zugrunde gelegten Grundstücke hinreichend mit denen<br />
des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen<br />
redaktionelle Anpassungen<br />
Eigentumswohnungen<br />
Reihenhäuser<br />
Siedlungshäuser<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 44<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 15 Abs. 2<br />
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