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Anlage 11<br />

5.2 Das SemesterTicket kann jeweils maximal für ein Semester ausgestellt werden.<br />

5.3 Die konkrete Geltungsdauer richtet sich nach dem auf dem SemesterTicket aufgedruckten<br />

Zeitraum.<br />

5.4 Das SemesterTicket ist innerhalb des vorstehend beschriebenen Zeitraumes an<br />

allen Tagen (Werktagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen) gültig und zwar jeweils<br />

von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.<br />

6 Mitnahmeregelung<br />

6.1 Das SemesterTicket berechtigt wochentags ab 19.00 Uhr bis 3.00 Uhr des Folgetages<br />

sowie an Wochenenden und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig zur unentgeltlichen<br />

Mitnahme einer Person über 14 Jahre und bis zu drei Kindern von 6<br />

Jahren bis einschließlich 14 Jahren. Kinder unter 6 Jahren werden kostenlos befördert.<br />

6.2 Ganztägig berechtigt das SemesterTicket ferner zur unentgeltlichen Mitnahme<br />

eines Fahrrades. Maßgeblich sind diesbezüglich grundsätzlich die Beförderungsbedingungen<br />

(Punkt 9.5).<br />

6.3 Das SemesterTicket wird für Fahrten im genehmigten Linienbedarfsverkehr (AST-<br />

Verkehr) als ZeitTicket anerkannt. Es wird ein Zuschlag für Zeitkarteninhaber je<br />

Fahrt/Person (Mitnahmeregelung) in der entsprechenden Preisstufe erhoben.<br />

7 Ausgestaltung des SemesterTickets und Ausstellung<br />

7.1 Als SemesterTicket gilt<br />

94<br />

der Studierendenausweis mit einem Fahrtberechtigungsaufdruck bzw.<br />

die ebenfalls mit dem Fahrtberechtigungsaufdruck versehene „vorläufige<br />

Immatrikulationsbescheinigung“<br />

jeweils in Verbindung mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis oder einem<br />

gültigen, mit einem Lichtbild versehenen internationalen Studentenausweis.<br />

Amtliche Beglaubigungen von Lichtbildausweisen (Personalausweis, Reisepass)<br />

werden als Nachweis anerkannt.<br />

7.2 Studierende, die in einem der in Punkt 4 fixierten Übergangstarifbereiche einen<br />

Wohnsitz haben, benötigen (gegebenenfalls zusätzlich) zu den in 7.1 niedergelegten<br />

Dokumenten einen gültigen Personalausweis oder eine Meldebescheinigung<br />

mit dem jeweils relevanten Eintrag des Wohnsitzes.<br />

Eine Meldebescheinigung wird nur innerhalb eines Jahres ab Datum der Ausstellung<br />

anerkannt.<br />

7.3 Der Fahrtberechtigungsaufdruck ist auf dem Studierendenausweis bzw. auf die<br />

vorläufige Immatrikulationsbescheinigung aufzubringen und zwar in Verantwortung<br />

der jeweiligen Hochschulverwaltung. Sofern eine Studentenschaft gebildet<br />

ist, stellt diese sicher, dass entsprechend verfahren wird und die Ausgabe des<br />

SemesterTickets entsprechend organisiert wird.<br />

Anlage 11 – SemesterTicket Stand: 01.01.2012

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