Prüfungsordnung Studiengang Betriebswirt/in - VWA Freiburg
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(2) Bei der Bewertung der e<strong>in</strong>zelnen Leistungen im schriftlichen und münd-<br />
lichen Teil der Prüfung (E<strong>in</strong>zelnoten) s<strong>in</strong>d Zwischennoten im Abstand von je<br />
1/10 zulässig. Für jedes Prüfungsfach werden die E<strong>in</strong>zelnoten aus dem<br />
schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung bei gleicher Gewichtung zu<br />
e<strong>in</strong>er Note (Fachnote) zusammengefasst. Als weitere Fachnote zählt das<br />
arithmetische Mittel aus der Note des freien Vortrags und das arithme-<br />
tische Mittel aus den Noten für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nachzuweisenden<br />
Übungsarbeiten.<br />
Bei der Bildung des arithmetischen Mittels der Fachnoten wird auf e<strong>in</strong>e<br />
Dezimalstelle abgerundet, so dass die zweite Stelle nach dem Komma un-<br />
berücksichtigt bleibt.<br />
(3) Das Gesamtergebnis wird bei gleicher Gewichtung der Fachnoten durch<br />
den Prüfungsausschuss festgestellt. Bei der Errechnung des arithme-<br />
tischen Mittels für das Gesamtergebnis bleibt die zweite Stelle nach dem<br />
Komma unberücksichtigt.<br />
(4) Das Gesamtergebnis lautet:<br />
- sehr gut - bei e<strong>in</strong>em Durchschnitt von 1,5 und besser;<br />
- g u t - bei e<strong>in</strong>em Durchschnitt von schlechter als<br />
1,5 bis 2,5;<br />
- befriedigend - bei e<strong>in</strong>em Durchschnitt von schlechter als<br />
2,5 bis 3,5;<br />
- ausreichend - bei e<strong>in</strong>em Durchschnitt von schlechter als 3,5, sofern die<br />
Prüfung <strong>in</strong>sgesamt bestanden ist.<br />
(5) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Prüfl<strong>in</strong>g:<br />
1. nicht zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen wird;<br />
2. nach § 9 Abs. 4 von der Prüfung ausgeschlossen wurde;<br />
3. e<strong>in</strong>e schlechtere Fachnote als 5,5 erhält;<br />
4. <strong>in</strong> den Prüfungsfächern VWL oder Recht (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 oder 3) e<strong>in</strong>e<br />
schlechtere Fachnote als 4,5 erhält und diese nicht durch zwei andere<br />
Fachnoten von m<strong>in</strong>destens 3,5 oder e<strong>in</strong>e Fachnote von 2,5 oder besser<br />
ausgleichen kann;<br />
5. zwei schlechtere Fachnoten als 4,5 erhält;<br />
6. im Prüfungsfach BWL (§ 6 Abs. 2 Nr. 1) e<strong>in</strong>e schlechtere Fachnote als 4,5<br />
erhält.<br />
§ 11<br />
Wiederholung der Prüfung<br />
(1) E<strong>in</strong>e nicht bestandene Prüfung kann nur e<strong>in</strong>mal, und zwar frühestens im<br />
folgenden Prüfungsterm<strong>in</strong> und spätestens nach fünf Jahren wiederholt<br />
werden.<br />
(2) Der Prüfungsausschuss bestimmt die E<strong>in</strong>zelheiten der Wiederholung.<br />
§ 12<br />
Diplom<br />
(1) Nach bestandener Prüfung wird dem Prüfl<strong>in</strong>g das „Wirtschafts-Diplom“<br />
erteilt. Es soll von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gemäß § 5<br />
Abs. 2 (Ziffer 1-5) unterzeichnet werden.<br />
(2) Das Wirtschafts-Diplom enthält das Ergebnis <strong>in</strong> jedem Prüfungsfach und<br />
das Gesamtergebnis der Prüfung.<br />
(3) Wirtschafts-Diplom<strong>in</strong>haber s<strong>in</strong>d berechtigt, die Bezeichnung „<strong>Betriebswirt</strong><br />
(<strong>VWA</strong>)“/“<strong>Betriebswirt</strong><strong>in</strong> (<strong>VWA</strong>)“ zu führen.<br />
§ 13<br />
Prüfungsgebühren<br />
(1) Es werden Prüfungsgebühren erhoben. Die Höhe der Prüfungsgebühren<br />
bestimmt der Akademievorstand.<br />
(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung oder Ausschluss von der Prüfung oder<br />
Rücktritt werden die Gebühren nicht erstattet.<br />
(3) Bei e<strong>in</strong>er Wiederholung der Prüfung s<strong>in</strong>d die Gebühren erneut zu entrichten.<br />
§ 14<br />
Übergangsregelung<br />
Für Studierende, die bei Inkrafttreten dieser <strong>Prüfungsordnung</strong> ihr Studium bereits<br />
begonnen haben, gilt die <strong>Prüfungsordnung</strong> <strong>in</strong> der bisherigen Fassung.<br />
§ 15<br />
Inkrafttreten<br />
Diese <strong>Prüfungsordnung</strong> tritt mit Beg<strong>in</strong>n des W<strong>in</strong>tersemesters 2002/03<br />
(01.09.2002) <strong>in</strong> Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die <strong>Prüfungsordnung</strong> vom 18.4.1994 außer Kraft.<br />
Verwaltungs- und<br />
Wirtschafts-Akademie<br />
für den Regierungsbezirk<br />
<strong>Freiburg</strong> e.V.<br />
Eisenbahnstraße 56<br />
79098 <strong>Freiburg</strong><br />
Telefon: 07 61 - 3 86 73-0<br />
Telefax: 07 61 - 3 86 73-33<br />
www.vwa-freiburg.de<br />
<strong>in</strong>fo@vwa-freiburg.de<br />
12/2009<br />
Vorsprung durch Wissen<br />
Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie<br />
für den Regierungsbezirk<br />
<strong>Freiburg</strong> e.V.<br />
<strong>Prüfungsordnung</strong><br />
<strong>Studiengang</strong><br />
<strong>Betriebswirt</strong>/<strong>in</strong> (<strong>VWA</strong>)
§ 1<br />
Prüfungszweck<br />
Das Wirtschafts-Diplom dient dem Nachweis, dass sich der/die Studierende <strong>in</strong><br />
e<strong>in</strong>em m<strong>in</strong>destens sechssemestrigen Studium an e<strong>in</strong>er Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie<br />
(<strong>VWA</strong>) das für e<strong>in</strong>e selbständige Berufsarbeit auf wissenschaftlicher<br />
Grundlage erforderliche Wissen und Können angeeignet hat. Das<br />
Diplom wird aufgrund e<strong>in</strong>er Diplomprüfung erteilt.<br />
§ 2<br />
Zulassungsvoraussetzungen<br />
(1) Für die Zulassung zur Diplomprüfung s<strong>in</strong>d erforderlich:<br />
1. e<strong>in</strong>e abgeschlossene Berufsausbildung nach § 2, Abs. (2),<br />
2. e<strong>in</strong> ordnungsgemäßes <strong>VWA</strong>-Studium (jeweils zuständige Haupt- oder<br />
Zweig-Akademie) von m<strong>in</strong>destens sechs Semestern,<br />
3. wenigstens je zwei mit m<strong>in</strong>destens ausreichend bewertete Übungsar-<br />
beiten <strong>in</strong> den Fächern <strong>Betriebswirt</strong>schaftslehre, Volkswirtschaftslehre und<br />
Rechtswissenschaft. Diese müssen an dem Studienort erbracht werden,<br />
für den der/die Studierende ordnungsgemäß e<strong>in</strong>geschrieben war. Der Er-<br />
werb der Leistungssche<strong>in</strong>e <strong>in</strong> den Übungsarbeiten richtet sich nach geson-<br />
derten Richtl<strong>in</strong>ien.<br />
(2) Als Nachweis der Berufsausbildung nach Abs. (1) Ziffer 1 gilt:<br />
1. e<strong>in</strong>e abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung und e<strong>in</strong>e danach<br />
liegende m<strong>in</strong>destens vierjährige kaufmännische Tätigkeit oder<br />
2. e<strong>in</strong>e abgelegte Meisterprüfung und e<strong>in</strong>e danach liegende m<strong>in</strong>destens<br />
dreijährige Tätigkeit als Meister/<strong>in</strong> oder<br />
3. e<strong>in</strong> abgeschlossenes Hochschulstudium und e<strong>in</strong>e danach liegende m<strong>in</strong>-<br />
destens zweijährige Berufstätigkeit oder<br />
4. die Reifeprüfung und e<strong>in</strong>e danach liegende m<strong>in</strong>destens vierjährige be-<br />
rufliche Tätigkeit oder<br />
5. e<strong>in</strong>e staatlich anerkannte Fachprüfung auf e<strong>in</strong>em Berufsgebiet und e<strong>in</strong>e<br />
m<strong>in</strong>destens vierjährige praktische Tätigkeit oder<br />
6. bei im öffentlichen Dienst Tätigen e<strong>in</strong>e den Ziffern 1 bis 5 entsprechende<br />
Berufsausbildung und e<strong>in</strong>e m<strong>in</strong>destens vierjährige Tätigkeit, bei der<br />
überwiegend wirtschaftliche Kenntnisse vorausgesetzt werden.<br />
§ 3<br />
Anrechnung und Anerkennung von Studienzeiten<br />
und Studienleistungen<br />
(1) Studienzeiten und dabei erbrachte Studienleistungen an e<strong>in</strong>er anderen<br />
Verwaltungs- und /oder Wirtschafts-Akademie können angerechnet wer-<br />
den. Studienzeiten und dabei erbrachte Studienleistungen an e<strong>in</strong>er wissen-<br />
schaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder gleichwertigen Bildungs-<br />
e<strong>in</strong>richtung können angerechnet werden, soweit sie die Fächer des<br />
wirtschaftswissenschaftlichen <strong>Studiengang</strong>es betreffen.<br />
(2) Studienleistungen werden nur dann anerkannt, wenn der/die Studierende<br />
sie <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>es <strong>Studiengang</strong>es und dessen Veranstaltungsplan erbracht<br />
hat, für den er/sie ordnungsgemäß e<strong>in</strong>geschrieben war.<br />
(3) Über die Anrechnung bzw. Anerkennung entscheidet die Studienleitung.<br />
§ 4<br />
Zulassung zur Prüfung<br />
Die Zulassung setzt e<strong>in</strong>en schriftlichen Antrag voraus. Über den Antrag entscheidet<br />
die Studienleitung.<br />
§ 5<br />
Prüfungsausschuss<br />
(1) Für die Durchführung der Prüfung ist e<strong>in</strong> Prüfungsausschuss zuständig,<br />
der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus:<br />
1. e<strong>in</strong>em/er vom Land Baden/Württemberg bestimmten Staatsbeauftragte/n,<br />
sofern dieser/e an der Prüfung teil nimmt,<br />
2. dem/der Studienleiter/<strong>in</strong> oder se<strong>in</strong>/se<strong>in</strong>e Stellvertreter/<strong>in</strong>,<br />
3. m<strong>in</strong>destens zwei weiteren Dozenten/<strong>in</strong>nen, die der/die Studienleiter/<strong>in</strong><br />
bestimmt,<br />
4. dem/der Präsidenten/<strong>in</strong> der Industrie- und Handelskammer des Prü-<br />
fungsorts, der e<strong>in</strong>en/e Vertreter/<strong>in</strong> benennen kann,<br />
5. den Angehörigen des Akademievorstandes und der Geschäftsführung,<br />
die den mündlichen Prüfungen beiwohnen.<br />
(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss hat der/die vom Land bestimmte Staats-<br />
beauftragte. Stellvertreter/<strong>in</strong> ist der/die Studienleiter/<strong>in</strong> oder e<strong>in</strong> von<br />
diesem/er bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses.<br />
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn m<strong>in</strong>destens der/die Vor-<br />
sitzende und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses bei der<br />
Beschlussfassung über die Prüfungsleistungen anwesend s<strong>in</strong>d. Der Aus-<br />
schuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die<br />
Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
§ 6<br />
Die Diplomprüfung<br />
(1) Die Diplomprüfung besteht aus e<strong>in</strong>em schriftlichen und e<strong>in</strong>em mündlichen Teil.<br />
(2) Die Prüfungsfächer des schriftlichen und mündlichen Teils s<strong>in</strong>d:<br />
1. <strong>Betriebswirt</strong>schaftslehre<br />
2. Volkswirtschaftslehre<br />
3. Rechtswissenschaft (die für die Wirtschaft bedeutsamen Gebiete des<br />
Privatrechts und des Öffentlichen Rechts).<br />
§ 7<br />
Der schriftliche Teil der Prüfung<br />
(1) Der schriftliche Teil der Diplomprüfung besteht aus je e<strong>in</strong>er Klausurarbeit <strong>in</strong><br />
jedem Prüfungsfach. Auf Antrag des Prüfl<strong>in</strong>gs tritt <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Prüfungsfach<br />
an die Stelle e<strong>in</strong>er Klausurarbeit e<strong>in</strong>e Hausarbeit.<br />
(2) Die Dauer der Klausurarbeit beträgt fünf Stunden.<br />
Für jede Klausurarbeit werden von dem Fachdozenten im E<strong>in</strong>vernehmen mit<br />
der Studienleitung zwei Aufgaben zur Wahl gestellt.<br />
(3) Der Prüfl<strong>in</strong>g kann ersatzweise e<strong>in</strong>e Klausurarbeit schreiben, wenn er/sie an<br />
dem betreffenden Prüfungsterm<strong>in</strong> aus Gründen verh<strong>in</strong>dert war, die er/sie<br />
nicht zu vertreten hat. Die Entscheidung trifft die Studienleitung.<br />
(4) Die Hausarbeit wird als Zweimonatsarbeit vergeben. Die Abgabefrist kann<br />
bei Nachweis des Vorliegens besonderer Gründe von der Studienleitung<br />
e<strong>in</strong>mal verlängert werden.<br />
(5) Das Thema der Hausarbeit wird von dem/der Fachdozent/<strong>in</strong> gestellt. Der<br />
Prüfl<strong>in</strong>g kann Vorschläge für das Thema der Hausarbeit machen.<br />
(6) Die Hausarbeit ist mit folgender Versicherung zu versehen: „Hiermit versi-<br />
chere ich, dass die vorliegende Arbeit von mir selbständig und ohne uner-<br />
laubte Hilfe angefertigt worden ist, <strong>in</strong>sbesondere, dass ich alle Stellen, die<br />
wörtlich oder annähernd wörtlich Veröffentlichungen entnommen s<strong>in</strong>d,<br />
durch Zitate als solche kenntlich gemacht habe“.<br />
(7) Wer <strong>in</strong> zwei schriftlichen Prüfungsleistungen e<strong>in</strong>e schlechtere Note als<br />
„noch ausreichend“ (4,5) erhält, wird nicht zum mündlichen Teil der Prüfung<br />
zugelassen.<br />
(8) Wiederholer/<strong>in</strong>nen werden ohne Rücksicht auf das Ergebnis der schrift-<br />
lichen Prüfungsleistungen zum mündlichen Teil der Prüfung zugelassen.<br />
§ 8<br />
Der mündliche Teil der Prüfung<br />
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung s<strong>in</strong>d:<br />
1. die <strong>in</strong> § 6 Abs. (2) genannten Prüfungsfächer<br />
2. e<strong>in</strong> freier Vortrag.<br />
(2) Die mündliche Prüfung f<strong>in</strong>det <strong>in</strong> jedem Prüfungsfach <strong>in</strong> Gruppen bis zu fünf<br />
Prüfl<strong>in</strong>gen statt. Die Prüfungszeit beträgt je Prüfl<strong>in</strong>g 10 M<strong>in</strong>uten.<br />
(3) Die Dauer des freien Vortrags beträgt 10 M<strong>in</strong>uten. Das Thema wird von<br />
dem/der Fachdozenten/<strong>in</strong> auf Vorschlag des Prüfl<strong>in</strong>gs gestellt.<br />
E<strong>in</strong>e kurzgefasste schriftliche Gliederung ist als Hilfsmittel erlaubt.<br />
(4) Die mündlichen Prüfungen werden <strong>in</strong> Gegenwart e<strong>in</strong>es/r Beisitzers/<strong>in</strong> ab-<br />
genommen. Der/die Beisitzer/<strong>in</strong> fertigt e<strong>in</strong> Protokoll über die Prüfung an,<br />
das von dem/der Prüfer/<strong>in</strong> und dem/der Beisitzer/<strong>in</strong> unterzeichnet wird.<br />
§ 9<br />
Versäumnis, Täuschungsversuch, Ordnungsverstoß<br />
(1) Versäumt e<strong>in</strong> Prüfl<strong>in</strong>g ohne triftigen Grund Teile der schriftlichen oder<br />
mündlichen Prüfung, werden die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit<br />
„ungenügend“ (6,0) bewertet.<br />
(2) Versucht e<strong>in</strong> Prüfl<strong>in</strong>g das Ergebnis e<strong>in</strong>er Prüfungsleistung durch Täuschung<br />
oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu bee<strong>in</strong>flussen, kann die<br />
betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ (6,0) bewertet werden.<br />
(3) Stellt sich nachträglich e<strong>in</strong> Täuschungsversuch heraus, kann die ergangene<br />
Prüfungsentscheidung aufgehoben und durch e<strong>in</strong>e neue ersetzt werden.<br />
Abs. (2) f<strong>in</strong>det entsprechende Anwendung. Die Aufhebung der Prüfungs-<br />
entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr<br />
als drei Jahre vergangen s<strong>in</strong>d.<br />
(4) Wer gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung verstößt, kann<br />
von der Prüfung ausgeschlossen werden.<br />
(5) Die Entscheidung gemäß Abs. (2) bis (4) treffen die <strong>in</strong> § 5 Abs. (2) Ziffer 1 bis<br />
3 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses.<br />
§ 10<br />
Prüfungsergebnis<br />
(1) Der Bewertung der Prüfungsleistungen liegt folgende Notenskala zugrunde:<br />
sehr gut (1) = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anforderungen <strong>in</strong> besonde-<br />
rem Maß entspricht;<br />
g u t (2) = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;<br />
befriedigend (3) = e<strong>in</strong>e Leistung, die im Allgeme<strong>in</strong>en den Anforde-<br />
rungen entspricht;<br />
ausreichend (4) = e<strong>in</strong>e Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im<br />
Ganzen den Anforderungen noch entspricht;<br />
nicht ausreichend (5) = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anforderungen nicht ent-<br />
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwen-<br />
digen Grundkenntnisse vorhanden s<strong>in</strong>d und die<br />
Mängel <strong>in</strong> absehbarer Zeit behoben werden können;<br />
ungenügend (6) = e<strong>in</strong>e Leistung, die den Anforderungen nicht ent-<br />
spricht und bei der die Grundkenntnisse so lücken-<br />
haft s<strong>in</strong>d, dass die Mängel <strong>in</strong> absehbarer Zeit nicht<br />
behoben werden können.