Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg
Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg
Immobilienwertermittlungs- verordnung ImmoWertV - VWA Freiburg
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<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong>-<br />
<strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 1<br />
Inhaltsübersicht<br />
Gründe für die Novellierung<br />
Ziel und Zweck<br />
Rechtsgrundlagen und Definition<br />
<strong>ImmoWertV</strong> im Einzelnen<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
01. Juli 2010<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 2<br />
1
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Gründe<br />
Gründe für die Novellierung<br />
die geltende WertV ist vom 06.12.1988<br />
die Vorschriften der WertV gelten als allgemeine Grundsätze für die<br />
Wertermittlung 1<br />
veränderte Bedingungen am Grundstücksmarkt (Stadtumbau, demographische<br />
Entwicklung usw.)<br />
zunehmende Internationalisierung der Wertermittlung<br />
stärkere Kapitalmarktorientierung der Immobilienwirtschaft<br />
NJW-RR<br />
2001<br />
S.732 S.732<br />
1 BGH, Urt. v. 12.01.2001 – V ZR 420/99<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 3<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Ziel und Zweck<br />
Ziel und Zweck<br />
Verbesserung der Transparenz auf dem Grundstücksmarkt<br />
bessere Vergleichbarkeit der Wertermittlungsergebnisse<br />
Normierung von Verfahrensvarianten im Ertragswertverfahren<br />
Verwaltungsvereinfachungen<br />
Deregulierung<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 4<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
2
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Maßnahmen<br />
Maßnahmen<br />
Grundsätze der Wertermittlung bei nicht marktfähigen bzw. markt-<br />
gängigen Wertermittlungsobjekten<br />
Grundlagen der Wertermittlung, Berücksichtigung künftiger Ent-<br />
wicklungen<br />
Definition des Qualitätsstichtags<br />
Hervorhebung bestimmter, städtebaulich wie wertmäßig relevanter<br />
Umstände<br />
Präzisierung der Begrifflichkeiten, Begrifflichkeiten Aufnahme des Merkmals energetische<br />
Eigenschaften, Definition der Restnutzungsdauer und Modernisierungen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 5<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Maßnahmen<br />
Festlegung der Reihenfolge der Verfahrenschritte zur Verkehrswertermittlung<br />
in einer allgemeinen Vorschrift:<br />
zuerst Marktanpassung,<br />
anschließend Berücksichtigung besonderer Grundstücksmerkmale<br />
(z.B. Baumängel und Bauschäden),<br />
Zusammenfassung der bisherigen unterschiedlichen Regelungen zu<br />
sonstigen wertbeeinflussenden Umständen,<br />
allgemeine Bestimmung zur Eignung von Kaufpreisen als Ableitungs<br />
grundlage für die erforderlichen Daten<br />
Einführung von konkretisierenden Bestimmungen zu Bodenricht-<br />
werten<br />
unmittelbare Anwendbarkeit der Vorschrift über Indexreihen nicht nur<br />
für Bodenpreise, sondern insbesondere auch für Preise von Eigentumswohnungen<br />
und Einfamilienhäuser<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 6<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
3
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Maßnahmen<br />
Einführung von Marktanpassungsfaktoren (insbesondere Sachwertund<br />
Erbbaurechts- oder Erbbaugrundstücksfaktoren), Definition der<br />
Liegenschaftszinssätze als für die Verzinsung des Grundvermögens<br />
maßgebliche Kapitalisierungszinssätze, damit Angleichung an den<br />
internationalen Sprachgebrauch<br />
klare Differenzierung zwischen Vergleichspreisen und Kaufpreisen<br />
beim Vergleichswertverfahren<br />
Zusammenfassung der Vorschriften zur Bodenwertermittlung in einer<br />
einzigen, gestrafften Vorschrift, die für alle Wertermittlungsverfahren<br />
gilt<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 7<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Maßnahmen<br />
Anpassung des Ertragswertverfahrens an aktuelle Entwicklungen<br />
durch Einbeziehung weiterer Varianten des Ertragswertverfahrens<br />
(vereinfachtes vereinfachtes Ertragswertverfahren, Ertragswertverfahren DCF-Verfahren<br />
DCF Verfahren, gemeinsame<br />
Vorschrift für Reinertrag und Rohertrag einschließlich einer speziellen<br />
Regelung für sog. DCF-Verfahren, gestraffte Vorschrift zu Bewirtschaftungskosten,<br />
Vorschrift zur Kapitalisierung und Abzinsung<br />
Präzisierung und Straffung der Vorschriften zum Sachwertverfahren<br />
durch Bestimmung der Herstellungskosten zum Ausgangspunkt für die<br />
Ermittlung des Sachwerts, Einbeziehung der Sachwertfaktoren und<br />
Reduktion der Vorschrift zur Wertminderung wegen Alters aufs<br />
Wesentliche<br />
weitgehender Verzicht auf die Regelungen im vierten Teil der<br />
bisherigen WertV (Sanierung- und Entwicklungsmaßnahmen)<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 8<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
4
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
Abschnitt 1<br />
Anwendungsbereich (+ Gegenstand der Wertermittlung)<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 9<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 11<br />
§ 1 Abs. 1<br />
Bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte Marktwerte) von Grundstücken,<br />
ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung<br />
der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der<br />
Bodenrichtwerte ist diese Verordnung anzuwenden.<br />
Marktwerte – market value – Marktbezug der Wertermittlung<br />
Bestandteile, Zubehör – Gegenstand der Wertermittlung<br />
Ableitung der BRW – Angelegenheit des Bundes, Vereinheitlichung<br />
<strong>ImmoWertV</strong> - Anwendungsbereich<br />
§ 1 Abs. 2<br />
Die nachfolgenden Vorschriften sind auf grundstücksgleiche Rechte,<br />
Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken sowie auf solche<br />
Wertermittlungsobjekte, für die kein Markt besteht, besteht entsprechend<br />
anzuwenden. In diesen Fällen kann der Wert auf der Grundlage<br />
marktkonformer Modelle unter besonderer Berücksichtigung der<br />
wirtschaftlichen Vor- Vor und Nachteile ermittelt werden.<br />
§ 1<br />
Wertermittlungsobjekt ohne Markt – Rechte wie Wohnungsrecht (§ 1093<br />
BGB), Nießbrauch (§ 1030 BGB), die grundsätzlich nicht handelbar<br />
sind, zum Zwecke der Ablösung<br />
Wertermittlung in kaufpreisarmen Lagen (Stadt-, Dorfumbau) mit Hilfe<br />
sachverständig entwickelter Modelle zur Abbildung des fiktiven<br />
Marktgeschehens<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 10<br />
5
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Grundlagen<br />
Grundlagen der Wertermittlung<br />
Zusammenfassung der Grundlagen in einem Paragraphen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 11<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 22<br />
1 Der Wertermittlung sind die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem<br />
§ § 22<br />
Grundstücksmarkt am Wertermittlungsstichtag (§ 3) und der Grundstückszustand<br />
am Qualitätsstichtag (§ 4) zugrunde zu legen.<br />
2Künftige Künftige Entwicklungen wie beispielsweise absehbare anderweitige<br />
Nutzungen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1) sind zu berücksichtigen, wenn sie mit<br />
hinreichender Sicherheit auf Grund konkreter Tatsachen zu erwarten<br />
sind.<br />
3In diesen Fällen ist auch die voraussichtliche Dauer bis zum Eintritt<br />
der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierbarkeit<br />
einer baulichen oder sonstigen Nutzung eines Grundstücks<br />
(Wartezeit Wartezeit) zu berücksichtigen<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Grundlagen § 2<br />
zu Satz 1<br />
Stichtagsbezug – für allgemeinen Wertverhältnisse (Wertermittlungsstichtag)<br />
und Grundstückszustand (Qualitätsstichtag)<br />
zu Satz 2<br />
Regelung zur Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen (Stadtumbau)<br />
beim Vorliegen<br />
hinreichender Sicherheit aufgrund konkreter Tatsachen<br />
wie Stadtumbaukonzept, konkrete Stadtplanungen, demographische<br />
Entwicklung<br />
- keine Spekulation !!<br />
zu Satz 3<br />
Berücksichtigung der Wartezeit bis zum Eintritt der rechtlichen und<br />
tatsächlichen Voraussetzungen für die Realisierbarkeit der Nutzung<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 12<br />
6
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> - Wertermittlungsstichtag<br />
Wertermittlungsstichtag, allgemeine Wertverhältnisse<br />
Definition<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 13<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 33<br />
§ 3 Abs. 1<br />
Der Wertermittlungsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich die<br />
Wertermittlung bezieht<br />
Definition<br />
§ 3 Abs. 2<br />
Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt bestimmen<br />
sich nach der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für<br />
die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr<br />
(marktüblich) maßgebenden Umstände wie nach der allgemeinen Wirt-<br />
schaftslage, schaftslage den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie den wirtschaft-<br />
lichen und demographischen Entwicklungen des Gebiets.<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Qualitätsstichtag<br />
Qualitätsstichtag und Grundstückszustand<br />
Definition<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 44<br />
Der Qualitätsstichtag ist der Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung<br />
maßgebliche Grundstückszustand bezieht. Er entspricht dem<br />
Wertermittlungsstichtag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen<br />
Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt<br />
maßgebend ist<br />
abweichende Zeitpunkte z.B. bei<br />
Zugewinnausgleich in der ehelichen Gütergemeinschaft<br />
Ausgleichsbeträge in der städtebaulichen Sanierung<br />
enteignungsrechtliche Vorwirkung<br />
§ 4 Abs. 1<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 14<br />
7
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand<br />
Definition<br />
Der Zustand eines Grundstücks bestimmt sich nach der Gesamtheit der<br />
verkehrswertbeeinflussenden rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen<br />
Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage<br />
des Grundstücks (Grundstücksmerkmale<br />
Grundstücksmerkmale). Zu den Grundstücksmerkmalen<br />
gehören insbesondere der Entwicklungszustand (§ 5), die Art<br />
und das Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung (§ 6 Abs. 1), die<br />
wertbeeinflussenden Rechte und Belastungen (§ 6 Absatz 2), der abga- abga<br />
benrechtliche Zustand (§ 6 Absatz 3), die Lagemerkmale (§ 6 Abs. 4)<br />
und die weiteren Merkmale (§ 6 Abs. 5 und 6).<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 15<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 4 Abs. 2<br />
Das Wort Grundstücksmerkmale<br />
Grundst cksmerkmale wird als Oberbegriff für sämtliche<br />
den Grundstückszustand betreffende wertbeeinflussende Umstände<br />
bestimmt<br />
§ 4<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4<br />
Typisierung potentieller wertrelevanter Besonderheiten<br />
Nr. 1<br />
Neben dem Entwicklungszustand (§ 5) ist bei der Wertermittlung<br />
insbesondere zu berücksichtigen, ob am Qualitätsstichtag<br />
§ 4 Abs. 3<br />
Wertrelevante Umstände, die nicht aus dem Entwicklungszustand ableitbar<br />
sind.<br />
Erst solche zum Entwicklungszustand hinzutretenden Besonderheiten<br />
bestimmenden die konkreten Eigenschaften des Grundstücks.<br />
Grundstücks<br />
eine anderweitige Nutzung von Flächen absehbar ist<br />
Bebauungsplan mit befristeter Nutzung (§ 9 Abs. 2, Satz 2 BauGB)<br />
Stadtumbaukonzept, Stadtentwicklungsplan<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 16<br />
8
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4 Abs. 3<br />
Nr. 2<br />
Flächen auf Grund ihrer Vornutzung nur mit erheblich über dem Üb-<br />
lichen liegenden Aufwand einer baulichen oder sonstigen Nutzung zugeführt<br />
werden können<br />
z.B. Flächen mit Altlasten wie Konversions-, Industrie- oder<br />
Gewerbeflächen<br />
Mit der Beachtung dieser wertrelevanten Besonderheiten wird insbesondere<br />
der stadtentwicklungspolitische Bedeutung solcher Flächen<br />
Rechnung getragen. Das heißt, der Wert der belasteten Flächen ist in der<br />
Regel geringer als eine planungsbedingte Herabstufung der bisherige<br />
Entwicklungsstufe (Planungsschaden)<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 17<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4 Abs. 3<br />
Nr. 3<br />
Flächen von städtebaulichen Missständen oder erheblichen städtebau-<br />
lichen Funktionsverlusten betroffen sind<br />
Sanierungsgebiete (§ 136 Abs. 2 und 3 BauGB)<br />
Stadtumbaugebiete (§ 171a Abs. 2 BauGB)<br />
Maßgeblich für die Wertermittlung ist nicht die formale Ausweisung,<br />
sondern die tatsächliche tats chliche Situation des Gebiets. Gebiets<br />
Bei fehlender realistischer Perspektive für die bisherige Grundstücksnutzungen<br />
sind künftige Entwicklungen besonders in den Blick zu<br />
nehmen. Ergibt sich eine absehbare anderweitige Folgenutzung aus<br />
Stadtentwicklungs-/Stadtumbaukonzepten, dann ist diese zu<br />
berücksichtigen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 18<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
9
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4 Abs. 3<br />
Nr. 4<br />
Flächen einer dauerhaften öffentlichen Zweckbestimmung unterliegen<br />
Gemeinbedarfsflächen<br />
Nr. 5<br />
Flächen für bauliche Anlagen zur Erforschung, Entwicklung oder Nutzung<br />
von erneuerbaren Energien bestimmt sind<br />
Gewinnung von Wasserkraft<br />
Windenergie<br />
solare Strahlungsenergie<br />
Geothermie<br />
Energie aus Biomasse<br />
nicht dazu zählen reine Anbauflächen für Pflanzen zur Energiegewinnung<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 19<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Grundstückszustand § 4 Abs. 3<br />
Nr. 6<br />
Flächen zum Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft genutzt<br />
werden oder ob sich auf Flächen gesetzlich geschützte Biotope befinden.<br />
im Bebauungsplan festgesetzte Flächen für Kompensationsmaßnahmen<br />
gesetzlich geschützte Biotope<br />
mit dieser Regelung wird auch verdeutlicht, dass Kompensationsflächen<br />
keinen eigenen Entwicklungszustand bilden, sondern z.B. als Grün-,<br />
Erholungs- oder Biotopfläche einzustufen sind<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 20<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
10
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Entwicklungszustand<br />
Entwicklungszustand<br />
Definition<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 21<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 55<br />
§ 5 Abs. 1<br />
Flächen der Land- Land oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne<br />
Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, landoder<br />
forstwirtschaftlich nutzbar sind<br />
Die Definition der besonderen Flächen der Land- und Forstwirtschaft<br />
nach § 4 WertV Abs. 1 Nr. 2 ist entfallen.<br />
Die differenzierte Behandlung des Agrarlands entsprechend seiner<br />
jeweiligen Wertigkeit und besonderen Grundstücksmerkmale bleibt wie<br />
bisher zulässig und ist ggf. zwingend erforderlich.<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Entwicklungszustand<br />
Definition<br />
§ 5<br />
§ 5 Abs. 2<br />
Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen<br />
(§ 6), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung<br />
und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche<br />
Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender<br />
Sicherheit erwarten lassen.<br />
Die neue Fassung verdeutlicht, dass es insbesondere auf eine Würdigung<br />
des jeweiligen Standes der Bauleitplanung, also auf die materiellen<br />
Umstände (und nicht unbedingt auf die formellen) des jeweiligen<br />
Einzelfalls ankommt (siehe auch § 2 <strong>ImmoWertV</strong>)<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 22<br />
11
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Entwicklungszustand<br />
Definition<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 23<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 5<br />
§ 5 Abs. 3<br />
Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des BauGB<br />
für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber<br />
noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine<br />
bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.<br />
Definition<br />
§ 5 Abs. 4<br />
Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen öffentlich rechtlichen Vor-<br />
schriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind<br />
Die bauliche Nutzbarkeit ist nicht mehr allein nach den öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften, sondern auch nach den tatsächlichen Gegebenheiten<br />
zu beurteilten, denn nach der Verkehrsanschauung können z.B.<br />
Natur bedingte Hindernisse der Baureife eines Landes entgegenstehen<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – weitere Grundstücksmerkmale<br />
weitere Grundstücksmerkmale<br />
wertrelevante Merkmale<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 66<br />
§ 6 Abs. 1<br />
Art und Maß der baulichen oder sonstigen Nutzung ergeben sich in der<br />
Regel aus den für die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben<br />
maßgeblichen §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs und den sonstigen<br />
Vorschriften, die die Nutzbarkeit betreffen. Wird vom Maß der zulässigen<br />
Nutzung in der Umgebung regelmäßig abgewichen, ist die Nutzung<br />
maßgebend, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde<br />
gelegt wird.<br />
Als wertbeeinflussende Rechte und Belastungen kommen insbesondere<br />
Dienstbarkeiten, Nutzungsrechte, Baulasten sowie wohnungs- wohnungs<br />
und mietrechtliche Bindungen in Betracht<br />
Die obige Aufzählung ist nicht abschließend<br />
abschlie end<br />
§ 6 Abs. 2<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 24<br />
12
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – weitere Grundstücksmerkmale § 6<br />
Definition<br />
Für den abgabenrechtlichen Zustand des Grundstücks ist die Pflicht<br />
zur Entrichtung von nichtsteuerlichen Abgaben maßgebend.<br />
Erschließungskosten<br />
Ausbaukosten nach KAG<br />
sonstige Beiträge<br />
nur redaktionelle Änderung<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 25<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 6 Abs. 3<br />
§ 6 Abs. 4<br />
Lagemerkmale von Grundstücken sind insbesondere die Verkehrsanbindung,<br />
die Nachbarschaft, die Wohn- und Geschäftslage sowie die<br />
Umwelteinflüsse<br />
wie bisher § 5 Abs. 6 WertV<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – weitere Grundstücksmerkmale<br />
§ 6<br />
§ 6 Abs. 5<br />
Weitere Merkmale sind insbesondere die tatsächliche Nutzung,<br />
die Erträge, Erträge die Grundstücksgröße, der Grundstückszuschnitt und die<br />
Bodenbeschaffenheit wie beispielsweise Bodengüte, Eignung als Baugrund<br />
oder schädliche Bodenveränderungen. Bodenveränderungen Bei bebauten Grundstükken<br />
sind dies zusätzlich insbesondere die Gebäudeart, die Bauweise<br />
und Baugestaltung, die Größe, Ausstattung und Qualität, der bauliche<br />
Zustand, die energetischen Eigenschaften, das Baujahr und die<br />
Restnutzungsdauer<br />
neue aufgeführte Merkmale:<br />
Erträge (insbesondere für unbebaute Grundstücke)<br />
energetische Eigenschaften (wachsende Bedeutung des Klimaschutzes )<br />
Restnutzungsdauer zum Baujahr<br />
redaktionelle Änderungen:<br />
weitere Merkmale anstatt Beschaffenheit und tatsächliche Eigenschaften<br />
Grundstückszuschnitt statt Grundstücksgestalt<br />
schädliche Bodenveränderungen (nach BodSchG) für alle erheblichen<br />
Beeinträchtigungen der Bodenfunktion<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 26<br />
13
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – weitere Grundstücksmerkmale<br />
Definition<br />
Definition der RND (wie bisher in § 16 Abs. 4 WertV) unter Betonung<br />
der wirtschaftlichen Gesichtspunkte.<br />
Beispielhafte Nennung von ggf. wertrelevanten Modernisierungsmaßnahmen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 27<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 6<br />
§ 6 Abs. 6<br />
Die Restnutzungsdauer ist die Zahl der Jahre, in denen die baulichen<br />
Anlagen bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch<br />
wirtschaftlich genutzt werden können; durchgeführte Instandsetzungen<br />
oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen oder andere<br />
Gegebenheiten können die Restnutzungsdauer verlängern oder<br />
verkürzen. Modernisierungen sind beispielsweise Maßnahmen, die<br />
eine wesentliche Verbesserung der Wohn- Wohn oder sonstigen Nutzungs-<br />
verhältnisse oder wesentliche Einsparungen von Energie oder Wasser Wasser<br />
bewirken<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – nicht verwertbare Daten<br />
ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 77<br />
Zur Wertermittlung und zur Ableitung erforderlicher Daten für die<br />
Wertermittlung sind Kaufpreise und andere Daten wie Mieten und Bewirtschaftungskosten<br />
heranzuziehen, bei denen angenommen werden<br />
kann, dass sie nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse<br />
beeinflusst worden sind. Eine Beeinflussung durch ungewöhnliche<br />
oder persönliche Verhältnisse kann angenommen werden, wenn<br />
Kaufpreise und andere Daten erheblich von den Kaufpreisen und<br />
anderen Daten in vergleichbaren Fällen abweichen<br />
Die Frage, ob ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, wird nur noch auf<br />
die erhebliche Abweichung der Kaufpreise und anderer Daten in<br />
vergleichbaren Fällen F llen abgestellt. abgestellt Allein dies ist das für die Bewertung<br />
ausschlaggebende Kriterium.<br />
Andere Gründe für besonderer Interessenlagen haben keine Bedeutung<br />
haben, wenn z.B. ein marktüblicher Kaufpreis gezahlt wurde.<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 28<br />
14
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Verkehrswertermittlung<br />
Ermittlung des Verkehrswerts - Modell<br />
Ablaufstruktur Schritt 1 Verfahrenswahl<br />
Art des Wertermittlungsobjekts<br />
Geflogenheiten des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs<br />
sonstige Umstände des Einzelfalls<br />
zur Verfügung stehende Daten<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 29<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 88<br />
§ 8 Abs. 1<br />
Zur Wertermittlung sind das Vergleichswertverfahren (§ 15) ein-<br />
schließlich des Verfahrens zur Bodenwertermittlung (§ 16), 16) das Ertragswertverfahren<br />
(§§ 17 bis 20), das Sachwertverfahren (§§ 21 bis<br />
23) oder mehrere dieser Verfahren heranzuziehen. Die Verfahren sind<br />
nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der<br />
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und<br />
der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung<br />
stehenden Daten, zu wählen; die Wahl ist zu begründen. Der Verkehrswert<br />
ist aus dem Ergebnis des oder der herangezogenen Verfahren<br />
unter Würdigung seines oder ihrer Aussagefähigkeit zu ermitteln<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Verkehrswertermittlung § 8<br />
§ 8 Abs. 2<br />
In den Wertermittlungsverfahren nach Absatz 1 sind regelmäßig in in<br />
folgender Reihenfolge zu berücksichtigen:<br />
1. die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt<br />
(Marktanpassung),<br />
2. die besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmale des zu<br />
bewertenden Grundstücks.<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 30<br />
15
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Verkehrswertermittlung § 8<br />
Ablaufstruktur<br />
Schritt 1 Verfahrenswahl Abs. 1<br />
Schritt 2 Marktanpassung<br />
Schritt 3 besondere Grundstücksmerkmale<br />
Schritt 2 Marktanpassung<br />
Berücksichtigung der allgemeine Wertverhältnisse durch<br />
Sachwertfaktoren<br />
Liegenschaftszins und marktüblicher Miete<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 31<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
Abs. 2<br />
Abs. 3<br />
§ 8 Abs. 2<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Verkehrswertermittlung § 8<br />
Schritt 3 besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale<br />
§ 8 Abs. 3<br />
Besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale wie beispielsweise<br />
eine wirtschaftliche Überalterung, Überalterung ein überdurchschnittlicher Erhal-<br />
tungszustand, tungszustand Baumängel oder Bauschäden, Bauschäden sowie von den marktüblich<br />
erzielbaren Erträgen erheblich abweichende Erträge können, ,<br />
soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht, durch<br />
marktgerechte Zu- Zu oder Abschläge oder in anderer geeigneter<br />
Weise berücksichtigt werden<br />
In marktkonformer Weise berücksichtigen<br />
ber cksichtigen verdeutlicht den Marktbezug.<br />
Die Präzisierung der Begrifflichkeiten bestimmt weiter, dass die<br />
Wertminderung durch marktgerechte Abschläge Abschl ge (statt Erfahrungssätzen)<br />
oder in anderer geeigneter Weise (dies kann bei Bauschäden z.B. auf der<br />
Grundlage der Instandsetzungskosten geschehen) zu berücksichtigen ist.<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 32<br />
16
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Abschnitt 2<br />
Abschnitt 2<br />
Bodenrichtwerte und sonstige erforderliche Daten<br />
Bodenrichtwerte § 9 und § 10<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 33<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
Rechtliche Grundlagen BRW<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Indexreihen<br />
sonstige erforderliche Daten - Indexreihen<br />
siehe<br />
§§ §§ 9 9 - 14 14<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 11 11<br />
§ 11 Abs. 1<br />
Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt<br />
sollen mit Indexreihen erfasst werden<br />
§ 11 Abs. 2<br />
Indexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen<br />
Verhältnis der Preise eines Erhebungszeitraums zu den Preisen<br />
eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die Indexzahlen<br />
können auch auf bestimmte Zeitpunkte des Erhebungs- und Basiszeitraums<br />
bezogen werden<br />
Verallgemeinerung der Regelunge für Indexreihen (bisher weitgehend<br />
nur auf den Bodenpreis bezogen), da es förderlich wäre, wenn auch für<br />
andere öfter anzutreffende Wertermittlungsobjekte verstärkt Indexreihen<br />
gebildet würden<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 34<br />
17
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Indexreihen<br />
Die Indexzahlen werden für Grundstücke mit vergleichbaren Lageund<br />
Nutzungsverhältnissen abgeleitet. Das Ergebnis eines Erhebungszeitraums<br />
kann in geeigneten Fällen durch Vergleich mit den Indexreihen<br />
anderer Bereiche und vorausgegangener Erhebungszeiträume<br />
geändert werden<br />
Redaktionelle Änderungen<br />
Indexreihen können insbesondere abgeleitet werden für<br />
1. Bodenpreise,<br />
2. Preise für Eigentumswohnungen und<br />
3. Preise für Einfamilienhäuser<br />
Beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung für Indexreihen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 35<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 11<br />
§ 11 Abs. 3<br />
§ 11 Abs. 4<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Umrechnungskoeffizienten<br />
sonstige erforderliche Daten - Umrechnungskoeffizienten<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
Redaktionelle Änderungen<br />
Umrechnungsfaktoren lassen sich sachgerecht nur auf der Basis<br />
ausreichender Vergleichspreise – ggf. für ein größeres Gebiet mit<br />
vergleichbaren Bedingungen – ableiten<br />
§ § 12 12<br />
Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter<br />
Grundstücksmerkmale sonst gleichartiger Grundstücke ergeben,<br />
insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung<br />
oder der Grundstücksgröße und -tiefe tiefe, sollen mit Hilfe von Um- Um<br />
rechungskoeffizienten (§ 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BauGB) erfasst<br />
werden<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 36<br />
18
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Vergleichsfaktoren<br />
sonstige erforderliche Daten<br />
– Vergleichsfaktoren für bebaute Grundstücke<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 37<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 13 13<br />
Vergleichsfaktoren (§ 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 BauGB)<br />
sollen der Ermittlung von Vergleichswerten für bebaute<br />
Grundstücke dienen. Sie sind auf den marktüblich erzielbaren<br />
jährlichen Ertrag (Ertragsfaktor) oder auf eine sonst geeignete geeignete<br />
Bezugseinheit, insbesondere auf eine Flächen- Flächen oder Raumeinheit der<br />
baulichen Anlage (Gebäudefaktor), zu beziehen<br />
Die Funktion von Vergleichsfaktoren wird zum besseren Verständnis<br />
erstmals geregelt.<br />
Redaktionelle Anpassungen – marktüblich markt blich statt nachhaltig erzielbaren<br />
Erträgen. Entsprechend der höheren praktischen Bedeutung wird die<br />
Flächeneinheit<br />
Fl cheneinheit vor der Raumeinheit aufgeführt (siehe auch § 22 Abs. 1)<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Marktanpassung<br />
sonstige erforderliche Daten<br />
– Marktanpassungsfaktoren, Liegenschaftszinssätze<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 14 14<br />
§ 14 Abs. 1<br />
Mit Marktanpassungsfaktoren und Liegenschaftszinssätzen sollen<br />
die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfasst<br />
werden, soweit diese nicht auf andere Weise zu berücksichtigen sind<br />
erstmalig Regelung der Ableitung der in der Praxis äußerst erst bedeutsamen<br />
Marktanpassungsfaktoren, gemeinsam mit einer Bestimmung über die<br />
Liegenschaftszinssätze<br />
Verknüpfung Verkn pfung der Berechnungsmodelle mit dem konkreten<br />
Immobilienmarkt<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 38<br />
19
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Marktanpassung<br />
Marktanpassungsfaktoren sind insbesondere<br />
1. Faktoren zur Anpassung des Sachwerts, die aus dem Verhältnis<br />
geeigneter Kaufpreise zu entsprechenden Sachwerten abgeleitet<br />
werden (Sachwertfaktoren<br />
Sachwertfaktoren, § 193 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BauGB),<br />
2. Faktoren zur Anpassung finanzmathematisch errechneter Werte<br />
von Erbbaurechten oder Erbbaugrundstücken, die aus dem Verhälnis<br />
geeigneter Kaufpreise zu den finanzmathematisch errechneten<br />
Werten von entsprechenden Erbbaurechten oder Erbbaugrundstükken<br />
abgeleitet werden (Erbbaurechts- oder Erbbaugrundstücksfaktoren).<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 39<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 14<br />
§ 14 Abs. 2<br />
nicht abschließende Aufzählung<br />
zu 1.: Anpassung des Rechenwerts nach den Herstellungskosten (Sachwert)<br />
an die allgemeinen (konkreten) regionalen Marktverhältnisse<br />
Marktverh ltnisse.<br />
zu 2.: Anpassung der finanzmathematischen Rechenwerte für Erbbau- Erbbau<br />
recht und Erbbaugrundstück<br />
Erbbaugrundst ck an die allgemeinen (konkreten)<br />
regionalen Marktverhältnisse<br />
Marktverh ltnisse.<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Liegenschaftszins<br />
Definition<br />
§ 14<br />
§ 14 Abs. 3<br />
Die Liegenschaftszinssätze (Kapitalisierungszinssätze<br />
Kapitalisierungszinssätze, § 193 Abs. 5<br />
Satz 2 Nr. 1 BauGB) sind die Zinssätze, mit denen Verkehrswerte von<br />
Grundstücken je nach Grundstücksart im Durchschnitt marktüblich<br />
verzinst werden.<br />
Sie sind auf der Grundlage geeigneter Kaufpreise und der ihnen entsprechenden<br />
Reinerträge für gleichartig bebaute und genutzte Grundstücke<br />
unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer der Gebäude<br />
nach den Grundsätzen des Ertragswertverfahrens (§§ 17 bis 20)<br />
abzuleiten<br />
Der Begriff Kapitalisierungszinssätze<br />
Kapitalisierungszinss tze entspricht der international<br />
gängigen Formulierung overall capitalization rate . Er dient im Wesentlichen<br />
der marktgemäßen Kapitalisierung im Rahmen des Ertragswertverfahrens.<br />
Für unterschiedliche Grundstücksarten sind entsprechend unterschiedliche<br />
Liegenschaftszinssätze abzuleiten.<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 40<br />
20
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Abschnitt 3<br />
Abschnitt 3<br />
Bewertungsverfahren<br />
Unterabschnitt 1<br />
§ 15 und § 16<br />
Vergleichswertverfahren,<br />
Bodenwertermittlung<br />
Unterabschnitt 2<br />
Ertragswertverfahren<br />
Unterabschnitt 3<br />
Sachwertverfahren<br />
§ 17 und § 20<br />
§ 21 und § 23<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 41<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Vergleichswert<br />
Unterabschnitt 1<br />
Ermittlung des Vergleichswerts<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§§ §§ 15 15 - 23 23<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 15 15<br />
§ 15 Abs. 1<br />
Im Vergleichswertverfahren wird der Vergleichswert aus einer aus-<br />
reichenden Zahl von Vergleichspreisen ermittelt. Für die Ableitung der<br />
Vergleichspreise sind die Kaufpreise solcher Grundstücke heranzuziehen,<br />
die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend überein-<br />
stimmende Grundstücksmerkmale aufweisen. Finden sich in dem<br />
Gebiet, in dem das Grundstück gelegen ist, nicht genügend Vergleichspreise,<br />
können auch Vergleichspreise aus anderen vergleichbaren Ge-<br />
bieten herangezogen werden. Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse<br />
auf dem Grundstücksmarkt oder Abweichungen einzelner<br />
Grundstücksmerkmale sind in der Regel auf der Grundlage von Indexreihen<br />
oder Umrechnungskoeffizienten zu berücksichtigen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 42<br />
21
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Vergleichswert § 15 Abs. 1<br />
Erstmals werden Vergleichspreise als Ermittlungsgrundlage für den<br />
Vergleichswert bestimmt.<br />
Während Kaufpreise absolute Werte sind, können sich die Vergleichs-<br />
preise auf geeignete Bezugseinheiten beziehen und auch bereinigt<br />
(normiert) sein. Als Bezugseinheit bzw. Normgrundstück kann z.B. das<br />
Richtwertgrundstück<br />
Richtwertgrundst ck benutzt werden<br />
Im konkreten Bewertungsfall ist die Bezugseinheit jedoch stets das das<br />
Bewertungsobjekt<br />
Als geeignete Kaufpreise sind grundsätzlich auch Kaufpreise aus allgemeinen<br />
und bedingungsfreien Bietverfahren (öffentliche Ausschreibung),<br />
die regelmäßig für Grundstücksverk<br />
Grundst cksverkäufe ufe der öffentlichen ffentlichen<br />
Hand durchzuführen sind (vgl. Abl. EG, 1997 C 209, S. 3) heranzuziehen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 43<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Vergleichswert § 15<br />
Bei bebauten Grundstücken können neben oder anstelle von Vergleichspreisen<br />
zur Ermittlung des Vergleichswerts geeignete Ver-<br />
gleichsfaktoren herangezogen werden. Der Vergleichswert ergibt sich<br />
dann durch Vervielfachung des jährlichen Ertrags oder der sonstigen<br />
Bezugseinheit des zu bewertenden Grundstücks mit dem Vergleichsfaktor.<br />
Vergleichsfaktoren sind geeignet, wenn die Grundstücksmerk-<br />
male der ihnen zugrunde gelegten Grundstücke hinreichend mit denen<br />
des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen<br />
redaktionelle Anpassungen<br />
Eigentumswohnungen<br />
Reihenhäuser<br />
Siedlungshäuser<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 44<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 15 Abs. 2<br />
22
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert<br />
Unterabschnitt 1<br />
Ermittlung des Bodenwerts<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 45<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 16 16<br />
Erstmals gibt es eine<br />
zusammenhängende zusammenh ngende Regelung zur Bodenwertermittlung<br />
Die Regelung der Bodenwertermittlung in gestraffter Form in einer<br />
eigenen Vorschrift erhöht die Transparenz und wird der eigenständigen<br />
eigenst ndigen<br />
Bedeutung der Bodenwertermittlung in materiellrechtlicher Hinsicht z.B.<br />
für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen (vgl. § 154<br />
Abs. 1 und § 166 Abs. 3 Satz 4 BauGB) sowie in verfahrensmäß<br />
verfahrensmäßiger<br />
iger<br />
Hinsicht für das Ertrags- und Sachwertverfahren gerecht<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert<br />
§ 16<br />
§ 16 Abs. 1<br />
Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 ohne Berücksichtigung<br />
der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück<br />
vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln.<br />
Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Boden-<br />
richtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn die<br />
Merkmale des zugrunde gelegten Richtwertgrundstücks hinreichend<br />
mit den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks<br />
übereinstimmen. § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden<br />
zu Satz 1<br />
Der Bodenwert ist vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 ohne Berücksichtigung<br />
vorhandener baulicher Anlagen auf dem zu bewertenden Grundstück zu<br />
ermitteln. Die Annahme einer generellen Bodenwertdämpfung für<br />
bebaute Grundstücke widerspricht den gesetzlichen Vorschriften zur<br />
Wertermittlung<br />
Auch Bodenrichtwerte dürfen wegen der bestehenden Bebauung<br />
nicht gedämpft werden !!!<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 46<br />
23
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16 Abs. 1<br />
zu Satz 1<br />
Der Bodenwert ist stets vorrangig im Vergleichswertverfahren zu<br />
ermitteln !!!<br />
Bei der Ermittlung des Bodenwerts einer Immobilien ist – unabhängig<br />
davon, ob das Grundstück bebaut oder unbebaut ist – zwingend immer<br />
zu prüfen, ob es eine ausreichende Zahl von Vergleichpreisen gibt,<br />
bevor auf andere Methoden ausgewichen wird. 1)<br />
Die Prüfung ist nachvollziehbar im Gutachten nachzuweisen.<br />
Bischoff<br />
S.114 S.114<br />
1) Bischoff, Das neue Wertermittlungsrecht in Deutschland.<br />
Olzog Verlag<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 47<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16 Abs. 1<br />
zu Satz 2<br />
Die Heranziehung von Bodenrichtwerten ist vorrangig gegenüber der<br />
Anwendung deduktiver, nicht normierter Verfahren; deren Anwendung<br />
bleibt in Ausnahmefällen möglich, in denen weder eine ausreichende<br />
Zahl Vergleichspreise noch geeignete Bodenrichtwerte verfügbar sind<br />
zu Satz 3<br />
geeignet sind BRW bei hinreichender Übereinstimmung der Merkmale<br />
zwischen Richtwertgrundstück und Bewertungsobjekt und bei<br />
sachgerechter Ableitung des Bodenrichtwerts<br />
zu Satz 4<br />
Heranziehung von Kaufpreisen bzw. Vergleichspreisen und BRW aus<br />
vergleichbaren Gebieten und ggf. Anpassung einzelner abweichender<br />
Grundstücksmerkmale<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 48<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
24
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16<br />
Vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich<br />
(§ 35 BauGB) sind bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen,<br />
wenn sie rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 49<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 16 Abs. 2<br />
Bei der Ermittlung des Bodenwerts kann mit der Berücksichtigung<br />
vorhandener baulicher Anlagen auf Grundstücken Grundst cken im Außenbereich<br />
Au enbereich der<br />
Erfahrung Rechnung getragen werden, dass am Markt bereits bebauten<br />
Grundstücken im Außenbereich regelmäßig eine andere (höhere)<br />
Qualität Qualit zugesprochen wird als unbebauten Grundstücken<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert<br />
§ 16<br />
§ 16 Abs. 3<br />
Ist alsbald mit einem Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen, ist der<br />
Bodenwert um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, soweit sie<br />
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Von einer<br />
alsbaldigen Freilegung kann ausgegangen werden, wenn<br />
1. die baulichen Anlagen nicht mehr nutzbar sind oder<br />
2. der nicht abgezinste Bodenwert ohne Berücksichtigung der Freilegungskosten<br />
den im Ertragswertverfahren (§§ 17 bis 20) ermittelten<br />
Ertragswert erreicht oder übersteigt.<br />
Liquidation als Sonderfall der Bodenwertrelevanz baulicher Anlagen.<br />
Der Bodenwert ist um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, wenn<br />
alsbald mit einem Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen ist – jedoch<br />
nur, soweit diese im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt<br />
werden. Dies trifft bei niedrigen Bodenwerten in der Regel nicht zu.<br />
Durch die offene Formulierung „kann ausgegangen werden“ wird der<br />
stets erforderlichen sachverständigen sachverst ndigen Würdigung W rdigung der Besonderheiten des<br />
Einzelfalls der erforderliche Raum gegeben.<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 50<br />
25
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 51<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 16 Abs. 4<br />
Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Abs. 1<br />
maßgeblichen Nutzung, wie insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
der Nutzbarkeit durch vorhandene bauliche Anlagen auf einem<br />
Grundstück, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen,<br />
soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.<br />
Hier sind Sonderfälle gemeint, in denen sich nach Maßgabe des gewöhnlichen<br />
Geschäftsverkehrs eine vorhandene Bebauung auf den Bodenwert<br />
auswirken kann. Es handelt sich dabei um besondere Grundstücksmerkmale,<br />
die ein Missverhältnis der vorhandenen Bebauung zu der nach § 6<br />
Abs. 1 maßgeblichen (wertrelevanten) Nutzung bedeuten. Eine Berücksichtigung<br />
dieses Merkmals beim Bodenwert setzt indes u.a. voraus, dass<br />
die vorhandene Bebauung rechtlich und wirtschaftlich weiter nutzbar ist.<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bodenwert § 16<br />
§ 16 Abs. 5<br />
Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung<br />
zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Abs. 1<br />
oder § 166 Abs. 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und<br />
Endwerte auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln.<br />
Die Sonderregelung zur Ermittlung sanierungs- und entwicklungsbedingter<br />
Bodenwerterhöhungen für die Bemessung von Ausgleichbeträgen<br />
nach entspricht inhaltlich dem bisherigen § 28 Abs. 3 WertV<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 52<br />
26
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Ertragswert<br />
Unterabschnitt 2<br />
Ertragswertverfahren<br />
Neben dem bisher schon bewährten<br />
allgemeinen Ertragswertverfahren werden<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 53<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 17 17<br />
das vereinfachte Ertragswertverfahren und<br />
das Ertragswertverfahren auf der Grundlage periodisch unterschied<br />
licher Erträge Ertr ge (DCF)<br />
neu eingeführt<br />
Die Formulierung nachhaltig wird durchgängig durch marktüblich<br />
markt blich<br />
erzielbare Erträge Ertr ge ersetzt. Damit wird deutlicher ausgedrückt, dass<br />
Ausgangspunkt im Ertragswertverfahren die nach den Marktverhältnissen<br />
am Wertermittlungsstichtag für die jeweilige Grundstücksart durchschnittlich<br />
erzielbaren Erträge sind.<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Ertragswert § 17<br />
Grundzüge Grundz ge der Verfahrensvarianten<br />
§ 17 Abs. 1<br />
Im Ertragswertverfahren wird der Ertragswert auf der Grundlage<br />
marktüblich erzielbarer Erträge ermittelt. Soweit die Ertragsverhältnisse<br />
absehbar wesentlichen Veränderungen unterliegen oder wesentlich<br />
von den marktüblich erzielbaren Erträgen abweichen, kann der<br />
Ertragswert auch auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher<br />
Erträge ermittelt werden<br />
zu Satz 1<br />
Im allgemeinen sowie im vereinfachten Ertragswertverfahren ist der Er-<br />
tragswert auf der Grundlage marktüblich erzielbarer Erträge zu ermitteln ermitteln<br />
zu Satz 2<br />
Unterliegen die Erträge absehbar wesentlichen Veränderungen oder<br />
weichen sie wesentlich von den marktüblichen Erträgen ab, so kann der<br />
Ertragswert auf der Grundlage periodisch unterschiedlicher Erträge Ertr ge<br />
ermittelt werden. Damit wird zunächst von zu erwartenden tatsächlichen<br />
(subjektiven subjektiven oder objektiven) objektiven Erträgen ausgegangen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 54<br />
27
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Ertragswert § 17<br />
Ablaufstruktur allgemeines Ertragswertverfahren<br />
Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage marktüblich erzielbarer<br />
Erträge wird der Ertragswert ermittelt<br />
1. aus dem nach § 16 ermittelten Bodenwert und dem um den Betrag der<br />
angemessenen Verzinsung des Bodenwerts verminderten und sodann<br />
kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Abs. 1); der Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags<br />
ist der für die Kapitalisierung nach § 20 maßgebliche<br />
Liegenschaftszinssatz zugrunde zu legen; bei der Ermittlung des<br />
Bodenwertverzinsungsbetrags sind selbständig nutzbare Teilflächen<br />
nicht zu berücksichtigen (allgemeines Ertragswertverfahren), oder<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 55<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 17 Abs. 2 Nr. 1<br />
Wesentliches Merkmal dieser Verfahrensvariante ist, dass hierbei der<br />
Bodenwertverzinsungsbetrag vom Reinertrag abgezogen wird. wird Auf die<br />
Ermittlung des Bodenwertverzinsungsbetrags kann in Einzelfällen, z.B.<br />
bei Erbbaurechten, nicht verzichtet werden. Dies liegt auch im Sinne der<br />
Kontinuität Kontinuit t der Arbeit der Gutachterausschüsse<br />
Gutachteraussch sse.<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – allgemeines Ertragswertv.<br />
§ 17 Abs. 2 Nr. 1<br />
Jahresrohertrag<br />
RoE<br />
marktüblich erzielbarer Ertrag<br />
§ 18 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Bewirtschaftungskosten<br />
BK<br />
§ 19 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Verzinsung Bodenwert<br />
0,01 p x BW<br />
(p = Liegenschaftszins)<br />
§ 17 Abs.2 Nr. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Barwertfaktor Kapitalisierung<br />
V = (qn - 1)/(qn x (q - 1))<br />
q = 1 + 0,01 p [n = RND]<br />
Reinertrag<br />
RE = RoE – BK<br />
§ 18 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Reinertrag Gebäude<br />
RE G = RE – 0,01 p x BW<br />
§ 17 Abs.2 Nr.1 <strong>ImmoWertV</strong><br />
kapitalisierter<br />
Reinertrag Gebäude<br />
REkap G = V x RE G<br />
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 56<br />
28
§ 17 Abs. 2 Nr. 1<br />
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – allgemeines Ertragswertv.<br />
Ertragswert Gesamtobjekt<br />
EW = REkap G + BW<br />
= (RoE – BK – 0,01p x BW) x V + BW<br />
Berücksichtigung besonderer<br />
objektspezifischer<br />
Grundstücksmerkmale<br />
§ 8 Abs. 3 Immo WertV<br />
Verkehrswert (EW)<br />
§ 8 Abs. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 57<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – vereinfachtes Ertragswertv.<br />
Ablaufstruktur vereinfachtes Ertragswertverfahren<br />
Satz 1<br />
2. aus dem nach § 20 kapitalisierten Reinertrag (§ 18 Abs. 1) und dem<br />
nach § 16 ermittelten Bodenwert, Bodenwert der mit Ausnahme des Werts von<br />
selbständig nutzbaren Teilflächen auf den Wertermittlungsstichtag<br />
nach § 20 abzuzinsen ist (vereinfachtes Ertragswertverfahren)<br />
zu Satz 1<br />
Die künftigen Reinerträge werden nicht um den Bodenwertverzinsungs-<br />
Bodenwertverzinsungs<br />
betrag verringert. verringert Zu den kapitalisierten Reinerträgen ist der abgezinste<br />
Bodenwert zu addieren.<br />
Das vereinfachte Ertragswertverfahren für Fälle lle mit langer RND, bei<br />
denen der Bodenwertanteil unberücksichtigt bleiben kann, wurde nicht<br />
gesondert normiert.<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 58<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 17 Abs. 2 Nr. 2<br />
29
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – vereinfachtes Ertragswertv.<br />
§ 17 Abs. 2 Nr. 2<br />
Jahresrohertrag<br />
RoE<br />
marktüblich erzielbarer Ertrag<br />
§ 18 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Bewirtschaftungskosten<br />
BK<br />
§ 19 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Bodenwert BW<br />
Abzinsung<br />
BW LZ = q – n x BW<br />
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
Reinertrag<br />
RE = RoE – BK<br />
§ 18 <strong>ImmoWertV</strong><br />
kapitalisierter Reinertrag<br />
REkap = V x RE<br />
§ 17 Abs. 2 Nr. 2 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Ertragswert Gesamtobjekt<br />
EW = REkap + BW LZ<br />
= (RoE – BK) x V + q –n x BW<br />
Berücksichtigung besonderer<br />
objektspezifischer<br />
Grundstücksmerkmale<br />
Barwertfaktor Kapitalisierung<br />
V = (q<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 59<br />
n - 1)/(qn x (q - 1))<br />
q = 1 + 0,01 p [n = RND]<br />
Verkehrswert (EW)<br />
§ 8 Abs. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – vereinfachtes Ertragswertv.<br />
Definition<br />
§ 17 Abs. 2 Nr. 2<br />
Satz 2<br />
Eine selbständig nutzbare Teilfläche ist der Teil eines Grundstücks,<br />
der für die angemessene Nutzung der baulichen Anlagen nicht benötigt<br />
wird und selbständig genutzt oder verwertet werden kann.<br />
zu Satz 2<br />
Selbständig nutzbaren Teilflächen des Bewertungsobjekts sind keine<br />
Bestandteile oder Zubehör des Ertragsgrundstücks. Der Wert dieser<br />
selbständig nutzbaren Teilflächen ist stets separat zu ermitteln<br />
Grundstück mit seinen Bestandteilen<br />
Bauplatz<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 60<br />
30
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Ertragswert § 17<br />
Ablaufstruktur des Ertragswertverfahrens mit<br />
periodisch unterschiedlichen Erträgen Ertr gen - DCF<br />
Im Ertragswertverfahren auf der Grundlage periodisch unterschied-<br />
licher Erträge wird der Ertragswert aus den durch gesicherte Daten<br />
abgeleiteten periodisch erzielbaren Reinerträgen (§ 18 Abs. 1) innerhalb<br />
eines Betrachtungszeitraums und dem Restwert des Grund-<br />
stücks am Ende des Betrachtungszeitraums ermittelt. Die periodischen<br />
Reinerträge sowie der Restwert des Grundstücks sind jeweils auf den<br />
Wertermittlungsstichtag nach § 20 abzuzinsen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 61<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 17 Abs. 3<br />
Der Betrachtungszeitraum umfasst eine maximale Zeitspanne von zehn<br />
Jahren. Ein wichtiges Kriterium dafür ist z.B. die Laufzeit der Mietverträge.<br />
Die erforderlichen gesicherten Daten sind in der Regel den<br />
vorliegenden Miet- Miet und Pachtverträgen<br />
Pachtvertr gen zu entnehmen und auf ihre<br />
Zuverlässigkeit zu überpr berprüfen fen<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – DCF-Ertragswertv.<br />
§ 17 Abs. 3<br />
Jahresrohertrag<br />
marktüblich erzielbarer Ertrag<br />
§ 18 <strong>ImmoWertV</strong><br />
1. Betrachtungszeitraum<br />
für periodisch<br />
unterschiedliche Erträge<br />
(maximal 10 Jahre, gesicherte Daten)<br />
§ 17 Abs. 3 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Bewirtschaftungskosten<br />
§ 19 <strong>ImmoWertV</strong><br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 62<br />
+<br />
+<br />
+<br />
1.<br />
RE (1. Jahr) x q-1 =<br />
Barwert (1. Jahr)<br />
RE (2. Jahr) x q-2 =<br />
Barwert (2. Jahr)<br />
RE (3. Jahr) x q -3 =<br />
Barwert (3. Jahr)<br />
RE (n. Jahr) x q -n =<br />
Barwert (10. Jahr)<br />
Σ Barwert (1. bis n. Jahr)<br />
(abgezinst auf den<br />
Wertermittlungsstichtag)<br />
31
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – DCF-Ertragswertv.<br />
2.<br />
§ 17 Abs. 3<br />
Restwert des<br />
Grundstücks<br />
(maximal 10 Jahre, gesicherte Daten)<br />
§ 17 Abs. 3 <strong>ImmoWertV</strong><br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 63<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Ertrag<br />
Reinertrag, Rohertrag<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
1.<br />
2.<br />
Verkehrswert (EW)<br />
§ 8 Abs. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Σ Barwert (1. bis n. Jahr)<br />
(abgezinst auf den<br />
Wertermittlungsstichtag)<br />
+<br />
Restwert des Grundstücks<br />
allgemeines / vereinfachtes<br />
Ertragswertverfahren<br />
(abgezinst auf den<br />
Wertermittlungsstichtag)<br />
Die beiden Ertragsbegriffe Reinertrag bzw. Rohertrag (mit dem neuen<br />
Zusatz jährlichen hrlichen) werden in einer Vorschrift geregelt<br />
Definition<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 18<br />
18<br />
§ 18 Abs. 1<br />
Der Reinertrag ergibt sich aus dem jährlichen Rohertrag abzüglich der<br />
Bewirtschaftungskosten (§ 19)<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 64<br />
32
zu Satz 1<br />
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Ertrag § 18<br />
Definition<br />
Der Rohertrag ergibt sich aus den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaf-<br />
tung und zulässiger Nutzung marktüblich erzielbaren Erträgen. Erträgen Bei<br />
Anwendung des Ertragswertverfahrens auf der Grundlage periodisch<br />
unterschiedlicher Erträge ergibt sich der Rohertrag insbesondere aus<br />
den vertraglichen Vereinbarungen<br />
Grundsätze Grunds tze für f r den Rohertrag<br />
ordnungsgemäßer Bewirtschaftung<br />
zulässiger Nutzung<br />
marktüblich erzielbare Erträge<br />
zu Satz 2<br />
Bei periodisch unterschiedlichen Erträge Ertr ge sind die unterschiedlichen<br />
Erträge Miet- und Pachtverträgen zu entnehmen.<br />
Reine Investitionserträge für individuelle Nutzen sind nicht unbedingt<br />
marktüblich<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 65<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bewirtschaftungskosten<br />
Bewirtschaftungskosten<br />
Definition<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 18 Abs. 2<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 19 19<br />
§ 19 Abs. 1<br />
Als Bewirtschaftungskosten sind die für eine ordnungsgemäße Bewirt-<br />
schaftung und zulässige Nutzung marktüblich entstehenden jährlichen<br />
Aufwendungen zu berücksichtigen, die nicht durch Umlagen oder<br />
sonstige Kostenübernahmen gedeckt sind<br />
allgemeine Grundsätze Grunds tze für f r alle Arten von BK<br />
als Bewirtschaftungskosten gelten alle jährlichen Aufwendungen, die<br />
für für eine eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und und<br />
zulässige zulässige Nutzung Nutzung<br />
marktüblich marktüblich entstehenden,<br />
soweit sie nicht durch Umlagen oder sonstige Kostenübernahmen<br />
gedeckt sind.<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 66<br />
33
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bewirtschaftungskosten<br />
BK - Verwaltungskosten<br />
Nach Absatz 1 berücksichtigungsfähige Bewirtschaftungskosten sind<br />
1. die Verwaltungskosten; Verwaltungskosten sie umfassen die Kosten der zur Verwaltung<br />
des Grundstücks erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die<br />
Kosten der Aufsicht, den Wert der vom Eigentümer persönlich geleisteten<br />
Verwaltungsarbeit sowie die Kosten der Geschäftsführung<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 67<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 19<br />
§ 19 Abs. 2 Nr. 1<br />
Die verschiedenen Kostenarten werden in präzisierter und gestraffter<br />
Form geregelt. Die Abschreibung (§ 18 Abs. 1WertV) wird nicht mehr<br />
zu den BK gezählt.<br />
Der Begriff Verwaltungskosten wird stärker den Begrifflichkeiten der<br />
Zweiten Berechnungs<strong>verordnung</strong> (§ 26 Absatz 1 Satz 1 II. BV)<br />
angepasst, indem klarstellt wird, dass auch der Wert der vom Eigentümer Eigent mer<br />
persönlich pers nlich geleisteten Verwaltungsarbeit zu berücksichtigen ist.<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bewirtschaftungskosten § 19<br />
BK - Instandhaltungskosten<br />
§ 19 Abs. 2 Nr. 2<br />
2. die Instandhaltungskosten; Instandhaltungskosten sie umfassen die Kosten, die infolge von<br />
Abnutzung oder Alterung zur Erhaltung des der Wertermittlung<br />
zugrunde gelegten Ertragsniveaus der baulichen Anlage während ihrer<br />
Restnutzungsdauer aufgewendet werden müssen<br />
Kosten der Erhaltung des der Wertermittlung zugrunde gelegten<br />
Ertragsniveaus sind nach den Anschauungen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs<br />
bzw. einer marktgerechten Betrachtungsweise Folge<br />
einer ordnungsgemäß<br />
ordnungsgemäßen<br />
en Bewirtschaftung<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 68<br />
34
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bewirtschaftungskosten § 19<br />
BK - Mietausfallwagnis<br />
3. das Mietausfallwagnis; Mietausfallwagnis es umfasst das Risiko von Ertragsminderungen,<br />
die durch uneinbringliche Rückstände von Mieten, Pachten und<br />
sonstigen Einnahmen oder durch vorübergehenden Leerstand von<br />
Raum entstehen, der zur Vermietung, Verpachtung oder sonstigen<br />
Nutzung bestimmt ist; es umfasst auch das Risiko von uneinbringlichen<br />
Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines<br />
Mietverhältnisses oder Räumung<br />
Für den Ertragswert sind alle in Betracht kommenden Einnahmen<br />
relevant. Das Risiko umfasst daher neben uneinbringlichen Mieten auch<br />
ausgefallene Pachten und sonstige Einnahmen. Einnahmen<br />
Ertragsminderungen wegen vorübergehendem vor bergehendem Leerstand gehören zum<br />
Mietausfallwagnis.<br />
Bei dauerhaften, strukturellen Leerständen<br />
Leerst nden mindert sich dagegen von<br />
vornherein der marktüblich erzielbare Ertrag.<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 69<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 19 Abs. 2 Nr. 3<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Bewirtschaftungskosten § 19<br />
BK - Betriebskosten<br />
4. die Betriebskosten.<br />
Soweit sich die Bewirtschaftungskosten nicht ermitteln lassen, ist von<br />
Erfahrungssätzen auszugehen<br />
Betriebskosten sind i.d.R. durch Umlagen gedeckt.<br />
Die Betriebskosten sind an anderer Stelle (§ 27 II. BV) geregelt.<br />
§ 19 Abs. 2 Nr. 4<br />
Grundsätzlich können die Bewirtschaftungskosten nur nachrangig<br />
anhand von Erfahrungssätzen<br />
Erfahrungss tzen ermittelt werden, andererseits wird<br />
damit die Möglichkeit eröffnet, auf die Erfahrungssätze Erfahrungss tze aus Anlage 3<br />
WertR 2006 zurück zu greifen.<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 70<br />
35
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Barwertfaktoren<br />
Kapitalisierung und Abzinsung<br />
Barwertfaktoren<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 71<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 20 20<br />
§ 20<br />
Der Kapitalisierung und Abzinsung sind Barwertfaktoren zugrunde<br />
zu legen. Der jeweilige Barwertfaktor ist unter Berücksichtigung der<br />
Restnutzungsdauer (§ 6 Abs. 6 Satz 1) und des jeweiligen Liegenschafts-<br />
zinssatzes (§ 14 Abs. 3) der Anlage 1 oder der Anlage 2 zu entnehmen<br />
oder nach der dort angegebenen Berechnungsvorschrift zu bestimmen<br />
Für die Kapitalisierung ist wie bisher der jährlich nachschüssige (Zeit-)<br />
Rentenbarwertfaktor zugrunde zu legen Die neue Regelung verwendet<br />
den zutreffenden finanzmathematischen Begriff. Begriff<br />
Für die Abzinsung, die erstmals geregelt wird, ist ein Barwertfaktor für f r<br />
Kapital zu verwenden.<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Sachwert<br />
Unterabschnitt 3<br />
Sachwertverfahren<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 21 21<br />
§ 21 Abs. 1<br />
Im Sachwertverfahren wird der Sachwert des Grundstücks aus dem<br />
Sachwert der nutzbaren baulichen und sonstigen Anlagen sowie dem<br />
Bodenwert (§ 16) ermittelt; die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem<br />
Grundstücksmarkt sind insbesondere durch die Anwendung von<br />
Sachwertfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 1) zu berücksichtigen<br />
Sachwert des Grundstücks<br />
= Sachwert der baulichen und sonstigen Anlagen + Bodenwert<br />
Der Sachwert ist nur für nutzbare Anlagen – bei einer Betrachtung aus<br />
wirtschaftlicher Sicht – zu ermitteln. Bei einer nicht nutzbaren Anlage<br />
i.S.d. Abs. 1 handelt es sich regelmäßig um ein Liquidationsobjekt!<br />
Liquidationsobjekt<br />
Die allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt im Sachwertverfahren<br />
sind durch Sachwertfaktoren zu berücksichtigen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 72<br />
36
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Sachwert § 21<br />
Der Sachwert der baulichen Anlagen (ohne Außenanlagen) ist<br />
ausgehend von den Herstellungskosten (§ 22) unter Berücksichtigung der<br />
Alterswertminderung (§ 23) zu ermitteln<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 73<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 21 Abs. 2<br />
Als weitere Determinante der Sachwertermittlung wird die Alterswert- Alterswert<br />
minderung aufgeführt.<br />
Baumängel und Bauschäden sowie sonstige wertbeeinflussende<br />
Umstände werden durch § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 (besondere besondere<br />
objektspezifische Merkmale) Merkmale geregelt.<br />
Der Sachwert der baulichen Außenanlagen und der sonstigen Anlagen<br />
wird, soweit sie nicht vom Bodenwert miterfasst werden, nach<br />
Erfahrungssätzen oder nach den gewöhnlichen Herstellungskosten<br />
ermittelt. Die §§ 22 und 23 sind entsprechend anzuwenden<br />
wie bisher § 21 Abs. 4 WertV<br />
Sachwertverfahren - Ablaufschema<br />
Flächen- oder Rauminhalt<br />
der bauliche Anlagen (G)<br />
§ 22 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Normalherstellungskosten<br />
(NHK) + Nebenkosten<br />
§ 22 Abs. 2 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Baupreisindex (I S )<br />
Wertermittlungsstichtag S<br />
§ 22 Abs. 3 <strong>ImmoWertV</strong><br />
§ 21 Abs. 3<br />
§ 21<br />
Herstellungskosten<br />
H A = G x NHK A<br />
§ 21 Abs. 2 und 3 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Herstellungswert<br />
H S = H A x I S<br />
§ 22 Abs. 3 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Berücksichtigung<br />
Alterswertminderung<br />
SW G = (RND/GND) x H S<br />
§ 21 Abs. 2 <strong>ImmoWertV</strong><br />
1a.<br />
Sachwert der nutzbaren<br />
baulichen Anlagen SWG am Wertermittlungsstichtag<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 74<br />
37
+<br />
+<br />
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
§ Sachwertverfahren - Ablaufsschema § 21<br />
1a.<br />
Sachwert der nutzbaren<br />
baulichen Anlagen (SWG )<br />
1b.<br />
Sachwert der baulichen<br />
Außenanlagen und<br />
sonstigen Anlagen (SWA )<br />
Bodenwert (BW)<br />
2.<br />
Verkehrswert (SW)<br />
§ 8 Abs. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 75<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Herstellungskosten<br />
Herstellungskosten<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
Sachwert des Grundstücks<br />
SW = SW G + SW A + BW<br />
Anwendung von<br />
Sachwertfaktoren (SWF)<br />
SW M = SWF x H S<br />
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 <strong>ImmoWertV</strong><br />
Berücksichtigung besonderer<br />
objektspezifischer<br />
Grundstücksmerkmale<br />
§ 8 Abs. 3 <strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 22 22<br />
Zur Ermittlung der Herstellungskosten sind die gewöhnlichen<br />
Herstellungskosten je Flächen-, Raum- oder sonstiger Bezugseinheit<br />
(Normalherstellungskosten) mit der Anzahl der entsprechenden<br />
Bezugseinheiten der baulichen Anlagen zu vervielfachen<br />
Der in der WertV verwendete Begriff Herstellungswert wird<br />
durchgängig durch den Begriff Herstellungskosten ersetzt<br />
Die Flächeneinheit wird nun vor der Raumeinheit aufgeführt<br />
§ 22 Abs. 1<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 76<br />
38
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Herstellungskosten § 22<br />
1Normalherstellungskosten Normalherstellungskosten sind die Kosten, die marktüblich für die<br />
Neuerrichtung einer entsprechenden baulichen Anlage aufzuwenden<br />
wären. 2Mit diesen Kosten nicht erfasste einzelne Bauteile, Einrichtungen<br />
oder sonstige Vorrichtungen sind durch Zu- oder Abschläge zu berücksichtigen,<br />
soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.<br />
3Zu den Normalherstellungskosten gehören auch die üblicherweise<br />
entstehenden Baunebenkosten, insbesondere Kosten für Planung, Baudurchführung,<br />
behördliche Prüfungen und Genehmigungen.<br />
4Ausnahmsweise können die Herstellungskosten der baulichen Anlagen<br />
nach den gewöhnlichen Herstellungskosten einzelner Bauleistungen<br />
(Einzelkosten) ermittelt werden<br />
zu Satz 1<br />
Die Definition<br />
der Normalherstellungskosten setzt maßgeblich auf<br />
eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Betrachtungsweise Entscheidend für die zugrunde<br />
zu legenden Kosten ist allein der Markt<br />
zu Satz 2<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 77<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 22 Abs. 2<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Herstellungskosten § 22 Abs. 2<br />
Besonders zu veranschlagenden Bauteile (nicht in den NHK enthalten)<br />
sind durch Zu- und Abschläge entsprechend dem gewöhnlichen<br />
gew hnlichen<br />
Geschäftsverkehrs<br />
Gesch ftsverkehrs zu berücksichtigen<br />
zu Satz 3<br />
Baunebenkosten wie bisher (§ 22 Abs. 2 WertV jedoch ohne<br />
Erwähnung der mit der Herstellung in unmittelbaren Zusammenhang<br />
stehenden erforderlichen Finanzierung)<br />
zu Satz 4<br />
Die Ausnahmeregelung, Ausnahmeregelung für die Berücksichtigung der Einzelkosten<br />
dient den Fällen, in denen keine NHK (vgl. WertR 2006, Anlage 7)<br />
vorhanden sind.<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 78<br />
39
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Herstellungskosten<br />
Normalherstellungskosten sind in der Regel mit Hilfe geeigneter<br />
Baupreisindexreihen an die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag<br />
anzupassen<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 79<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
§ 22<br />
§ 22 Abs. 3<br />
Die bislang in der WertV erforderlichenfalls vorgesehene Umrechnung<br />
der Normalherstellungskosten auf die Preisverhältnisse am Wertermittlungsstichtag<br />
wird als Regelfall beschrieben<br />
Die Regelung NHK nach Erfahrungssätzen<br />
Erfahrungss tzen anzusetzen wird nicht<br />
übernommen. Dadurch sollen unkritische Übernahmen sog.<br />
Erfahrungssätze z.B. aus älteren Gutachten vermieden werden. Dafür<br />
besteht angesichts der mit den jeweils aktuellen WertR eingeführten<br />
NHK (NHK 2000 in WertR 2006, Anlage 7) kein sachliches Erfordernis<br />
<strong>ImmoWertV</strong> – Alterswertminderung<br />
Alterswertminderung<br />
Alters ertminderung<br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
<strong>ImmoWertV</strong><br />
§ § 23 23<br />
§ 23<br />
Die Alterswertminderung ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses<br />
der Restnutzungsdauer (§ 6 Abs. 6 Satz 1) zur Gesamtnutzungsdauer der<br />
baulichen Anlagen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel eine<br />
gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen.<br />
Gesamtnutzungsdauer ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung<br />
übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der baulichen Anlagen<br />
Es ist regelmäßig eine lineare Abschreibung vorzunehmen. Dies ist<br />
bereits im Bereich der Gewerbeimmobilien und im Versicherungswesen<br />
übliche Praxis. Auch im Interesse der Markttransparenz ist eine weitgehend<br />
einheitliche Vorgehensweise bei der Alterswertminderung geboten.<br />
Die Definition<br />
der Gesamtnutzungsdauer setzt maßgeblich auf eine<br />
wirtschaftliche Betrachtungsweise.<br />
Betrachtungsweise<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 80<br />
40
<strong>Immobilienwertermittlungs</strong><strong>verordnung</strong><br />
Zusammenfassung<br />
Die Aktualisierung der Wertermittlungsvorschriften war überfällig<br />
Die Praxistauglichkeit vieler Regelungen muss sich herausstellen<br />
Die Qualität der Bewertung wird durch die <strong>ImmoWertV</strong> allein<br />
nicht verbessert!<br />
Der Arbeitsaufwand für die Bewertung wird nur scheinbar größer ?!<br />
01.07.2010 Dr.-Ing Wilfried Reinhardt 81<br />
Dr.-Ing. Wilfried Reinhardt<br />
41