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Prüfungsordnung Studiengang Betriebswirt/in - VWA Freiburg

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(2) Bei der Bewertung der e<strong>in</strong>zelnen Leistungen im schriftlichen und münd-<br />

lichen Teil der Prüfung (E<strong>in</strong>zelnoten) s<strong>in</strong>d Zwischennoten im Abstand von je<br />

1/10 zulässig. Für jedes Prüfungsfach werden die E<strong>in</strong>zelnoten aus dem<br />

schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung bei gleicher Gewichtung zu<br />

e<strong>in</strong>er Note (Fachnote) zusammengefasst. Als weitere Fachnote zählt das<br />

arithmetische Mittel aus der Note des freien Vortrags und das arithme-<br />

tische Mittel aus den Noten für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nachzuweisenden<br />

Übungsarbeiten.<br />

Bei der Bildung des arithmetischen Mittels der Fachnoten wird auf e<strong>in</strong>e<br />

Dezimalstelle abgerundet, so dass die zweite Stelle nach dem Komma un-<br />

berücksichtigt bleibt.<br />

(3) Das Gesamtergebnis wird bei gleicher Gewichtung der Fachnoten durch<br />

den Prüfungsausschuss festgestellt. Bei der Errechnung des arithme-<br />

tischen Mittels für das Gesamtergebnis bleibt die zweite Stelle nach dem<br />

Komma unberücksichtigt.<br />

(4) Das Gesamtergebnis lautet:<br />

- sehr gut - bei e<strong>in</strong>em Durchschnitt von 1,5 und besser;<br />

- g u t - bei e<strong>in</strong>em Durchschnitt von schlechter als<br />

1,5 bis 2,5;<br />

- befriedigend - bei e<strong>in</strong>em Durchschnitt von schlechter als<br />

2,5 bis 3,5;<br />

- ausreichend - bei e<strong>in</strong>em Durchschnitt von schlechter als 3,5, sofern die<br />

Prüfung <strong>in</strong>sgesamt bestanden ist.<br />

(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfl<strong>in</strong>g:<br />

1. nicht zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen wird;<br />

2. nach § 9 Abs. 4 von der Prüfung ausgeschlossen wurde;<br />

3. e<strong>in</strong>e schlechtere Fachnote als 5,5 erhält;<br />

4. <strong>in</strong> den Prüfungsfächern VWL oder Recht (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 oder 3) e<strong>in</strong>e<br />

schlechtere Fachnote als 4,5 erhält und diese nicht durch zwei andere<br />

Fachnoten von m<strong>in</strong>destens 3,5 oder e<strong>in</strong>e Fachnote von 2,5 oder besser<br />

ausgleichen kann;<br />

5. zwei schlechtere Fachnoten als 4,5 erhält;<br />

6. im Prüfungsfach BWL (§ 6 Abs. 2 Nr. 1) e<strong>in</strong>e schlechtere Fachnote als 4,5<br />

erhält.<br />

§ 11<br />

Wiederholung der Prüfung<br />

(1) E<strong>in</strong>e nicht bestandene Prüfung kann nur e<strong>in</strong>mal, und zwar frühestens im<br />

folgenden Prüfungsterm<strong>in</strong> und spätestens nach fünf Jahren wiederholt<br />

werden.<br />

(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die E<strong>in</strong>zelheiten der Wiederholung.<br />

§ 12<br />

Diplom<br />

(1) Nach bestandener Prüfung wird dem Prüfl<strong>in</strong>g das „Wirtschafts-Diplom“<br />

erteilt. Es soll von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemäß § 5<br />

Abs. 2 (Ziffer 1-5) unterzeichnet werden.<br />

(2) Das Wirtschafts-Diplom enthält das Ergebnis <strong>in</strong> jedem Prüfungsfach und<br />

das Gesamtergebnis der Prüfung.<br />

(3) Wirtschafts-Diplom<strong>in</strong>haber s<strong>in</strong>d berechtigt, die Bezeichnung „<strong>Betriebswirt</strong><br />

(<strong>VWA</strong>)“/“<strong>Betriebswirt</strong><strong>in</strong> (<strong>VWA</strong>)“ zu führen.<br />

§ 13<br />

Prüfungsgebühren<br />

(1) Es werden Prüfungsgebühren erhoben. Die Höhe der Prüfungsgebühren<br />

bestimmt der Akademievorstand.<br />

(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung oder Ausschluss von der Prüfung oder<br />

Rücktritt werden die Gebühren nicht erstattet.<br />

(3) Bei e<strong>in</strong>er Wiederholung der Prüfung s<strong>in</strong>d die Gebühren erneut zu entrichten.<br />

§ 14<br />

Übergangsregelung<br />

Für Studierende, die bei Inkrafttreten dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> ihr Studium bereits<br />

begonnen haben, gilt die <strong>Prüfungsordnung</strong> <strong>in</strong> der bisherigen Fassung.<br />

§ 15<br />

Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt mit Beg<strong>in</strong>n des W<strong>in</strong>tersemesters 2002/03<br />

(01.09.2002) <strong>in</strong> Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die <strong>Prüfungsordnung</strong> vom 18.4.1994 außer Kraft.<br />

Verwaltungs- und<br />

Wirtschafts-Akademie<br />

für den Regierungsbezirk<br />

<strong>Freiburg</strong> e.V.<br />

Eisenbahnstraße 56<br />

79098 <strong>Freiburg</strong><br />

Telefon: 07 61 - 3 86 73-0<br />

Telefax: 07 61 - 3 86 73-33<br />

www.vwa-freiburg.de<br />

<strong>in</strong>fo@vwa-freiburg.de<br />

12/2009<br />

Vorsprung durch Wissen<br />

Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie<br />

für den Regierungsbezirk<br />

<strong>Freiburg</strong> e.V.<br />

<strong>Prüfungsordnung</strong><br />

<strong>Studiengang</strong><br />

<strong>Betriebswirt</strong>/<strong>in</strong> (<strong>VWA</strong>)


§ 1<br />

Prüfungszweck<br />

Das Wirtschafts-Diplom dient dem Nachweis, dass sich der/die Studierende <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>destens sechssemestrigen Studium an e<strong>in</strong>er Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie<br />

(<strong>VWA</strong>) das für e<strong>in</strong>e selbständige Berufsarbeit auf wissenschaftlicher<br />

Grundlage erforderliche Wissen und Können angeeignet hat. Das<br />

Diplom wird aufgrund e<strong>in</strong>er Diplomprüfung erteilt.<br />

§ 2<br />

Zulassungsvoraussetzungen<br />

(1) Für die Zulassung zur Diplomprüfung s<strong>in</strong>d erforderlich:<br />

1. e<strong>in</strong>e abgeschlossene Berufsausbildung nach § 2, Abs. (2),<br />

2. e<strong>in</strong> ordnungsgemäßes <strong>VWA</strong>-Studium (jeweils zuständige Haupt- oder<br />

Zweig-Akademie) von m<strong>in</strong>destens sechs Semestern,<br />

3. wenigstens je zwei mit m<strong>in</strong>destens ausreichend bewertete Übungsar-<br />

beiten <strong>in</strong> den Fächern <strong>Betriebswirt</strong>schaftslehre, Volkswirtschaftslehre und<br />

Rechtswissenschaft. Diese müssen an dem Studienort erbracht werden,<br />

für den der/die Studierende ordnungsgemäß e<strong>in</strong>geschrieben war. Der Er-<br />

werb der Leistungssche<strong>in</strong>e <strong>in</strong> den Übungsarbeiten richtet sich nach geson-<br />

derten Richtl<strong>in</strong>ien.<br />

(2) Als Nachweis der Berufsausbildung nach Abs. (1) Ziffer 1 gilt:<br />

1. e<strong>in</strong>e abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung und e<strong>in</strong>e danach<br />

liegende m<strong>in</strong>destens vierjährige kaufmännische Tätigkeit oder<br />

2. e<strong>in</strong>e abgelegte Meisterprüfung und e<strong>in</strong>e danach liegende m<strong>in</strong>destens<br />

dreijährige Tätigkeit als Meister/<strong>in</strong> oder<br />

3. e<strong>in</strong> abgeschlossenes Hochschulstudium und e<strong>in</strong>e danach liegende m<strong>in</strong>-<br />

destens zweijährige Berufstätigkeit oder<br />

4. die Reifeprüfung und e<strong>in</strong>e danach liegende m<strong>in</strong>destens vierjährige be-<br />

rufliche Tätigkeit oder<br />

5. e<strong>in</strong>e staatlich anerkannte Fachprüfung auf e<strong>in</strong>em Berufsgebiet und e<strong>in</strong>e<br />

m<strong>in</strong>destens vierjährige praktische Tätigkeit oder<br />

6. bei im öffentlichen Dienst Tätigen e<strong>in</strong>e den Ziffern 1 bis 5 entsprechende<br />

Berufsausbildung und e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens vierjährige Tätigkeit, bei der<br />

überwiegend wirtschaftliche Kenntnisse vorausgesetzt werden.<br />

§ 3<br />

Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten<br />

und Studienleistungen<br />

(1) Studienzeiten und dabei erbrachte Studienleistungen an e<strong>in</strong>er anderen<br />

Verwaltungs- und /oder Wirtschafts-Akademie können angerechnet wer-<br />

den. Studienzeiten und dabei erbrachte Studienleistungen an e<strong>in</strong>er wissen-<br />

schaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Bildungs-<br />

e<strong>in</strong>richtung können angerechnet werden, soweit sie die Fächer des<br />

wirtschaftswissenschaftlichen <strong>Studiengang</strong>es betreffen.<br />

(2) Studienleistungen werden nur dann anerkannt, wenn der/die Studierende<br />

sie <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es <strong>Studiengang</strong>es und dessen Veranstaltungsplan erbracht<br />

hat, für den er/sie ordnungsgemäß e<strong>in</strong>geschrieben war.<br />

(3) Über die Anrechnung bzw. Anerkennung entscheidet die Studienleitung.<br />

§ 4<br />

Zulassung zur Prüfung<br />

Die Zulassung setzt e<strong>in</strong>en schriftlichen Antrag voraus. Über den Antrag entscheidet<br />

die Studienleitung.<br />

§ 5<br />

Prüfungsausschuss<br />

(1) Für die Durchführung der Prüfung ist e<strong>in</strong> Prüfungsausschuss zuständig,<br />

der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:<br />

1. e<strong>in</strong>em/er vom Land Baden/Württemberg bestimmten Staatsbeauftragte/n,<br />

sofern dieser/e an der Prüfung teil nimmt,<br />

2. dem/der Studienleiter/<strong>in</strong> oder se<strong>in</strong>/se<strong>in</strong>e Stellvertreter/<strong>in</strong>,<br />

3. m<strong>in</strong>destens zwei weiteren Dozenten/<strong>in</strong>nen, die der/die Studienleiter/<strong>in</strong><br />

bestimmt,<br />

4. dem/der Präsidenten/<strong>in</strong> der Industrie- und Handelskammer des Prü-<br />

fungsorts, der e<strong>in</strong>en/e Vertreter/<strong>in</strong> benennen kann,<br />

5. den Angehörigen des Akademievorstandes und der Geschäftsführung,<br />

die den mündlichen Prüfungen beiwohnen.<br />

(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss hat der/die vom Land bestimmte Staats-<br />

beauftragte. Stellvertreter/<strong>in</strong> ist der/die Studienleiter/<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> von<br />

diesem/er bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses.<br />

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn m<strong>in</strong>destens der/die Vor-<br />

sitzende und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der<br />

Beschlussfassung über die Prüfungsleistungen anwesend s<strong>in</strong>d. Der Aus-<br />

schuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />

Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.<br />

§ 6<br />

Die Diplomprüfung<br />

(1) Die Diplomprüfung besteht aus e<strong>in</strong>em schriftlichen und e<strong>in</strong>em mündlichen Teil.<br />

(2) Die Prüfungsfächer des schriftlichen und mündlichen Teils s<strong>in</strong>d:<br />

1. <strong>Betriebswirt</strong>schaftslehre<br />

2. Volkswirtschaftslehre<br />

3. Rechtswissenschaft (die für die Wirtschaft bedeutsamen Gebiete des<br />

Privatrechts und des Öffentlichen Rechts).<br />

§ 7<br />

Der schriftliche Teil der Prüfung<br />

(1) Der schriftliche Teil der Diplomprüfung besteht aus je e<strong>in</strong>er Klausurarbeit <strong>in</strong><br />

jedem Prüfungsfach. Auf Antrag des Prüfl<strong>in</strong>gs tritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Prüfungsfach<br />

an die Stelle e<strong>in</strong>er Klausurarbeit e<strong>in</strong>e Hausarbeit.<br />

(2) Die Dauer der Klausurarbeit beträgt fünf Stunden.<br />

Für jede Klausurarbeit werden von dem Fachdozenten im E<strong>in</strong>vernehmen mit<br />

der Studienleitung zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.<br />

(3) Der Prüfl<strong>in</strong>g kann ersatzweise e<strong>in</strong>e Klausurarbeit schreiben, wenn er/sie an<br />

dem betreffenden Prüfungsterm<strong>in</strong> aus Gründen verh<strong>in</strong>dert war, die er/sie<br />

nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung trifft die Studienleitung.<br />

(4) Die Hausarbeit wird als Zweimonatsarbeit vergeben. Die Abgabefrist kann<br />

bei Nachweis des Vorliegens besonderer Gründe von der Studienleitung<br />

e<strong>in</strong>mal verlängert werden.<br />

(5) Das Thema der Hausarbeit wird von dem/der Fachdozent/<strong>in</strong> gestellt. Der<br />

Prüfl<strong>in</strong>g kann Vorschläge für das Thema der Hausarbeit machen.<br />

(6) Die Hausarbeit ist mit folgender Versicherung zu versehen: „Hiermit versi-<br />

chere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne uner-<br />

laubte Hilfe angefertigt worden ist, <strong>in</strong>sbesondere, dass ich alle Stellen, die<br />

wörtlich oder annähernd wörtlich Veröffentlichungen entnommen s<strong>in</strong>d,<br />

durch Zitate als solche kenntlich gemacht habe“.<br />

(7) Wer <strong>in</strong> zwei schriftlichen Prüfungsleistungen e<strong>in</strong>e schlechtere Note als<br />

„noch ausreichend“ (4,5) erhält, wird nicht zum mündlichen Teil der Prüfung<br />

zugelassen.<br />

(8) Wiederholer/<strong>in</strong>nen werden ohne Rücksicht auf das Ergebnis der schrift-<br />

lichen Prüfungsleistungen zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen.<br />

§ 8<br />

Der mündliche Teil der Prüfung<br />

(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung s<strong>in</strong>d:<br />

1. die <strong>in</strong> § 6 Abs. (2) genannten Prüfungsfächer<br />

2. e<strong>in</strong> freier Vortrag.<br />

(2) Die mündliche Prüfung f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> jedem Prüfungsfach <strong>in</strong> Gruppen bis zu fünf<br />

Prüfl<strong>in</strong>gen statt. Die Prüfungszeit beträgt je Prüfl<strong>in</strong>g 10 M<strong>in</strong>uten.<br />

(3) Die Dauer des freien Vortrags beträgt 10 M<strong>in</strong>uten. Das Thema wird von<br />

dem/der Fachdozenten/<strong>in</strong> auf Vorschlag des Prüfl<strong>in</strong>gs gestellt.<br />

E<strong>in</strong>e kurzgefasste schriftliche Gliederung ist als Hilfsmittel erlaubt.<br />

(4) Die mündlichen Prüfungen werden <strong>in</strong> Gegenwart e<strong>in</strong>es/r Beisitzers/<strong>in</strong> ab-<br />

genommen. Der/die Beisitzer/<strong>in</strong> fertigt e<strong>in</strong> Protokoll über die Prüfung an,<br />

das von dem/der Prüfer/<strong>in</strong> und dem/der Beisitzer/<strong>in</strong> unterzeichnet wird.<br />

§ 9<br />

Versäumnis, Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß<br />

(1) Versäumt e<strong>in</strong> Prüfl<strong>in</strong>g ohne triftigen Grund Teile der schriftlichen oder<br />

mündlichen Prüfung, werden die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit<br />

„ungenügend“ (6,0) bewertet.<br />

(2) Versucht e<strong>in</strong> Prüfl<strong>in</strong>g das Ergebnis e<strong>in</strong>er Prüfungsleistung durch Täuschung<br />

oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu bee<strong>in</strong>flussen, kann die<br />

betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (6,0) bewertet werden.<br />

(3) Stellt sich nachträglich e<strong>in</strong> Täuschungsversuch heraus, kann die ergangene<br />

Prüfungsentscheidung aufgehoben und durch e<strong>in</strong>e neue ersetzt werden.<br />

Abs. (2) f<strong>in</strong>det entsprechende Anwendung. Die Aufhebung der Prüfungs-<br />

entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr<br />

als drei Jahre vergangen s<strong>in</strong>d.<br />

(4) Wer gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verstößt, kann<br />

von der Prüfung ausgeschlossen werden.<br />

(5) Die Entscheidung gemäß Abs. (2) bis (4) treffen die <strong>in</strong> § 5 Abs. (2) Ziffer 1 bis<br />

3 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses.<br />

§ 10<br />

Prüfungsergebnis<br />

(1) Der Bewertung der Prüfungsleistungen liegt folgende Notenskala zugrunde:<br />

sehr gut (1) = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anforderungen <strong>in</strong> besonde-<br />

rem Maß entspricht;<br />

g u t (2) = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;<br />

befriedigend (3) = e<strong>in</strong>e Leistung, die im Allgeme<strong>in</strong>en den Anforde-<br />

rungen entspricht;<br />

ausreichend (4) = e<strong>in</strong>e Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im<br />

Ganzen den Anforderungen noch entspricht;<br />

nicht ausreichend (5) = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anforderungen nicht ent-<br />

spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwen-<br />

digen Grundkenntnisse vorhanden s<strong>in</strong>d und die<br />

Mängel <strong>in</strong> absehbarer Zeit behoben werden können;<br />

ungenügend (6) = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anforderungen nicht ent-<br />

spricht und bei der die Grundkenntnisse so lücken-<br />

haft s<strong>in</strong>d, dass die Mängel <strong>in</strong> absehbarer Zeit nicht<br />

behoben werden können.

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