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Anlage 11<br />
5.2 Das SemesterTicket kann jeweils maximal für ein Semester ausgestellt werden.<br />
5.3 Die konkrete Geltungsdauer richtet sich nach dem auf dem SemesterTicket aufgedruckten<br />
Zeitraum.<br />
5.4 Das SemesterTicket ist innerhalb des vorstehend beschriebenen Zeitraumes an<br />
allen Tagen (Werktagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen) gültig und zwar jeweils<br />
von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.<br />
6 Mitnahmeregelung<br />
6.1 Das SemesterTicket berechtigt wochentags ab 19.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages<br />
sowie an Wochenenden und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig zur unentgeltlichen<br />
Mitnahme einer Person über 14 Jahre und bis zu drei Kindern von 6<br />
Jahren bis einschließlich 14 Jahren. Kinder unter 6 Jahren werden kostenlos befördert.<br />
6.2 Ganztägig berechtigt das SemesterTicket ferner zur unentgeltlichen Mitnahme<br />
eines Fahrrades. Maßgeblich sind diesbezüglich grundsätzlich die Beförderungsbedingungen<br />
(Punkt 9.5).<br />
6.3 Das SemesterTicket wird für Fahrten im genehmigten Linienbedarfsverkehr (AST-<br />
Verkehr) als ZeitTicket anerkannt. Es wird ein Zuschlag für Zeitkarteninhaber je<br />
Fahrt/Person (Mitnahmeregelung) in der entsprechenden Preisstufe erhoben.<br />
7 Ausgestaltung des SemesterTickets und Ausstellung<br />
7.1 Als SemesterTicket gilt<br />
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der Studierendenausweis mit einem Fahrtberechtigungsaufdruck bzw.<br />
die ebenfalls mit dem Fahrtberechtigungsaufdruck versehene „vorläufige<br />
Immatrikulationsbescheinigung“<br />
jeweils in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis oder einem<br />
gültigen, mit einem Lichtbild versehenen internationalen Studentenausweis.<br />
Amtliche Beglaubigungen von Lichtbildausweisen (Personalausweis, Reisepass)<br />
werden als Nachweis anerkannt.<br />
7.2 Studierende, die in einem der in Punkt 4 fixierten Übergangstarifbereiche einen<br />
Wohnsitz haben, benötigen (gegebenenfalls zusätzlich) zu den in 7.1 niedergelegten<br />
Dokumenten einen gültigen Personalausweis oder eine Meldebescheinigung<br />
mit dem jeweils relevanten Eintrag des Wohnsitzes.<br />
Eine Meldebescheinigung wird nur innerhalb eines Jahres ab Datum der Ausstellung<br />
anerkannt.<br />
7.3 Der Fahrtberechtigungsaufdruck ist auf dem Studierendenausweis bzw. auf die<br />
vorläufige Immatrikulationsbescheinigung aufzubringen und zwar in Verantwortung<br />
der jeweiligen Hochschulverwaltung. Sofern eine Studentenschaft gebildet<br />
ist, stellt diese sicher, dass entsprechend verfahren wird und die Ausgabe des<br />
SemesterTickets entsprechend organisiert wird.<br />
Anlage 11 – SemesterTicket Stand: 01.01.2012