Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

14.04.2013 Aufrufe

Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV – Gründe Gründe für die Novellierung die geltende WertV ist vom 06.12.1988 die Vorschriften der WertV gelten als allgemeine Grundsätze für die Wertermittlung 1 veränderte Bedingungen am Grundstücksmarkt (Stadtumbau, demographische Entwicklung usw.) zunehmende Internationalisierung der Wertermittlung stärkere Kapitalmarktorientierung der Immobilienwirtschaft NJW-RR 2001 S.732 S.732 1 BGH, Urt. v. 12.01.2001 – V ZR 420/99 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 3 ImmoWertV – Ziel und Zweck Ziel und Zweck Verbesserung der Transparenz auf dem Grundstücksmarkt bessere Vergleichbarkeit der Wertermittlungsergebnisse Normierung von Verfahrensvarianten im Ertragswertverfahren Verwaltungsvereinfachungen Deregulierung 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 4 Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt 2

Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV – Maßnahmen Maßnahmen Grundsätze der Wertermittlung bei nicht marktfähigen bzw. markt- gängigen Wertermittlungsobjekten Grundlagen der Wertermittlung, Berücksichtigung künftiger Ent- wicklungen Definition des Qualitätsstichtags Hervorhebung bestimmter, städtebaulich wie wertmäßig relevanter Umstände Präzisierung der Begrifflichkeiten, Begrifflichkeiten Aufnahme des Merkmals energetische Eigenschaften, Definition der Restnutzungsdauer und Modernisierungen 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 5 ImmoWertV – Maßnahmen Festlegung der Reihenfolge der Verfahrenschritte zur Verkehrswertermittlung in einer allgemeinen Vorschrift: zuerst Marktanpassung, anschließend Berücksichtigung besonderer Grundstücksmerkmale (z.B. Baumängel und Bauschäden), Zusammenfassung der bisherigen unterschiedlichen Regelungen zu sonstigen wertbeeinflussenden Umständen, allgemeine Bestimmung zur Eignung von Kaufpreisen als Ableitungs grundlage für die erforderlichen Daten Einführung von konkretisierenden Bestimmungen zu Bodenricht- werten unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift über Indexreihen nicht nur für Bodenpreise, sondern insbesondere auch für Preise von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 6 Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt 3

<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Gründe<br />

Gründe für die Novellierung<br />

die geltende WertV ist vom 06.12.1988<br />

die Vorschriften der WertV gelten als allgemeine Grundsätze für die<br />

Wertermittlung 1<br />

veränderte Bedingungen am Grundstücksmarkt (Stadtumbau, demographische<br />

Entwicklung usw.)<br />

zunehmende Internationalisierung der Wertermittlung<br />

stärkere Kapitalmarktorientierung der Immobilienwirtschaft<br />

NJW-RR<br />

2001<br />

S.732 S.732<br />

1 BGH, Urt. v. 12.01.2001 – V ZR 420/99<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 3<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Ziel und Zweck<br />

Ziel und Zweck<br />

Verbesserung der Transparenz auf dem Grundstücksmarkt<br />

bessere Vergleichbarkeit der Wertermittlungsergebnisse<br />

Normierung von Verfahrensvarianten im Ertragswertverfahren<br />

Verwaltungsvereinfachungen<br />

Deregulierung<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 4<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

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