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Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

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<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Entwicklungszustand<br />

Definition<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 23<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 5<br />

§ 5 Abs. 3<br />

Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des BauGB<br />

für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber<br />

noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine<br />

bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.<br />

Definition<br />

§ 5 Abs. 4<br />

Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen öffentlich rechtlichen Vor-<br />

schriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind<br />

Die bauliche Nutzbarkeit ist nicht mehr allein nach den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften, sondern auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

zu beurteilten, denn nach der Verkehrsanschauung können z.B.<br />

Natur bedingte Hindernisse der Baureife eines Landes entgegenstehen<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – weitere Grundstücksmerkmale<br />

weitere Grundstücksmerkmale<br />

wertrelevante Merkmale<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 66<br />

§ 6 Abs. 1<br />

Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung ergeben sich in der<br />

Regel aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben<br />

maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs und den sonstigen<br />

Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. Wird vom Maß der zulässigen<br />

Nutzung in der Umgebung regelmäßig abgewichen, ist die Nutzung<br />

maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde<br />

gelegt wird.<br />

Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen insbesondere<br />

Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten sowie wohnungs- wohnungs<br />

und mietrechtliche Bindungen in Betracht<br />

Die obige Aufzählung ist nicht abschließend<br />

abschlie end<br />

§ 6 Abs. 2<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 24<br />

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