VRS-INFO
VRS-INFO
VRS-INFO
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Stand: 01.01.2012 Anlage 11 – SemesterTicket<br />
Anlage 11<br />
7.4 Bei Verlust eines Studierendenausweises mit Fahrtberechtigung kann die Studentenschaft<br />
veranlassen, dass die Hochschulverwaltung einen entsprechend gestalteten<br />
Ausweis mit dem Zusatzaufdruck „Ersatz-Ausweis“ ausstellt.<br />
7.5 Das SemesterTicket muss die Fälschungssicherheitsmerkmale Farbe fluoreszierend<br />
orange (Kopierschutz) sowie ein Wasserzeichen oder Wasserzeichenfarbe<br />
(möglichst <strong>VRS</strong>) enthalten. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, müssen jedoch<br />
mit der <strong>VRS</strong> GmbH abgesprochen werden.<br />
7.6 Das SemesterTicket darf nicht eingeschweißt/laminiert werden.<br />
8 Weitergehendes<br />
8.1 Die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung begründet ein Vertragsverhältnis<br />
nur zwischen dem einzelnen Studierenden und dem Verkehrsunternehmen, dessen<br />
Busse und Bahnen jeweils benutzt werden, nicht aber zur <strong>VRS</strong> GmbH. Eventuelle<br />
Leistungsstörungen, Haftungsfragen usw. sind damit ausschließlich mit<br />
dem betroffenen Verkehrsunternehmen abzuwickeln.<br />
8.2 Studierende, die bei Inkrafttreten des jeweiligen SemesterTicket-Vertrages über<br />
ein <strong>VRS</strong>-Monats- oder WochenTicket verfügen, erhalten von dem Verkehrsunternehmen,<br />
bei dem sie dieses Ticket gekauft haben, eine Fahrgelderstattung ab<br />
dem Tag der Rückgabe des Fahrausweises. Wird der Fahrausweis abgegeben, ist<br />
eine Kopie des SemesterTickets zu übergeben.<br />
9 Hochschule/Studentenschaft<br />
9.1 Die Hochschule bzw. – falls eingerichtet – die Studentenschaft ist verantwortlich<br />
für die Einziehung des Beitrages, den jeder Student für sein SemesterTicket zu<br />
zahlen hat.<br />
9.2 Der für das jeweilige Semester zu entrichtende Betrag für jeden SemesterTicket<br />
berechtigten Studierenden ergibt sich aus dem jeweils abzuschließenden SemesterTicket-Vertrag.<br />
Darin kann eine Preisanpassung vereinbart werden, die auch<br />
während der Laufzeit des Vertrages greifen kann.<br />
9.3 Zu Semesterbeginn meldet die Hochschule/Studentenschaft die Anzahl der beitragspflichtigen<br />
Studenten. Zum Ende eines jeden Semesters hat eine Endabrechnung,<br />
beinhaltend insbesondere auch eine „Spitzabrechnung“, zu erfolgen.<br />
Dazu hat die Hochschule bzw. – ist eine solche eingerichtet – die Studentenschaft<br />
eine der Anlage 2 des SemesterTicket-Vertrages entsprechende Semesterendmeldung<br />
zu erstellen.<br />
Die Meldungen hat die Hochschule/die Studentenschaft spätestens einen Monat<br />
nach Semesterbeginn bzw. nach Ablauf eines jeden Semesters der <strong>VRS</strong> GmbH zu<br />
übersenden, die die Meldungen unverzüglich an das Vertragsverkehrsunternehmen<br />
zur weiteren Bearbeitung und insbesondere auch zur „Spitzabrechnung“<br />
übergibt.<br />
95