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Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg

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<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>Immobilienwertermittlungs</strong>-<br />

<strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 1<br />

Inhaltsübersicht<br />

Gründe für die Novellierung<br />

Ziel und Zweck<br />

Rechtsgrundlagen und Definition<br />

<strong>ImmoWertV</strong> im Einzelnen<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

01. Juli 2010<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 2<br />

1


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Gründe<br />

Gründe für die Novellierung<br />

die geltende WertV ist vom 06.12.1988<br />

die Vorschriften der WertV gelten als allgemeine Grundsätze für die<br />

Wertermittlung 1<br />

veränderte Bedingungen am Grundstücksmarkt (Stadtumbau, demographische<br />

Entwicklung usw.)<br />

zunehmende Internationalisierung der Wertermittlung<br />

stärkere Kapitalmarktorientierung der Immobilienwirtschaft<br />

NJW-RR<br />

2001<br />

S.732 S.732<br />

1 BGH, Urt. v. 12.01.2001 – V ZR 420/99<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 3<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Ziel und Zweck<br />

Ziel und Zweck<br />

Verbesserung der Transparenz auf dem Grundstücksmarkt<br />

bessere Vergleichbarkeit der Wertermittlungsergebnisse<br />

Normierung von Verfahrensvarianten im Ertragswertverfahren<br />

Verwaltungsvereinfachungen<br />

Deregulierung<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 4<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

2


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Maßnahmen<br />

Maßnahmen<br />

Grundsätze der Wertermittlung bei nicht marktfähigen bzw. markt-<br />

gängigen Wertermittlungsobjekten<br />

Grundlagen der Wertermittlung, Berücksichtigung künftiger Ent-<br />

wicklungen<br />

Definition des Qualitätsstichtags<br />

Hervorhebung bestimmter, städtebaulich wie wertmäßig relevanter<br />

Umstände<br />

Präzisierung der Begrifflichkeiten, Begrifflichkeiten Aufnahme des Merkmals energetische<br />

Eigenschaften, Definition der Restnutzungsdauer und Modernisierungen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 5<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Maßnahmen<br />

Festlegung der Reihenfolge der Verfahrenschritte zur Verkehrswertermittlung<br />

in einer allgemeinen Vorschrift:<br />

zuerst Marktanpassung,<br />

anschließend Berücksichtigung besonderer Grundstücksmerkmale<br />

(z.B. Baumängel und Bauschäden),<br />

Zusammenfassung der bisherigen unterschiedlichen Regelungen zu<br />

sonstigen wertbeeinflussenden Umständen,<br />

allgemeine Bestimmung zur Eignung von Kaufpreisen als Ableitungs<br />

grundlage für die erforderlichen Daten<br />

Einführung von konkretisierenden Bestimmungen zu Bodenricht-<br />

werten<br />

unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift über Indexreihen nicht nur<br />

für Bodenpreise, sondern insbesondere auch für Preise von Eigentumswohnungen<br />

und Einfamilienhäuser<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 6<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

3


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Maßnahmen<br />

Einführung von Marktanpassungsfaktoren (insbesondere Sachwertund<br />

Erbbaurechts- oder Erbbaugrundstücksfaktoren), Definition der<br />

Liegenschaftszinssätze als für die Verzinsung des Grundvermögens<br />

maßgebliche Kapitalisierungszinssätze, damit Angleichung an den<br />

internationalen Sprachgebrauch<br />

klare Differenzierung zwischen Vergleichspreisen und Kaufpreisen<br />

beim Vergleichswertverfahren<br />

Zusammenfassung der Vorschriften zur Bodenwertermittlung in einer<br />

einzigen, gestrafften Vorschrift, die für alle Wertermittlungsverfahren<br />

gilt<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 7<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Maßnahmen<br />

Anpassung des Ertragswertverfahrens an aktuelle Entwicklungen<br />

durch Einbeziehung weiterer Varianten des Ertragswertverfahrens<br />

(vereinfachtes vereinfachtes Ertragswertverfahren, Ertragswertverfahren DCF-Verfahren<br />

DCF Verfahren, gemeinsame<br />

Vorschrift für Reinertrag und Rohertrag einschließlich einer speziellen<br />

Regelung für sog. DCF-Verfahren, gestraffte Vorschrift zu Bewirtschaftungskosten,<br />

Vorschrift zur Kapitalisierung und Abzinsung<br />

Präzisierung und Straffung der Vorschriften zum Sachwertverfahren<br />

durch Bestimmung der Herstellungskosten zum Ausgangspunkt für die<br />

Ermittlung des Sachwerts, Einbeziehung der Sachwertfaktoren und<br />

Reduktion der Vorschrift zur Wertminderung wegen Alters aufs<br />

Wesentliche<br />

weitgehender Verzicht auf die Regelungen im vierten Teil der<br />

bisherigen WertV (Sanierung- und Entwicklungsmaßnahmen)<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 8<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

4


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

Abschnitt 1<br />

Anwendungsbereich (+ Gegenstand der Wertermittlung)<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 9<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 11<br />

§ 1 Abs. 1<br />

Bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte Marktwerte) von Grundstücken,<br />

ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung<br />

der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der<br />

Bodenrichtwerte ist diese Verordnung anzuwenden.<br />

Marktwerte – market value – Marktbezug der Wertermittlung<br />

Bestandteile, Zubehör – Gegenstand der Wertermittlung<br />

Ableitung der BRW – Angelegenheit des Bundes, Vereinheitlichung<br />

<strong>ImmoWertV</strong> - Anwendungsbereich<br />

§ 1 Abs. 2<br />

Die nachfolgenden Vorschriften sind auf grundstücksgleiche Rechte,<br />

Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken sowie auf solche<br />

Wertermittlungsobjekte, für die kein Markt besteht, besteht entsprechend<br />

anzuwenden. In diesen Fällen kann der Wert auf der Grundlage<br />

marktkonformer Modelle unter besonderer Berücksichtigung der<br />

wirtschaftlichen Vor- Vor und Nachteile ermittelt werden.<br />

§ 1<br />

Wertermittlungsobjekt ohne Markt – Rechte wie Wohnungsrecht (§ 1093<br />

BGB), Nießbrauch (§ 1030 BGB), die grundsätzlich nicht handelbar<br />

sind, zum Zwecke der Ablösung<br />

Wertermittlung in kaufpreisarmen Lagen (Stadt-, Dorfumbau) mit Hilfe<br />

sachverständig entwickelter Modelle zur Abbildung des fiktiven<br />

Marktgeschehens<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 10<br />

5


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundlagen<br />

Grundlagen der Wertermittlung<br />

Zusammenfassung der Grundlagen in einem Paragraphen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 11<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 22<br />

1 Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem<br />

§ § 22<br />

Grundstücksmarkt am Wertermittlungsstichtag (§ 3) und der Grundstückszustand<br />

am Qualitätsstichtag (§ 4) zugrunde zu legen.<br />

2Künftige Künftige Entwicklungen wie beispielsweise absehbare anderweitige<br />

Nutzungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1) sind zu berücksichtigen, wenn sie mit<br />

hinreichender Sicherheit auf Grund konkreter Tatsachen zu erwarten<br />

sind.<br />

3In diesen Fällen ist auch die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt<br />

der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierbarkeit<br />

einer baulichen oder sonstigen Nutzung eines Grundstücks<br />

(Wartezeit Wartezeit) zu berücksichtigen<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundlagen § 2<br />

zu Satz 1<br />

Stichtagsbezug – für allgemeinen Wertverhältnisse (Wertermittlungsstichtag)<br />

und Grundstückszustand (Qualitätsstichtag)<br />

zu Satz 2<br />

Regelung zur Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen (Stadtumbau)<br />

beim Vorliegen<br />

hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen<br />

wie Stadtumbaukonzept, konkrete Stadtplanungen, demographische<br />

Entwicklung<br />

- keine Spekulation !!<br />

zu Satz 3<br />

Berücksichtigung der Wartezeit bis zum Eintritt der rechtlichen und<br />

tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierbarkeit der Nutzung<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 12<br />

6


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> - Wertermittlungsstichtag<br />

Wertermittlungsstichtag, allgemeine Wertverhältnisse<br />

Definition<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 13<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 33<br />

§ 3 Abs. 1<br />

Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die<br />

Wertermittlung bezieht<br />

Definition<br />

§ 3 Abs. 2<br />

Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt bestimmen<br />

sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für<br />

die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />

(marktüblich) maßgebenden Umstände wie nach der allgemeinen Wirt-<br />

schaftslage, schaftslage den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie den wirtschaft-<br />

lichen und demographischen Entwicklungen des Gebiets.<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Qualitätsstichtag<br />

Qualitätsstichtag und Grundstückszustand<br />

Definition<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 44<br />

Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung<br />

maßgebliche Grundstückszustand bezieht. Er entspricht dem<br />

Wertermittlungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen<br />

Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt<br />

maßgebend ist<br />

abweichende Zeitpunkte z.B. bei<br />

Zugewinnausgleich in der ehelichen Gütergemeinschaft<br />

Ausgleichsbeträge in der städtebaulichen Sanierung<br />

enteignungsrechtliche Vorwirkung<br />

§ 4 Abs. 1<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 14<br />

7


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand<br />

Definition<br />

Der Zustand eines Grundstücks bestimmt sich nach der Gesamtheit der<br />

verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen<br />

Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage<br />

des Grundstücks (Grundstücksmerkmale<br />

Grundstücksmerkmale). Zu den Grundstücksmerkmalen<br />

gehören insbesondere der Entwicklungszustand (§ 5), die Art<br />

und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 6 Abs. 1), die<br />

wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen (§ 6 Absatz 2), der abga- abga<br />

benrechtliche Zustand (§ 6 Absatz 3), die Lagemerkmale (§ 6 Abs. 4)<br />

und die weiteren Merkmale (§ 6 Abs. 5 und 6).<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 15<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 4 Abs. 2<br />

Das Wort Grundstücksmerkmale<br />

Grundst cksmerkmale wird als Oberbegriff für sämtliche<br />

den Grundstückszustand betreffende wertbeeinflussende Umstände<br />

bestimmt<br />

§ 4<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4<br />

Typisierung potentieller wertrelevanter Besonderheiten<br />

Nr. 1<br />

Neben dem Entwicklungszustand (§ 5) ist bei der Wertermittlung<br />

insbesondere zu berücksichtigen, ob am Qualitätsstichtag<br />

§ 4 Abs. 3<br />

Wertrelevante Umstände, die nicht aus dem Entwicklungszustand ableitbar<br />

sind.<br />

Erst solche zum Entwicklungszustand hinzutretenden Besonderheiten<br />

bestimmenden die konkreten Eigenschaften des Grundstücks.<br />

Grundstücks<br />

eine anderweitige Nutzung von Flächen absehbar ist<br />

Bebauungsplan mit befristeter Nutzung (§ 9 Abs. 2, Satz 2 BauGB)<br />

Stadtumbaukonzept, Stadtentwicklungsplan<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 16<br />

8


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4 Abs. 3<br />

Nr. 2<br />

Flächen auf Grund ihrer Vornutzung nur mit erheblich über dem Üb-<br />

lichen liegenden Aufwand einer baulichen oder sonstigen Nutzung zugeführt<br />

werden können<br />

z.B. Flächen mit Altlasten wie Konversions-, Industrie- oder<br />

Gewerbeflächen<br />

Mit der Beachtung dieser wertrelevanten Besonderheiten wird insbesondere<br />

der stadtentwicklungspolitische Bedeutung solcher Flächen<br />

Rechnung getragen. Das heißt, der Wert der belasteten Flächen ist in der<br />

Regel geringer als eine planungsbedingte Herabstufung der bisherige<br />

Entwicklungsstufe (Planungsschaden)<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 17<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4 Abs. 3<br />

Nr. 3<br />

Flächen von städtebaulichen Missständen oder erheblichen städtebau-<br />

lichen Funktionsverlusten betroffen sind<br />

Sanierungsgebiete (§ 136 Abs. 2 und 3 BauGB)<br />

Stadtumbaugebiete (§ 171a Abs. 2 BauGB)<br />

Maßgeblich für die Wertermittlung ist nicht die formale Ausweisung,<br />

sondern die tatsächliche tats chliche Situation des Gebiets. Gebiets<br />

Bei fehlender realistischer Perspektive für die bisherige Grundstücksnutzungen<br />

sind künftige Entwicklungen besonders in den Blick zu<br />

nehmen. Ergibt sich eine absehbare anderweitige Folgenutzung aus<br />

Stadtentwicklungs-/Stadtumbaukonzepten, dann ist diese zu<br />

berücksichtigen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 18<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

9


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4 Abs. 3<br />

Nr. 4<br />

Flächen einer dauerhaften öffentlichen Zweckbestimmung unterliegen<br />

Gemeinbedarfsflächen<br />

Nr. 5<br />

Flächen für bauliche Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung<br />

von erneuerbaren Energien bestimmt sind<br />

Gewinnung von Wasserkraft<br />

Windenergie<br />

solare Strahlungsenergie<br />

Geothermie<br />

Energie aus Biomasse<br />

nicht dazu zählen reine Anbauflächen für Pflanzen zur Energiegewinnung<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 19<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4 Abs. 3<br />

Nr. 6<br />

Flächen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft genutzt<br />

werden oder ob sich auf Flächen gesetzlich geschützte Biotope befinden.<br />

im Bebauungsplan festgesetzte Flächen für Kompensationsmaßnahmen<br />

gesetzlich geschützte Biotope<br />

mit dieser Regelung wird auch verdeutlicht, dass Kompensationsflächen<br />

keinen eigenen Entwicklungszustand bilden, sondern z.B. als Grün-,<br />

Erholungs- oder Biotopfläche einzustufen sind<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 20<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

10


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Entwicklungszustand<br />

Entwicklungszustand<br />

Definition<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 21<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 55<br />

§ 5 Abs. 1<br />

Flächen der Land- Land oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne<br />

Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, landoder<br />

forstwirtschaftlich nutzbar sind<br />

Die Definition der besonderen Flächen der Land- und Forstwirtschaft<br />

nach § 4 WertV Abs. 1 Nr. 2 ist entfallen.<br />

Die differenzierte Behandlung des Agrarlands entsprechend seiner<br />

jeweiligen Wertigkeit und besonderen Grundstücksmerkmale bleibt wie<br />

bisher zulässig und ist ggf. zwingend erforderlich.<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Entwicklungszustand<br />

Definition<br />

§ 5<br />

§ 5 Abs. 2<br />

Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen<br />

(§ 6), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung<br />

und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche<br />

Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender<br />

Sicherheit erwarten lassen.<br />

Die neue Fassung verdeutlicht, dass es insbesondere auf eine Würdigung<br />

des jeweiligen Standes der Bauleitplanung, also auf die materiellen<br />

Umstände (und nicht unbedingt auf die formellen) des jeweiligen<br />

Einzelfalls ankommt (siehe auch § 2 <strong>ImmoWertV</strong>)<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 22<br />

11


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Entwicklungszustand<br />

Definition<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 23<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 5<br />

§ 5 Abs. 3<br />

Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des BauGB<br />

für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber<br />

noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine<br />

bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.<br />

Definition<br />

§ 5 Abs. 4<br />

Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen öffentlich rechtlichen Vor-<br />

schriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind<br />

Die bauliche Nutzbarkeit ist nicht mehr allein nach den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften, sondern auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten<br />

zu beurteilten, denn nach der Verkehrsanschauung können z.B.<br />

Natur bedingte Hindernisse der Baureife eines Landes entgegenstehen<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – weitere Grundstücksmerkmale<br />

weitere Grundstücksmerkmale<br />

wertrelevante Merkmale<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 66<br />

§ 6 Abs. 1<br />

Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung ergeben sich in der<br />

Regel aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben<br />

maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs und den sonstigen<br />

Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. Wird vom Maß der zulässigen<br />

Nutzung in der Umgebung regelmäßig abgewichen, ist die Nutzung<br />

maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde<br />

gelegt wird.<br />

Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen insbesondere<br />

Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten sowie wohnungs- wohnungs<br />

und mietrechtliche Bindungen in Betracht<br />

Die obige Aufzählung ist nicht abschließend<br />

abschlie end<br />

§ 6 Abs. 2<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 24<br />

12


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – weitere Grundstücksmerkmale § 6<br />

Definition<br />

Für den abgabenrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Pflicht<br />

zur Entrichtung von nichtsteuerlichen Abgaben maßgebend.<br />

Erschließungskosten<br />

Ausbaukosten nach KAG<br />

sonstige Beiträge<br />

nur redaktionelle Änderung<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 25<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 6 Abs. 3<br />

§ 6 Abs. 4<br />

Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere die Verkehrsanbindung,<br />

die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die<br />

Umwelteinflüsse<br />

wie bisher § 5 Abs. 6 WertV<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – weitere Grundstücksmerkmale<br />

§ 6<br />

§ 6 Abs. 5<br />

Weitere Merkmale sind insbesondere die tatsächliche Nutzung,<br />

die Erträge, Erträge die Grundstücksgröße, der Grundstückszuschnitt und die<br />

Bodenbeschaffenheit wie beispielsweise Bodengüte, Eignung als Baugrund<br />

oder schädliche Bodenveränderungen. Bodenveränderungen Bei bebauten Grundstükken<br />

sind dies zusätzlich insbesondere die Gebäudeart, die Bauweise<br />

und Baugestaltung, die Größe, Ausstattung und Qualität, der bauliche<br />

Zustand, die energetischen Eigenschaften, das Baujahr und die<br />

Restnutzungsdauer<br />

neue aufgeführte Merkmale:<br />

Erträge (insbesondere für unbebaute Grundstücke)<br />

energetische Eigenschaften (wachsende Bedeutung des Klimaschutzes )<br />

Restnutzungsdauer zum Baujahr<br />

redaktionelle Änderungen:<br />

weitere Merkmale anstatt Beschaffenheit und tatsächliche Eigenschaften<br />

Grundstückszuschnitt statt Grundstücksgestalt<br />

schädliche Bodenveränderungen (nach BodSchG) für alle erheblichen<br />

Beeinträchtigungen der Bodenfunktion<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 26<br />

13


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – weitere Grundstücksmerkmale<br />

Definition<br />

Definition der RND (wie bisher in § 16 Abs. 4 WertV) unter Betonung<br />

der wirtschaftlichen Gesichtspunkte.<br />

Beispielhafte Nennung von ggf. wertrelevanten Modernisierungsmaßnahmen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 27<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 6<br />

§ 6 Abs. 6<br />

Die Restnutzungsdauer ist die Zahl der Jahre, in denen die baulichen<br />

Anlagen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch<br />

wirtschaftlich genutzt werden können; durchgeführte Instandsetzungen<br />

oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen oder andere<br />

Gegebenheiten können die Restnutzungsdauer verlängern oder<br />

verkürzen. Modernisierungen sind beispielsweise Maßnahmen, die<br />

eine wesentliche Verbesserung der Wohn- Wohn oder sonstigen Nutzungs-<br />

verhältnisse oder wesentliche Einsparungen von Energie oder Wasser Wasser<br />

bewirken<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – nicht verwertbare Daten<br />

ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 77<br />

Zur Wertermittlung und zur Ableitung erforderlicher Daten für die<br />

Wertermittlung sind Kaufpreise und andere Daten wie Mieten und Bewirtschaftungskosten<br />

heranzuziehen, bei denen angenommen werden<br />

kann, dass sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse<br />

beeinflusst worden sind. Eine Beeinflussung durch ungewöhnliche<br />

oder persönliche Verhältnisse kann angenommen werden, wenn<br />

Kaufpreise und andere Daten erheblich von den Kaufpreisen und<br />

anderen Daten in vergleichbaren Fällen abweichen<br />

Die Frage, ob ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, wird nur noch auf<br />

die erhebliche Abweichung der Kaufpreise und anderer Daten in<br />

vergleichbaren Fällen F llen abgestellt. abgestellt Allein dies ist das für die Bewertung<br />

ausschlaggebende Kriterium.<br />

Andere Gründe für besonderer Interessenlagen haben keine Bedeutung<br />

haben, wenn z.B. ein marktüblicher Kaufpreis gezahlt wurde.<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 28<br />

14


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Verkehrswertermittlung<br />

Ermittlung des Verkehrswerts - Modell<br />

Ablaufstruktur Schritt 1 Verfahrenswahl<br />

Art des Wertermittlungsobjekts<br />

Geflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs<br />

sonstige Umstände des Einzelfalls<br />

zur Verfügung stehende Daten<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 29<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 88<br />

§ 8 Abs. 1<br />

Zur Wertermittlung sind das Vergleichswertverfahren (§ 15) ein-<br />

schließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung (§ 16), 16) das Ertragswertverfahren<br />

(§§ 17 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis<br />

23) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind<br />

nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der<br />

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und<br />

der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung<br />

stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen. Der Verkehrswert<br />

ist aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren<br />

unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Verkehrswertermittlung § 8<br />

§ 8 Abs. 2<br />

In den Wertermittlungsverfahren nach Absatz 1 sind regelmäßig in in<br />

folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:<br />

1. die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt<br />

(Marktanpassung),<br />

2. die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale des zu<br />

bewertenden Grundstücks.<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 30<br />

15


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Verkehrswertermittlung § 8<br />

Ablaufstruktur<br />

Schritt 1 Verfahrenswahl Abs. 1<br />

Schritt 2 Marktanpassung<br />

Schritt 3 besondere Grundstücksmerkmale<br />

Schritt 2 Marktanpassung<br />

Berücksichtigung der allgemeine Wertverhältnisse durch<br />

Sachwertfaktoren<br />

Liegenschaftszins und marktüblicher Miete<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 31<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

Abs. 2<br />

Abs. 3<br />

§ 8 Abs. 2<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Verkehrswertermittlung § 8<br />

Schritt 3 besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale<br />

§ 8 Abs. 3<br />

Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale wie beispielsweise<br />

eine wirtschaftliche Überalterung, Überalterung ein überdurchschnittlicher Erhal-<br />

tungszustand, tungszustand Baumängel oder Bauschäden, Bauschäden sowie von den marktüblich<br />

erzielbaren Erträgen erheblich abweichende Erträge können, ,<br />

soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, durch<br />

marktgerechte Zu- Zu oder Abschläge oder in anderer geeigneter<br />

Weise berücksichtigt werden<br />

In marktkonformer Weise berücksichtigen<br />

ber cksichtigen verdeutlicht den Marktbezug.<br />

Die Präzisierung der Begrifflichkeiten bestimmt weiter, dass die<br />

Wertminderung durch marktgerechte Abschläge Abschl ge (statt Erfahrungssätzen)<br />

oder in anderer geeigneter Weise (dies kann bei Bauschäden z.B. auf der<br />

Grundlage der Instandsetzungskosten geschehen) zu berücksichtigen ist.<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 32<br />

16


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Abschnitt 2<br />

Abschnitt 2<br />

Bodenrichtwerte und sonstige erforderliche Daten<br />

Bodenrichtwerte § 9 und § 10<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 33<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

Rechtliche Grundlagen BRW<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Indexreihen<br />

sonstige erforderliche Daten - Indexreihen<br />

siehe<br />

§§ §§ 9 9 - 14 14<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 11 11<br />

§ 11 Abs. 1<br />

Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt<br />

sollen mit Indexreihen erfasst werden<br />

§ 11 Abs. 2<br />

Indexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen<br />

Verhältnis der Preise eines Erhebungszeitraums zu den Preisen<br />

eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die Indexzahlen<br />

können auch auf bestimmte Zeitpunkte des Erhebungs- und Basiszeitraums<br />

bezogen werden<br />

Verallgemeinerung der Regelunge für Indexreihen (bisher weitgehend<br />

nur auf den Bodenpreis bezogen), da es förderlich wäre, wenn auch für<br />

andere öfter anzutreffende Wertermittlungsobjekte verstärkt Indexreihen<br />

gebildet würden<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 34<br />

17


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Indexreihen<br />

Die Indexzahlen werden für Grundstücke mit vergleichbaren Lageund<br />

Nutzungsverhältnissen abgeleitet. Das Ergebnis eines Erhebungszeitraums<br />

kann in geeigneten Fällen durch Vergleich mit den Indexreihen<br />

anderer Bereiche und vorausgegangener Erhebungszeiträume<br />

geändert werden<br />

Redaktionelle Änderungen<br />

Indexreihen können insbesondere abgeleitet werden für<br />

1. Bodenpreise,<br />

2. Preise für Eigentumswohnungen und<br />

3. Preise für Einfamilienhäuser<br />

Beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung für Indexreihen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 35<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 11<br />

§ 11 Abs. 3<br />

§ 11 Abs. 4<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Umrechnungskoeffizienten<br />

sonstige erforderliche Daten - Umrechnungskoeffizienten<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

Redaktionelle Änderungen<br />

Umrechnungsfaktoren lassen sich sachgerecht nur auf der Basis<br />

ausreichender Vergleichspreise – ggf. für ein größeres Gebiet mit<br />

vergleichbaren Bedingungen – ableiten<br />

§ § 12 12<br />

Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter<br />

Grundstücksmerkmale sonst gleichartiger Grundstücke ergeben,<br />

insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung<br />

oder der Grundstücksgröße und -tiefe tiefe, sollen mit Hilfe von Um- Um<br />

rechungskoeffizienten (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB) erfasst<br />

werden<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 36<br />

18


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Vergleichsfaktoren<br />

sonstige erforderliche Daten<br />

– Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 37<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 13 13<br />

Vergleichsfaktoren (§ 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 BauGB)<br />

sollen der Ermittlung von Vergleichswerten für bebaute<br />

Grundstücke dienen. Sie sind auf den marktüblich erzielbaren<br />

jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf eine sonst geeignete geeignete<br />

Bezugseinheit, insbesondere auf eine Flächen- Flächen oder Raumeinheit der<br />

baulichen Anlage (Gebäudefaktor), zu beziehen<br />

Die Funktion von Vergleichsfaktoren wird zum besseren Verständnis<br />

erstmals geregelt.<br />

Redaktionelle Anpassungen – marktüblich markt blich statt nachhaltig erzielbaren<br />

Erträgen. Entsprechend der höheren praktischen Bedeutung wird die<br />

Flächeneinheit<br />

Fl cheneinheit vor der Raumeinheit aufgeführt (siehe auch § 22 Abs. 1)<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Marktanpassung<br />

sonstige erforderliche Daten<br />

– Marktanpassungsfaktoren, Liegenschaftszinssätze<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 14 14<br />

§ 14 Abs. 1<br />

Mit Marktanpassungsfaktoren und Liegenschaftszinssätzen sollen<br />

die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfasst<br />

werden, soweit diese nicht auf andere Weise zu berücksichtigen sind<br />

erstmalig Regelung der Ableitung der in der Praxis äußerst erst bedeutsamen<br />

Marktanpassungsfaktoren, gemeinsam mit einer Bestimmung über die<br />

Liegenschaftszinssätze<br />

Verknüpfung Verkn pfung der Berechnungsmodelle mit dem konkreten<br />

Immobilienmarkt<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 38<br />

19


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Marktanpassung<br />

Marktanpassungsfaktoren sind insbesondere<br />

1. Faktoren zur Anpassung des Sachwerts, die aus dem Verhältnis<br />

geeigneter Kaufpreise zu entsprechenden Sachwerten abgeleitet<br />

werden (Sachwertfaktoren<br />

Sachwertfaktoren, § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB),<br />

2. Faktoren zur Anpassung finanzmathematisch errechneter Werte<br />

von Erbbaurechten oder Erbbaugrundstücken, die aus dem Verhälnis<br />

geeigneter Kaufpreise zu den finanzmathematisch errechneten<br />

Werten von entsprechenden Erbbaurechten oder Erbbaugrundstükken<br />

abgeleitet werden (Erbbaurechts- oder Erbbaugrundstücksfaktoren).<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 39<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 14<br />

§ 14 Abs. 2<br />

nicht abschließende Aufzählung<br />

zu 1.: Anpassung des Rechenwerts nach den Herstellungskosten (Sachwert)<br />

an die allgemeinen (konkreten) regionalen Marktverhältnisse<br />

Marktverh ltnisse.<br />

zu 2.: Anpassung der finanzmathematischen Rechenwerte für Erbbau- Erbbau<br />

recht und Erbbaugrundstück<br />

Erbbaugrundst ck an die allgemeinen (konkreten)<br />

regionalen Marktverhältnisse<br />

Marktverh ltnisse.<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Liegenschaftszins<br />

Definition<br />

§ 14<br />

§ 14 Abs. 3<br />

Die Liegenschaftszinssätze (Kapitalisierungszinssätze<br />

Kapitalisierungszinssätze, § 193 Abs. 5<br />

Satz 2 Nr. 1 BauGB) sind die Zinssätze, mit denen Verkehrswerte von<br />

Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich<br />

verzinst werden.<br />

Sie sind auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden<br />

Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grundstücke<br />

unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Gebäude<br />

nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens (§§ 17 bis 20)<br />

abzuleiten<br />

Der Begriff Kapitalisierungszinssätze<br />

Kapitalisierungszinss tze entspricht der international<br />

gängigen Formulierung overall capitalization rate . Er dient im Wesentlichen<br />

der marktgemäßen Kapitalisierung im Rahmen des Ertragswertverfahrens.<br />

Für unterschiedliche Grundstücksarten sind entsprechend unterschiedliche<br />

Liegenschaftszinssätze abzuleiten.<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 40<br />

20


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Abschnitt 3<br />

Abschnitt 3<br />

Bewertungsverfahren<br />

Unterabschnitt 1<br />

§ 15 und § 16<br />

Vergleichswertverfahren,<br />

Bodenwertermittlung<br />

Unterabschnitt 2<br />

Ertragswertverfahren<br />

Unterabschnitt 3<br />

Sachwertverfahren<br />

§ 17 und § 20<br />

§ 21 und § 23<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 41<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Vergleichswert<br />

Unterabschnitt 1<br />

Ermittlung des Vergleichswerts<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§§ §§ 15 15 - 23 23<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 15 15<br />

§ 15 Abs. 1<br />

Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer aus-<br />

reichenden Zahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der<br />

Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen,<br />

die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend überein-<br />

stimmende Grundstücksmerkmale aufweisen. Finden sich in dem<br />

Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Vergleichspreise,<br />

können auch Vergleichspreise aus anderen vergleichbaren Ge-<br />

bieten herangezogen werden. Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse<br />

auf dem Grundstücksmarkt oder Abweichungen einzelner<br />

Grundstücksmerkmale sind in der Regel auf der Grundlage von Indexreihen<br />

oder Umrechnungskoeffizienten zu berücksichtigen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 42<br />

21


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Vergleichswert § 15 Abs. 1<br />

Erstmals werden Vergleichspreise als Ermittlungsgrundlage für den<br />

Vergleichswert bestimmt.<br />

Während Kaufpreise absolute Werte sind, können sich die Vergleichs-<br />

preise auf geeignete Bezugseinheiten beziehen und auch bereinigt<br />

(normiert) sein. Als Bezugseinheit bzw. Normgrundstück kann z.B. das<br />

Richtwertgrundstück<br />

Richtwertgrundst ck benutzt werden<br />

Im konkreten Bewertungsfall ist die Bezugseinheit jedoch stets das das<br />

Bewertungsobjekt<br />

Als geeignete Kaufpreise sind grundsätzlich auch Kaufpreise aus allgemeinen<br />

und bedingungsfreien Bietverfahren (öffentliche Ausschreibung),<br />

die regelmäßig für Grundstücksverk<br />

Grundst cksverkäufe ufe der öffentlichen ffentlichen<br />

Hand durchzuführen sind (vgl. Abl. EG, 1997 C 209, S. 3) heranzuziehen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 43<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Vergleichswert § 15<br />

Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Vergleichspreisen<br />

zur Ermittlung des Vergleichswerts geeignete Ver-<br />

gleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich<br />

dann durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen<br />

Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor.<br />

Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerk-<br />

male der ihnen zugrunde gelegten Grundstücke hinreichend mit denen<br />

des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen<br />

redaktionelle Anpassungen<br />

Eigentumswohnungen<br />

Reihenhäuser<br />

Siedlungshäuser<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 44<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 15 Abs. 2<br />

22


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert<br />

Unterabschnitt 1<br />

Ermittlung des Bodenwerts<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 45<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 16 16<br />

Erstmals gibt es eine<br />

zusammenhängende zusammenh ngende Regelung zur Bodenwertermittlung<br />

Die Regelung der Bodenwertermittlung in gestraffter Form in einer<br />

eigenen Vorschrift erhöht die Transparenz und wird der eigenständigen<br />

eigenst ndigen<br />

Bedeutung der Bodenwertermittlung in materiellrechtlicher Hinsicht z.B.<br />

für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (vgl. § 154<br />

Abs. 1 und § 166 Abs. 3 Satz 4 BauGB) sowie in verfahrensmäß<br />

verfahrensmäßiger<br />

iger<br />

Hinsicht für das Ertrags- und Sachwertverfahren gerecht<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert<br />

§ 16<br />

§ 16 Abs. 1<br />

Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 ohne Berücksichtigung<br />

der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück<br />

vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln.<br />

Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Boden-<br />

richtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn die<br />

Merkmale des zugrunde gelegten Richtwertgrundstücks hinreichend<br />

mit den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks<br />

übereinstimmen. § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden<br />

zu Satz 1<br />

Der Bodenwert ist vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 ohne Berücksichtigung<br />

vorhandener baulicher Anlagen auf dem zu bewertenden Grundstück zu<br />

ermitteln. Die Annahme einer generellen Bodenwertdämpfung für<br />

bebaute Grundstücke widerspricht den gesetzlichen Vorschriften zur<br />

Wertermittlung<br />

Auch Bodenrichtwerte dürfen wegen der bestehenden Bebauung<br />

nicht gedämpft werden !!!<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 46<br />

23


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16 Abs. 1<br />

zu Satz 1<br />

Der Bodenwert ist stets vorrangig im Vergleichswertverfahren zu<br />

ermitteln !!!<br />

Bei der Ermittlung des Bodenwerts einer Immobilien ist – unabhängig<br />

davon, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist – zwingend immer<br />

zu prüfen, ob es eine ausreichende Zahl von Vergleichpreisen gibt,<br />

bevor auf andere Methoden ausgewichen wird. 1)<br />

Die Prüfung ist nachvollziehbar im Gutachten nachzuweisen.<br />

Bischoff<br />

S.114 S.114<br />

1) Bischoff, Das neue Wertermittlungsrecht in Deutschland.<br />

Olzog Verlag<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 47<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16 Abs. 1<br />

zu Satz 2<br />

Die Heranziehung von Bodenrichtwerten ist vorrangig gegenüber der<br />

Anwendung deduktiver, nicht normierter Verfahren; deren Anwendung<br />

bleibt in Ausnahmefällen möglich, in denen weder eine ausreichende<br />

Zahl Vergleichspreise noch geeignete Bodenrichtwerte verfügbar sind<br />

zu Satz 3<br />

geeignet sind BRW bei hinreichender Übereinstimmung der Merkmale<br />

zwischen Richtwertgrundstück und Bewertungsobjekt und bei<br />

sachgerechter Ableitung des Bodenrichtwerts<br />

zu Satz 4<br />

Heranziehung von Kaufpreisen bzw. Vergleichspreisen und BRW aus<br />

vergleichbaren Gebieten und ggf. Anpassung einzelner abweichender<br />

Grundstücksmerkmale<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 48<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

24


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16<br />

Vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich<br />

(§ 35 BauGB) sind bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen,<br />

wenn sie rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 49<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 16 Abs. 2<br />

Bei der Ermittlung des Bodenwerts kann mit der Berücksichtigung<br />

vorhandener baulicher Anlagen auf Grundstücken Grundst cken im Außenbereich<br />

Au enbereich der<br />

Erfahrung Rechnung getragen werden, dass am Markt bereits bebauten<br />

Grundstücken im Außenbereich regelmäßig eine andere (höhere)<br />

Qualität Qualit zugesprochen wird als unbebauten Grundstücken<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert<br />

§ 16<br />

§ 16 Abs. 3<br />

Ist alsbald mit einem Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen, ist der<br />

Bodenwert um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, soweit sie<br />

im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Von einer<br />

alsbaldigen Freilegung kann ausgegangen werden, wenn<br />

1. die baulichen Anlagen nicht mehr nutzbar sind oder<br />

2. der nicht abgezinste Bodenwert ohne Berücksichtigung der Freilegungskosten<br />

den im Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20) ermittelten<br />

Ertragswert erreicht oder übersteigt.<br />

Liquidation als Sonderfall der Bodenwertrelevanz baulicher Anlagen.<br />

Der Bodenwert ist um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, wenn<br />

alsbald mit einem Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen ist – jedoch<br />

nur, soweit diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt<br />

werden. Dies trifft bei niedrigen Bodenwerten in der Regel nicht zu.<br />

Durch die offene Formulierung „kann ausgegangen werden“ wird der<br />

stets erforderlichen sachverständigen sachverst ndigen Würdigung W rdigung der Besonderheiten des<br />

Einzelfalls der erforderliche Raum gegeben.<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 50<br />

25


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 51<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 16 Abs. 4<br />

Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Abs. 1<br />

maßgeblichen Nutzung, wie insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

der Nutzbarkeit durch vorhandene bauliche Anlagen auf einem<br />

Grundstück, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen,<br />

soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.<br />

Hier sind Sonderfälle gemeint, in denen sich nach Maßgabe des gewöhnlichen<br />

Geschäftsverkehrs eine vorhandene Bebauung auf den Bodenwert<br />

auswirken kann. Es handelt sich dabei um besondere Grundstücksmerkmale,<br />

die ein Missverhältnis der vorhandenen Bebauung zu der nach § 6<br />

Abs. 1 maßgeblichen (wertrelevanten) Nutzung bedeuten. Eine Berücksichtigung<br />

dieses Merkmals beim Bodenwert setzt indes u.a. voraus, dass<br />

die vorhandene Bebauung rechtlich und wirtschaftlich weiter nutzbar ist.<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16<br />

§ 16 Abs. 5<br />

Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung<br />

zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1<br />

oder § 166 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und<br />

Endwerte auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln.<br />

Die Sonderregelung zur Ermittlung sanierungs- und entwicklungsbedingter<br />

Bodenwerterhöhungen für die Bemessung von Ausgleichbeträgen<br />

nach entspricht inhaltlich dem bisherigen § 28 Abs. 3 WertV<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 52<br />

26


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Ertragswert<br />

Unterabschnitt 2<br />

Ertragswertverfahren<br />

Neben dem bisher schon bewährten<br />

allgemeinen Ertragswertverfahren werden<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 53<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 17 17<br />

das vereinfachte Ertragswertverfahren und<br />

das Ertragswertverfahren auf der Grundlage periodisch unterschied<br />

licher Erträge Ertr ge (DCF)<br />

neu eingeführt<br />

Die Formulierung nachhaltig wird durchgängig durch marktüblich<br />

markt blich<br />

erzielbare Erträge Ertr ge ersetzt. Damit wird deutlicher ausgedrückt, dass<br />

Ausgangspunkt im Ertragswertverfahren die nach den Marktverhältnissen<br />

am Wertermittlungsstichtag für die jeweilige Grundstücksart durchschnittlich<br />

erzielbaren Erträge sind.<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Ertragswert § 17<br />

Grundzüge Grundz ge der Verfahrensvarianten<br />

§ 17 Abs. 1<br />

Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage<br />

marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse<br />

absehbar wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich<br />

von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der<br />

Ertragswert auch auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher<br />

Erträge ermittelt werden<br />

zu Satz 1<br />

Im allgemeinen sowie im vereinfachten Ertragswertverfahren ist der Er-<br />

tragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge zu ermitteln ermitteln<br />

zu Satz 2<br />

Unterliegen die Erträge absehbar wesentlichen Veränderungen oder<br />

weichen sie wesentlich von den marktüblichen Erträgen ab, so kann der<br />

Ertragswert auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge Ertr ge<br />

ermittelt werden. Damit wird zunächst von zu erwartenden tatsächlichen<br />

(subjektiven subjektiven oder objektiven) objektiven Erträgen ausgegangen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 54<br />

27


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Ertragswert § 17<br />

Ablaufstruktur allgemeines Ertragswertverfahren<br />

Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage marktüblich erzielbarer<br />

Erträge wird der Ertragswert ermittelt<br />

1. aus dem nach § 16 ermittelten Bodenwert und dem um den Betrag der<br />

angemessenen Verzinsung des Bodenwerts verminderten und sodann<br />

kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Abs. 1); der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags<br />

ist der für die Kapitalisierung nach § 20 maßgebliche<br />

Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des<br />

Bodenwertverzinsungsbetrags sind selbständig nutzbare Teilflächen<br />

nicht zu berücksichtigen (allgemeines Ertragswertverfahren), oder<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 55<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 17 Abs. 2 Nr. 1<br />

Wesentliches Merkmal dieser Verfahrensvariante ist, dass hierbei der<br />

Bodenwertverzinsungsbetrag vom Reinertrag abgezogen wird. wird Auf die<br />

Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags kann in Einzelfällen, z.B.<br />

bei Erbbaurechten, nicht verzichtet werden. Dies liegt auch im Sinne der<br />

Kontinuität Kontinuit t der Arbeit der Gutachterausschüsse<br />

Gutachteraussch sse.<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – allgemeines Ertragswertv.<br />

§ 17 Abs. 2 Nr. 1<br />

Jahresrohertrag<br />

RoE<br />

marktüblich erzielbarer Ertrag<br />

§ 18 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Bewirtschaftungskosten<br />

BK<br />

§ 19 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Verzinsung Bodenwert<br />

0,01 p x BW<br />

(p = Liegenschaftszins)<br />

§ 17 Abs.2 Nr. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Barwertfaktor Kapitalisierung<br />

V = (qn - 1)/(qn x (q - 1))<br />

q = 1 + 0,01 p [n = RND]<br />

Reinertrag<br />

RE = RoE – BK<br />

§ 18 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Reinertrag Gebäude<br />

RE G = RE – 0,01 p x BW<br />

§ 17 Abs.2 Nr.1 <strong>ImmoWertV</strong><br />

kapitalisierter<br />

Reinertrag Gebäude<br />

REkap G = V x RE G<br />

§ 17 Abs. 2 Nr. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 56<br />

28


§ 17 Abs. 2 Nr. 1<br />

<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – allgemeines Ertragswertv.<br />

Ertragswert Gesamtobjekt<br />

EW = REkap G + BW<br />

= (RoE – BK – 0,01p x BW) x V + BW<br />

Berücksichtigung besonderer<br />

objektspezifischer<br />

Grundstücksmerkmale<br />

§ 8 Abs. 3 Immo WertV<br />

Verkehrswert (EW)<br />

§ 8 Abs. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 57<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – vereinfachtes Ertragswertv.<br />

Ablaufstruktur vereinfachtes Ertragswertverfahren<br />

Satz 1<br />

2. aus dem nach § 20 kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Abs. 1) und dem<br />

nach § 16 ermittelten Bodenwert, Bodenwert der mit Ausnahme des Werts von<br />

selbständig nutzbaren Teilflächen auf den Wertermittlungsstichtag<br />

nach § 20 abzuzinsen ist (vereinfachtes Ertragswertverfahren)<br />

zu Satz 1<br />

Die künftigen Reinerträge werden nicht um den Bodenwertverzinsungs-<br />

Bodenwertverzinsungs<br />

betrag verringert. verringert Zu den kapitalisierten Reinerträgen ist der abgezinste<br />

Bodenwert zu addieren.<br />

Das vereinfachte Ertragswertverfahren für Fälle lle mit langer RND, bei<br />

denen der Bodenwertanteil unberücksichtigt bleiben kann, wurde nicht<br />

gesondert normiert.<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 58<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 17 Abs. 2 Nr. 2<br />

29


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – vereinfachtes Ertragswertv.<br />

§ 17 Abs. 2 Nr. 2<br />

Jahresrohertrag<br />

RoE<br />

marktüblich erzielbarer Ertrag<br />

§ 18 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Bewirtschaftungskosten<br />

BK<br />

§ 19 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Bodenwert BW<br />

Abzinsung<br />

BW LZ = q – n x BW<br />

§ 17 Abs. 2 Nr. 2 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

Reinertrag<br />

RE = RoE – BK<br />

§ 18 <strong>ImmoWertV</strong><br />

kapitalisierter Reinertrag<br />

REkap = V x RE<br />

§ 17 Abs. 2 Nr. 2 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Ertragswert Gesamtobjekt<br />

EW = REkap + BW LZ<br />

= (RoE – BK) x V + q –n x BW<br />

Berücksichtigung besonderer<br />

objektspezifischer<br />

Grundstücksmerkmale<br />

Barwertfaktor Kapitalisierung<br />

V = (q<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 59<br />

n - 1)/(qn x (q - 1))<br />

q = 1 + 0,01 p [n = RND]<br />

Verkehrswert (EW)<br />

§ 8 Abs. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – vereinfachtes Ertragswertv.<br />

Definition<br />

§ 17 Abs. 2 Nr. 2<br />

Satz 2<br />

Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist der Teil eines Grundstücks,<br />

der für die angemessene Nutzung der baulichen Anlagen nicht benötigt<br />

wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.<br />

zu Satz 2<br />

Selbständig nutzbaren Teilflächen des Bewertungsobjekts sind keine<br />

Bestandteile oder Zubehör des Ertragsgrundstücks. Der Wert dieser<br />

selbständig nutzbaren Teilflächen ist stets separat zu ermitteln<br />

Grundstück mit seinen Bestandteilen<br />

Bauplatz<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 60<br />

30


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Ertragswert § 17<br />

Ablaufstruktur des Ertragswertverfahrens mit<br />

periodisch unterschiedlichen Erträgen Ertr gen - DCF<br />

Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage periodisch unterschied-<br />

licher Erträge wird der Ertragswert aus den durch gesicherte Daten<br />

abgeleiteten periodisch erzielbaren Reinerträgen (§ 18 Abs. 1) innerhalb<br />

eines Betrachtungszeitraums und dem Restwert des Grund-<br />

stücks am Ende des Betrachtungszeitraums ermittelt. Die periodischen<br />

Reinerträge sowie der Restwert des Grundstücks sind jeweils auf den<br />

Wertermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 61<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 17 Abs. 3<br />

Der Betrachtungszeitraum umfasst eine maximale Zeitspanne von zehn<br />

Jahren. Ein wichtiges Kriterium dafür ist z.B. die Laufzeit der Mietverträge.<br />

Die erforderlichen gesicherten Daten sind in der Regel den<br />

vorliegenden Miet- Miet und Pachtverträgen<br />

Pachtvertr gen zu entnehmen und auf ihre<br />

Zuverlässigkeit zu überpr berprüfen fen<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – DCF-Ertragswertv.<br />

§ 17 Abs. 3<br />

Jahresrohertrag<br />

marktüblich erzielbarer Ertrag<br />

§ 18 <strong>ImmoWertV</strong><br />

1. Betrachtungszeitraum<br />

für periodisch<br />

unterschiedliche Erträge<br />

(maximal 10 Jahre, gesicherte Daten)<br />

§ 17 Abs. 3 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Bewirtschaftungskosten<br />

§ 19 <strong>ImmoWertV</strong><br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 62<br />

+<br />

+<br />

+<br />

1.<br />

RE (1. Jahr) x q-1 =<br />

Barwert (1. Jahr)<br />

RE (2. Jahr) x q-2 =<br />

Barwert (2. Jahr)<br />

RE (3. Jahr) x q -3 =<br />

Barwert (3. Jahr)<br />

RE (n. Jahr) x q -n =<br />

Barwert (10. Jahr)<br />

Σ Barwert (1. bis n. Jahr)<br />

(abgezinst auf den<br />

Wertermittlungsstichtag)<br />

31


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – DCF-Ertragswertv.<br />

2.<br />

§ 17 Abs. 3<br />

Restwert des<br />

Grundstücks<br />

(maximal 10 Jahre, gesicherte Daten)<br />

§ 17 Abs. 3 <strong>ImmoWertV</strong><br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 63<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Ertrag<br />

Reinertrag, Rohertrag<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

1.<br />

2.<br />

Verkehrswert (EW)<br />

§ 8 Abs. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Σ Barwert (1. bis n. Jahr)<br />

(abgezinst auf den<br />

Wertermittlungsstichtag)<br />

+<br />

Restwert des Grundstücks<br />

allgemeines / vereinfachtes<br />

Ertragswertverfahren<br />

(abgezinst auf den<br />

Wertermittlungsstichtag)<br />

Die beiden Ertragsbegriffe Reinertrag bzw. Rohertrag (mit dem neuen<br />

Zusatz jährlichen hrlichen) werden in einer Vorschrift geregelt<br />

Definition<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 18<br />

18<br />

§ 18 Abs. 1<br />

Der Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der<br />

Bewirtschaftungskosten (§ 19)<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 64<br />

32


zu Satz 1<br />

<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Ertrag § 18<br />

Definition<br />

Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaf-<br />

tung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen. Erträgen Bei<br />

Anwendung des Ertragswertverfahrens auf der Grundlage periodisch<br />

unterschiedlicher Erträge ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus<br />

den vertraglichen Vereinbarungen<br />

Grundsätze Grunds tze für f r den Rohertrag<br />

ordnungsgemäßer Bewirtschaftung<br />

zulässiger Nutzung<br />

marktüblich erzielbare Erträge<br />

zu Satz 2<br />

Bei periodisch unterschiedlichen Erträge Ertr ge sind die unterschiedlichen<br />

Erträge Miet- und Pachtverträgen zu entnehmen.<br />

Reine Investitionserträge für individuelle Nutzen sind nicht unbedingt<br />

marktüblich<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 65<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bewirtschaftungskosten<br />

Bewirtschaftungskosten<br />

Definition<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 18 Abs. 2<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 19 19<br />

§ 19 Abs. 1<br />

Als Bewirtschaftungskosten sind die für eine ordnungsgemäße Bewirt-<br />

schaftung und zulässige Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen<br />

Aufwendungen zu berücksichtigen, die nicht durch Umlagen oder<br />

sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind<br />

allgemeine Grundsätze Grunds tze für f r alle Arten von BK<br />

als Bewirtschaftungskosten gelten alle jährlichen Aufwendungen, die<br />

für für eine eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und und<br />

zulässige zulässige Nutzung Nutzung<br />

marktüblich marktüblich entstehenden,<br />

soweit sie nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen<br />

gedeckt sind.<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 66<br />

33


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bewirtschaftungskosten<br />

BK - Verwaltungskosten<br />

Nach Absatz 1 berücksichtigungsfähige Bewirtschaftungskosten sind<br />

1. die Verwaltungskosten; Verwaltungskosten sie umfassen die Kosten der zur Verwaltung<br />

des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die<br />

Kosten der Aufsicht, den Wert der vom Eigentümer persönlich geleisteten<br />

Verwaltungsarbeit sowie die Kosten der Geschäftsführung<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 67<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 19<br />

§ 19 Abs. 2 Nr. 1<br />

Die verschiedenen Kostenarten werden in präzisierter und gestraffter<br />

Form geregelt. Die Abschreibung (§ 18 Abs. 1WertV) wird nicht mehr<br />

zu den BK gezählt.<br />

Der Begriff Verwaltungskosten wird stärker den Begrifflichkeiten der<br />

Zweiten Berechnungs<strong>verordnung</strong> (§ 26 Absatz 1 Satz 1 II. BV)<br />

angepasst, indem klarstellt wird, dass auch der Wert der vom Eigentümer Eigent mer<br />

persönlich pers nlich geleisteten Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen ist.<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bewirtschaftungskosten § 19<br />

BK - Instandhaltungskosten<br />

§ 19 Abs. 2 Nr. 2<br />

2. die Instandhaltungskosten; Instandhaltungskosten sie umfassen die Kosten, die infolge von<br />

Abnutzung oder Alterung zur Erhaltung des der Wertermittlung<br />

zugrunde gelegten Ertragsniveaus der baulichen Anlage während ihrer<br />

Restnutzungsdauer aufgewendet werden müssen<br />

Kosten der Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde gelegten<br />

Ertragsniveaus sind nach den Anschauungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs<br />

bzw. einer marktgerechten Betrachtungsweise Folge<br />

einer ordnungsgemäß<br />

ordnungsgemäßen<br />

en Bewirtschaftung<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 68<br />

34


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bewirtschaftungskosten § 19<br />

BK - Mietausfallwagnis<br />

3. das Mietausfallwagnis; Mietausfallwagnis es umfasst das Risiko von Ertragsminderungen,<br />

die durch uneinbringliche Rückstände von Mieten, Pachten und<br />

sonstigen Einnahmen oder durch vorübergehenden Leerstand von<br />

Raum entstehen, der zur Vermietung, Verpachtung oder sonstigen<br />

Nutzung bestimmt ist; es umfasst auch das Risiko von uneinbringlichen<br />

Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines<br />

Mietverhältnisses oder Räumung<br />

Für den Ertragswert sind alle in Betracht kommenden Einnahmen<br />

relevant. Das Risiko umfasst daher neben uneinbringlichen Mieten auch<br />

ausgefallene Pachten und sonstige Einnahmen. Einnahmen<br />

Ertragsminderungen wegen vorübergehendem vor bergehendem Leerstand gehören zum<br />

Mietausfallwagnis.<br />

Bei dauerhaften, strukturellen Leerständen<br />

Leerst nden mindert sich dagegen von<br />

vornherein der marktüblich erzielbare Ertrag.<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 69<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 19 Abs. 2 Nr. 3<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Bewirtschaftungskosten § 19<br />

BK - Betriebskosten<br />

4. die Betriebskosten.<br />

Soweit sich die Bewirtschaftungskosten nicht ermitteln lassen, ist von<br />

Erfahrungssätzen auszugehen<br />

Betriebskosten sind i.d.R. durch Umlagen gedeckt.<br />

Die Betriebskosten sind an anderer Stelle (§ 27 II. BV) geregelt.<br />

§ 19 Abs. 2 Nr. 4<br />

Grundsätzlich können die Bewirtschaftungskosten nur nachrangig<br />

anhand von Erfahrungssätzen<br />

Erfahrungss tzen ermittelt werden, andererseits wird<br />

damit die Möglichkeit eröffnet, auf die Erfahrungssätze Erfahrungss tze aus Anlage 3<br />

WertR 2006 zurück zu greifen.<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 70<br />

35


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Barwertfaktoren<br />

Kapitalisierung und Abzinsung<br />

Barwertfaktoren<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 71<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 20 20<br />

§ 20<br />

Der Kapitalisierung und Abzinsung sind Barwertfaktoren zugrunde<br />

zu legen. Der jeweilige Barwertfaktor ist unter Berücksichtigung der<br />

Restnutzungsdauer (§ 6 Abs. 6 Satz 1) und des jeweiligen Liegenschafts-<br />

zinssatzes (§ 14 Abs. 3) der Anlage 1 oder der Anlage 2 zu entnehmen<br />

oder nach der dort angegebenen Berechnungsvorschrift zu bestimmen<br />

Für die Kapitalisierung ist wie bisher der jährlich nachschüssige (Zeit-)<br />

Rentenbarwertfaktor zugrunde zu legen Die neue Regelung verwendet<br />

den zutreffenden finanzmathematischen Begriff. Begriff<br />

Für die Abzinsung, die erstmals geregelt wird, ist ein Barwertfaktor für f r<br />

Kapital zu verwenden.<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Sachwert<br />

Unterabschnitt 3<br />

Sachwertverfahren<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 21 21<br />

§ 21 Abs. 1<br />

Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus dem<br />

Sachwert der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie dem<br />

Bodenwert (§ 16) ermittelt; die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem<br />

Grundstücksmarkt sind insbesondere durch die Anwendung von<br />

Sachwertfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1) zu berücksichtigen<br />

Sachwert des Grundstücks<br />

= Sachwert der baulichen und sonstigen Anlagen + Bodenwert<br />

Der Sachwert ist nur für nutzbare Anlagen – bei einer Betrachtung aus<br />

wirtschaftlicher Sicht – zu ermitteln. Bei einer nicht nutzbaren Anlage<br />

i.S.d. Abs. 1 handelt es sich regelmäßig um ein Liquidationsobjekt!<br />

Liquidationsobjekt<br />

Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt im Sachwertverfahren<br />

sind durch Sachwertfaktoren zu berücksichtigen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 72<br />

36


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Sachwert § 21<br />

Der Sachwert der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen) ist<br />

ausgehend von den Herstellungskosten (§ 22) unter Berücksichtigung der<br />

Alterswertminderung (§ 23) zu ermitteln<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 73<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 21 Abs. 2<br />

Als weitere Determinante der Sachwertermittlung wird die Alterswert- Alterswert<br />

minderung aufgeführt.<br />

Baumängel und Bauschäden sowie sonstige wertbeeinflussende<br />

Umstände werden durch § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 (besondere besondere<br />

objektspezifische Merkmale) Merkmale geregelt.<br />

Der Sachwert der baulichen Außenanlagen und der sonstigen Anlagen<br />

wird, soweit sie nicht vom Bodenwert miterfasst werden, nach<br />

Erfahrungssätzen oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten<br />

ermittelt. Die §§ 22 und 23 sind entsprechend anzuwenden<br />

wie bisher § 21 Abs. 4 WertV<br />

Sachwertverfahren - Ablaufschema<br />

Flächen- oder Rauminhalt<br />

der bauliche Anlagen (G)<br />

§ 22 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Normalherstellungskosten<br />

(NHK) + Nebenkosten<br />

§ 22 Abs. 2 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Baupreisindex (I S )<br />

Wertermittlungsstichtag S<br />

§ 22 Abs. 3 <strong>ImmoWertV</strong><br />

§ 21 Abs. 3<br />

§ 21<br />

Herstellungskosten<br />

H A = G x NHK A<br />

§ 21 Abs. 2 und 3 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Herstellungswert<br />

H S = H A x I S<br />

§ 22 Abs. 3 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Berücksichtigung<br />

Alterswertminderung<br />

SW G = (RND/GND) x H S<br />

§ 21 Abs. 2 <strong>ImmoWertV</strong><br />

1a.<br />

Sachwert der nutzbaren<br />

baulichen Anlagen SWG am Wertermittlungsstichtag<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 74<br />

37


+<br />

+<br />

<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

§ Sachwertverfahren - Ablaufsschema § 21<br />

1a.<br />

Sachwert der nutzbaren<br />

baulichen Anlagen (SWG )<br />

1b.<br />

Sachwert der baulichen<br />

Außenanlagen und<br />

sonstigen Anlagen (SWA )<br />

Bodenwert (BW)<br />

2.<br />

Verkehrswert (SW)<br />

§ 8 Abs. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 75<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Herstellungskosten<br />

Herstellungskosten<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

Sachwert des Grundstücks<br />

SW = SW G + SW A + BW<br />

Anwendung von<br />

Sachwertfaktoren (SWF)<br />

SW M = SWF x H S<br />

§ 14 Abs. 2 Nr. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />

Berücksichtigung besonderer<br />

objektspezifischer<br />

Grundstücksmerkmale<br />

§ 8 Abs. 3 <strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 22 22<br />

Zur Ermittlung der Herstellungskosten sind die gewöhnlichen<br />

Herstellungskosten je Flächen-, Raum- oder sonstiger Bezugseinheit<br />

(Normalherstellungskosten) mit der Anzahl der entsprechenden<br />

Bezugseinheiten der baulichen Anlagen zu vervielfachen<br />

Der in der WertV verwendete Begriff Herstellungswert wird<br />

durchgängig durch den Begriff Herstellungskosten ersetzt<br />

Die Flächeneinheit wird nun vor der Raumeinheit aufgeführt<br />

§ 22 Abs. 1<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 76<br />

38


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Herstellungskosten § 22<br />

1Normalherstellungskosten Normalherstellungskosten sind die Kosten, die marktüblich für die<br />

Neuerrichtung einer entsprechenden baulichen Anlage aufzuwenden<br />

wären. 2Mit diesen Kosten nicht erfasste einzelne Bauteile, Einrichtungen<br />

oder sonstige Vorrichtungen sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen,<br />

soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.<br />

3Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die üblicherweise<br />

entstehenden Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung,<br />

behördliche Prüfungen und Genehmigungen.<br />

4Ausnahmsweise können die Herstellungskosten der baulichen Anlagen<br />

nach den gewöhnlichen Herstellungskosten einzelner Bauleistungen<br />

(Einzelkosten) ermittelt werden<br />

zu Satz 1<br />

Die Definition<br />

der Normalherstellungskosten setzt maßgeblich auf<br />

eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Betrachtungsweise Entscheidend für die zugrunde<br />

zu legenden Kosten ist allein der Markt<br />

zu Satz 2<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 77<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 22 Abs. 2<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Herstellungskosten § 22 Abs. 2<br />

Besonders zu veranschlagenden Bauteile (nicht in den NHK enthalten)<br />

sind durch Zu- und Abschläge entsprechend dem gewöhnlichen<br />

gew hnlichen<br />

Geschäftsverkehrs<br />

Gesch ftsverkehrs zu berücksichtigen<br />

zu Satz 3<br />

Baunebenkosten wie bisher (§ 22 Abs. 2 WertV jedoch ohne<br />

Erwähnung der mit der Herstellung in unmittelbaren Zusammenhang<br />

stehenden erforderlichen Finanzierung)<br />

zu Satz 4<br />

Die Ausnahmeregelung, Ausnahmeregelung für die Berücksichtigung der Einzelkosten<br />

dient den Fällen, in denen keine NHK (vgl. WertR 2006, Anlage 7)<br />

vorhanden sind.<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 78<br />

39


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Herstellungskosten<br />

Normalherstellungskosten sind in der Regel mit Hilfe geeigneter<br />

Baupreisindexreihen an die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag<br />

anzupassen<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 79<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

§ 22<br />

§ 22 Abs. 3<br />

Die bislang in der WertV erforderlichenfalls vorgesehene Umrechnung<br />

der Normalherstellungskosten auf die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag<br />

wird als Regelfall beschrieben<br />

Die Regelung NHK nach Erfahrungssätzen<br />

Erfahrungss tzen anzusetzen wird nicht<br />

übernommen. Dadurch sollen unkritische Übernahmen sog.<br />

Erfahrungssätze z.B. aus älteren Gutachten vermieden werden. Dafür<br />

besteht angesichts der mit den jeweils aktuellen WertR eingeführten<br />

NHK (NHK 2000 in WertR 2006, Anlage 7) kein sachliches Erfordernis<br />

<strong>ImmoWertV</strong> – Alterswertminderung<br />

Alterswertminderung<br />

Alters ertminderung<br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

<strong>ImmoWertV</strong><br />

§ § 23 23<br />

§ 23<br />

Die Alterswertminderung ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses<br />

der Restnutzungsdauer (§ 6 Abs. 6 Satz 1) zur Gesamtnutzungsdauer der<br />

baulichen Anlagen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel eine<br />

gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen.<br />

Gesamtnutzungsdauer ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung<br />

übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der baulichen Anlagen<br />

Es ist regelmäßig eine lineare Abschreibung vorzunehmen. Dies ist<br />

bereits im Bereich der Gewerbeimmobilien und im Versicherungswesen<br />

übliche Praxis. Auch im Interesse der Markttransparenz ist eine weitgehend<br />

einheitliche Vorgehensweise bei der Alterswertminderung geboten.<br />

Die Definition<br />

der Gesamtnutzungsdauer setzt maßgeblich auf eine<br />

wirtschaftliche Betrachtungsweise.<br />

Betrachtungsweise<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 80<br />

40


<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />

Zusammenfassung<br />

Die Aktualisierung der Wertermittlungsvorschriften war überfällig<br />

Die Praxistauglichkeit vieler Regelungen muss sich herausstellen<br />

Die Qualität der Bewertung wird durch die <strong>ImmoWertV</strong> allein<br />

nicht verbessert!<br />

Der Arbeitsaufwand für die Bewertung wird nur scheinbar größer ?!<br />

01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 81<br />

Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />

41

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