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Stand: 01.01.2012 Anlage 11 – SemesterTicket<br />

Anlage 11<br />

7.4 Bei Verlust eines Studierendenausweises mit Fahrtberechtigung kann die Studentenschaft<br />

veranlassen, dass die Hochschulverwaltung einen entsprechend gestalteten<br />

Ausweis mit dem Zusatzaufdruck „Ersatz-Ausweis“ ausstellt.<br />

7.5 Das SemesterTicket muss die Fälschungssicherheitsmerkmale Farbe fluoreszierend<br />

orange (Kopierschutz) sowie ein Wasserzeichen oder Wasserzeichenfarbe<br />

(möglichst <strong>VRS</strong>) enthalten. Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, müssen jedoch<br />

mit der <strong>VRS</strong> GmbH abgesprochen werden.<br />

7.6 Das SemesterTicket darf nicht eingeschweißt/laminiert werden.<br />

8 Weitergehendes<br />

8.1 Die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung begründet ein Vertragsverhältnis<br />

nur zwischen dem einzelnen Studierenden und dem Verkehrsunternehmen, dessen<br />

Busse und Bahnen jeweils benutzt werden, nicht aber zur <strong>VRS</strong> GmbH. Eventuelle<br />

Leistungsstörungen, Haftungsfragen usw. sind damit ausschließlich mit<br />

dem betroffenen Verkehrsunternehmen abzuwickeln.<br />

8.2 Studierende, die bei Inkrafttreten des jeweiligen SemesterTicket-Vertrages über<br />

ein <strong>VRS</strong>-Monats- oder WochenTicket verfügen, erhalten von dem Verkehrsunternehmen,<br />

bei dem sie dieses Ticket gekauft haben, eine Fahrgelderstattung ab<br />

dem Tag der Rückgabe des Fahrausweises. Wird der Fahrausweis abgegeben, ist<br />

eine Kopie des SemesterTickets zu übergeben.<br />

9 Hochschule/Studentenschaft<br />

9.1 Die Hochschule bzw. – falls eingerichtet – die Studentenschaft ist verantwortlich<br />

für die Einziehung des Beitrages, den jeder Student für sein SemesterTicket zu<br />

zahlen hat.<br />

9.2 Der für das jeweilige Semester zu entrichtende Betrag für jeden SemesterTicket<br />

berechtigten Studierenden ergibt sich aus dem jeweils abzuschließenden SemesterTicket-Vertrag.<br />

Darin kann eine Preisanpassung vereinbart werden, die auch<br />

während der Laufzeit des Vertrages greifen kann.<br />

9.3 Zu Semesterbeginn meldet die Hochschule/Studentenschaft die Anzahl der beitragspflichtigen<br />

Studenten. Zum Ende eines jeden Semesters hat eine Endabrechnung,<br />

beinhaltend insbesondere auch eine „Spitzabrechnung“, zu erfolgen.<br />

Dazu hat die Hochschule bzw. – ist eine solche eingerichtet – die Studentenschaft<br />

eine der Anlage 2 des SemesterTicket-Vertrages entsprechende Semesterendmeldung<br />

zu erstellen.<br />

Die Meldungen hat die Hochschule/die Studentenschaft spätestens einen Monat<br />

nach Semesterbeginn bzw. nach Ablauf eines jeden Semesters der <strong>VRS</strong> GmbH zu<br />

übersenden, die die Meldungen unverzüglich an das Vertragsverkehrsunternehmen<br />

zur weiteren Bearbeitung und insbesondere auch zur „Spitzabrechnung“<br />

übergibt.<br />

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