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Anlage 11 Tarifbestimmungen SemesterTicket<br />

1 Vorbemerkungen zu den SemesterTicket-Tarifbestimmungen<br />

92<br />

Anlage 11<br />

Die <strong>VRS</strong> GmbH und die <strong>VRS</strong>-Verkehrsunternehmen bieten ein – gemessen am<br />

Normalpreis einer entsprechenden Zeitkarte – vergünstigtes SemesterTicket an.<br />

Bezieher eines derartigen SemesterTickets sind Studierende einer im Verbundgebiet<br />

(vgl. Anlage 1) gelegenen Hochschule, wenn zwischen dieser (üblicherweise<br />

vertreten durch die dort gebildete Studentenschaft) und der <strong>VRS</strong> GmbH sowie einem<br />

<strong>VRS</strong>-Verkehrsunternehmen (Vertragsverkehrsunternehmen) ein entsprechender<br />

Vertrag (<strong>VRS</strong>-SemesterTicket-Vertrag) abgeschlossen wurde.<br />

Mittels des SemesterTickets sind den Studierenden die attraktiven Angebote, die<br />

Busse und Bahnen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im <strong>VRS</strong>-<br />

Verbundraum bieten, leicht zugänglich. Damit wird zum einem die Mobilität der<br />

Studierenden auch unter sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erheblich<br />

verbessert. Zum anderen wird so ein Beitrag geleistet zur Entlastung der<br />

Umwelt, denn es wird insbesondere zu einer Reduzierung des Straßenverkehr<br />

beigetragen und die Parksituation auf den Hochschulparkplätzen und/oder den<br />

an das Hochschulgelände angrenzenden (Wohn-)Gebieten entspannt.<br />

2 Berechtigte<br />

2.1 Grundsätzlich erhalten das SemesterTicket alle an der Hochschule, für die der<br />

Vertrag geschlossen wird, eingeschriebenen ordentlich Studierende (Ersthörer),<br />

denn Voraussetzung für den Abschluss eines SemesterTicket-Vertrages ist eine<br />

100 %ige Abnahme des SemesterTickets für alle Ersthörer.<br />

Jeder Ersthörer entrichtet seinen Beitrag für das SemesterTicket zusammen mit<br />

der zur Rückmeldung erforderlichen Zahlung des Sozialbeitrages; andernfalls ist<br />

keine ordnungsgemäße Rückmeldung möglich.<br />

Eine Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines SemesterTickets begründet, unabhängig<br />

vom Anlass, keinen Anspruch auf eine Fahrpreiserstattung. Ausgeschlossen<br />

ist ebenfalls ein Umtausch gegen andere Fahrausweisarten insbesondere solche<br />

des <strong>VRS</strong>.<br />

2.2 Studienbewerber, die einen Hochschulkurs im Lehrgebiet Deutsch als Fremdsprache<br />

oder das Studienkolleg besuchen - genannt Kollegstudierende - und bereits<br />

einen oder zwei Monate vor Semesterbeginn zu studieren beginnen, dürfen mit<br />

dem entsprechend gekennzeichneten SemesterTicket gegen Entgeltzahlung bereits<br />

ab diesem Zeitpunkt alle zum Leistungsangebot des <strong>VRS</strong> zählenden Busse<br />

und Bahnen nutzen. Sofern die Verfasste Studierendenschaft (VS)/Hochschule<br />

den verlängerten Geltungszeitraum nicht ins SemesterTicket integrieren kann,<br />

müssen von der <strong>VRS</strong> GmbH - gegen eine Aufwandspauschale - TeilnehmerTickets<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

Anlage 11 – SemesterTicket Stand: 01.01.2012

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