Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg
Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg
Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV – Verkehrswertermittlung § 8 Ablaufstruktur Schritt 1 Verfahrenswahl Abs. 1 Schritt 2 Marktanpassung Schritt 3 besondere Grundstücksmerkmale Schritt 2 Marktanpassung Berücksichtigung der allgemeine Wertverhältnisse durch Sachwertfaktoren Liegenschaftszins und marktüblicher Miete 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 31 Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt Abs. 2 Abs. 3 § 8 Abs. 2 ImmoWertV – Verkehrswertermittlung § 8 Schritt 3 besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale § 8 Abs. 3 Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale wie beispielsweise eine wirtschaftliche Überalterung, Überalterung ein überdurchschnittlicher Erhal- tungszustand, tungszustand Baumängel oder Bauschäden, Bauschäden sowie von den marktüblich erzielbaren Erträgen erheblich abweichende Erträge können, , soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, durch marktgerechte Zu- Zu oder Abschläge oder in anderer geeigneter Weise berücksichtigt werden In marktkonformer Weise berücksichtigen ber cksichtigen verdeutlicht den Marktbezug. Die Präzisierung der Begrifflichkeiten bestimmt weiter, dass die Wertminderung durch marktgerechte Abschläge Abschl ge (statt Erfahrungssätzen) oder in anderer geeigneter Weise (dies kann bei Bauschäden z.B. auf der Grundlage der Instandsetzungskosten geschehen) zu berücksichtigen ist. 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 32 16
Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV – Abschnitt 2 Abschnitt 2 Bodenrichtwerte und sonstige erforderliche Daten Bodenrichtwerte § 9 und § 10 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 33 Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt ImmoWertV ImmoWertV Rechtliche Grundlagen BRW ImmoWertV – Indexreihen sonstige erforderliche Daten - Indexreihen siehe §§ §§ 9 9 - 14 14 ImmoWertV ImmoWertV § § 11 11 § 11 Abs. 1 Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sollen mit Indexreihen erfasst werden § 11 Abs. 2 Indexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Preise eines Erhebungszeitraums zu den Preisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die Indexzahlen können auch auf bestimmte Zeitpunkte des Erhebungs- und Basiszeitraums bezogen werden Verallgemeinerung der Regelunge für Indexreihen (bisher weitgehend nur auf den Bodenpreis bezogen), da es förderlich wäre, wenn auch für andere öfter anzutreffende Wertermittlungsobjekte verstärkt Indexreihen gebildet würden 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 34 17
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<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Abschnitt 2<br />
Abschnitt 2<br />
Bodenrichtwerte und sonstige erforderliche Daten<br />
Bodenrichtwerte § 9 und § 10<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 33<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
Rechtliche Grundlagen BRW<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Indexreihen<br />
sonstige erforderliche Daten - Indexreihen<br />
siehe<br />
§§ §§ 9 9 - 14 14<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 11 11<br />
§ 11 Abs. 1<br />
Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt<br />
sollen mit Indexreihen erfasst werden<br />
§ 11 Abs. 2<br />
Indexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen<br />
Verhältnis der Preise eines Erhebungszeitraums zu den Preisen<br />
eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die Indexzahlen<br />
können auch auf bestimmte Zeitpunkte des Erhebungs- und Basiszeitraums<br />
bezogen werden<br />
Verallgemeinerung der Regelunge für Indexreihen (bisher weitgehend<br />
nur auf den Bodenpreis bezogen), da es förderlich wäre, wenn auch für<br />
andere öfter anzutreffende Wertermittlungsobjekte verstärkt Indexreihen<br />
gebildet würden<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 34<br />
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