Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

14.04.2013 Aufrufe

Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV – Grundstückszustand § 4 Abs. 3 Nr. 4 Flächen einer dauerhaften öffentlichen Zweckbestimmung unterliegen Gemeinbedarfsflächen Nr. 5 Flächen für bauliche Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung von erneuerbaren Energien bestimmt sind Gewinnung von Wasserkraft Windenergie solare Strahlungsenergie Geothermie Energie aus Biomasse nicht dazu zählen reine Anbauflächen für Pflanzen zur Energiegewinnung 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 19 ImmoWertV – Grundstückszustand § 4 Abs. 3 Nr. 6 Flächen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft genutzt werden oder ob sich auf Flächen gesetzlich geschützte Biotope befinden. im Bebauungsplan festgesetzte Flächen für Kompensationsmaßnahmen gesetzlich geschützte Biotope mit dieser Regelung wird auch verdeutlicht, dass Kompensationsflächen keinen eigenen Entwicklungszustand bilden, sondern z.B. als Grün-, Erholungs- oder Biotopfläche einzustufen sind 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 20 Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt 10

Immobilienwertermittlungsverordnung ImmoWertV – Entwicklungszustand Entwicklungszustand Definition 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 21 Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt ImmoWertV ImmoWertV § § 55 § 5 Abs. 1 Flächen der Land- Land oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, landoder forstwirtschaftlich nutzbar sind Die Definition der besonderen Flächen der Land- und Forstwirtschaft nach § 4 WertV Abs. 1 Nr. 2 ist entfallen. Die differenzierte Behandlung des Agrarlands entsprechend seiner jeweiligen Wertigkeit und besonderen Grundstücksmerkmale bleibt wie bisher zulässig und ist ggf. zwingend erforderlich. ImmoWertV – Entwicklungszustand Definition § 5 § 5 Abs. 2 Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen (§ 6), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen. Die neue Fassung verdeutlicht, dass es insbesondere auf eine Würdigung des jeweiligen Standes der Bauleitplanung, also auf die materiellen Umstände (und nicht unbedingt auf die formellen) des jeweiligen Einzelfalls ankommt (siehe auch § 2 ImmoWertV) 01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 22 11

<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Entwicklungszustand<br />

Entwicklungszustand<br />

Definition<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 21<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 55<br />

§ 5 Abs. 1<br />

Flächen der Land- Land oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne<br />

Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, landoder<br />

forstwirtschaftlich nutzbar sind<br />

Die Definition der besonderen Flächen der Land- und Forstwirtschaft<br />

nach § 4 WertV Abs. 1 Nr. 2 ist entfallen.<br />

Die differenzierte Behandlung des Agrarlands entsprechend seiner<br />

jeweiligen Wertigkeit und besonderen Grundstücksmerkmale bleibt wie<br />

bisher zulässig und ist ggf. zwingend erforderlich.<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Entwicklungszustand<br />

Definition<br />

§ 5<br />

§ 5 Abs. 2<br />

Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen<br />

(§ 6), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung<br />

und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche<br />

Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender<br />

Sicherheit erwarten lassen.<br />

Die neue Fassung verdeutlicht, dass es insbesondere auf eine Würdigung<br />

des jeweiligen Standes der Bauleitplanung, also auf die materiellen<br />

Umstände (und nicht unbedingt auf die formellen) des jeweiligen<br />

Einzelfalls ankommt (siehe auch § 2 <strong>ImmoWertV</strong>)<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 22<br />

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