Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg
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<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Indexreihen<br />
Die Indexzahlen werden für Grundstücke mit vergleichbaren Lageund<br />
Nutzungsverhältnissen abgeleitet. Das Ergebnis eines Erhebungszeitraums<br />
kann in geeigneten Fällen durch Vergleich mit den Indexreihen<br />
anderer Bereiche und vorausgegangener Erhebungszeiträume<br />
geändert werden<br />
Redaktionelle Änderungen<br />
Indexreihen können insbesondere abgeleitet werden für<br />
1. Bodenpreise,<br />
2. Preise für Eigentumswohnungen und<br />
3. Preise für Einfamilienhäuser<br />
Beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung für Indexreihen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 35<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 11<br />
§ 11 Abs. 3<br />
§ 11 Abs. 4<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Umrechnungskoeffizienten<br />
sonstige erforderliche Daten - Umrechnungskoeffizienten<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
Redaktionelle Änderungen<br />
Umrechnungsfaktoren lassen sich sachgerecht nur auf der Basis<br />
ausreichender Vergleichspreise – ggf. für ein größeres Gebiet mit<br />
vergleichbaren Bedingungen – ableiten<br />
§ § 12 12<br />
Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter<br />
Grundstücksmerkmale sonst gleichartiger Grundstücke ergeben,<br />
insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung<br />
oder der Grundstücksgröße und -tiefe tiefe, sollen mit Hilfe von Um- Um<br />
rechungskoeffizienten (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB) erfasst<br />
werden<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 36<br />
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