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Stand: 01.01.2012 Anlage 11 – SemesterTicket<br />

Anlage 11<br />

2.3 Personen, die eines der im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllen, können<br />

und dürfen – da sie z. B. über eine anderweitige Freifahrtberechtigung verfügen –<br />

kein SemesterTicket erhalten (brauchen aber auch keinen Beitrag für das SemesterTicket<br />

zu zahlen):<br />

Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis, Beiblatt und Wertmarke<br />

Schwerbehinderte, die aufgrund ihrer Behinderung Bus und Bahn nicht<br />

benutzen können und einen entsprechenden Nachweis erbringen<br />

Wehrdienst – und Zivildienstleistende<br />

beurlaubte ordentliche Studierende, die aufgrund der Einschreibungsordnung<br />

der Hochschule keinen Sozialbeitrag entrichten müssen.<br />

2.4 GasthörerInnen sowie ZweithörerInnen sind stets von der Teilnahme am SemesterTicket-Verfahren<br />

ausgeschlossen.<br />

3 Geltungsbereich<br />

3.1 Der Geltungsbereich eines SemesterTickets umfasst den Bereich des <strong>VRS</strong>-Netzes<br />

(vgl. Anlage 2)<br />

3.2 Der Geltungsbereich kann sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (siehe<br />

dazu Punkt 4.) auf bestimmte Übergangsbereiche (vgl. Anlage 19 und Anlage 22)<br />

erweitern.<br />

3.3 Ein ordnungsgemäß erworbenes SemesterTicket berechtigt den Studierenden zur<br />

Nutzung aller Busse, U- ,Straßen-, S-Bahnen und Züge des Nahverkehrs (z.B. RegionalBahn,<br />

RegionalExpress, Mittelrheinbahn), die im jeweiligen Geltungsbereich<br />

verkehren<br />

3.4 Weitergehende Einzelheiten zum Kreis der mit einem SemesterTicket zu benutzenden<br />

Verkehrsmittel und andere Modalitäten ergeben sich im Wesentlichen<br />

aus den Beförderungsbedingungen und <strong>VRS</strong>-Tarifbestimmungen in ihrer jeweils<br />

gültigen Fassung.<br />

3.5 Die Benutzung der 1. Klasse im SPNV ist ausgeschlossen.<br />

3.6 Die Nutzung der Schnellbuslinie 60 (SB 60) ist zuschlagspflichtig.<br />

4 Geltungsbereich in Übergangstarifbereichen<br />

4.1 Für Ersthörer, die einen Wohnsitz im Bereich des Großen Grenzverkehrs <strong>VRS</strong> /<br />

VRR haben, gilt das SemesterTicket auch für Fahrten zwischen der Wohnung und<br />

der Verbundraumgrenze, hier allerdings nur auf der direkten Strecke.<br />

4.2 Für Ersthörer, die einen Wohnsitz im Kreis Ahrweiler haben, gilt das SemesterTicket<br />

im Kreis Ahrweiler (auf allen Linien des VRM inkl. des Binnenverkehrs im<br />

Kreis Ahrweiler).<br />

5 Geltung im Übrigen<br />

5.1 Ein SemesterTicket ist ein persönlicher, nicht übertragbarer Fahrausweis. Eine<br />

entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des SemesterTickets an eine andere<br />

Person ist unzulässig.<br />

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