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Anlage 9<br />

Falle des Verlustes oder der Zerstörung der Trägerkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen<br />

keinerlei Haftung für Schäden, die dem Kunden dadurch<br />

entstehen, dass er sonstige durch das elektronische Ticket generierte Vorteile<br />

neben der Beförderungsleistung nicht wahrnehmen kann. Ein Ersatz dieser Vorteile<br />

durch das Vertragsverkehrsunternehmen ist ausgeschlossen.<br />

8 Fristgemäße Abbuchung<br />

(1) Der Ratenkaufvertragspartner zusammen mit dem Kontoinhaber (falls nicht<br />

identisch) verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen<br />

Konto zum 1. eines jeden Kalendermonats bereitzuhalten. Da es bei Bankeinzügen<br />

zu gelegentlichen Verzögerungen kommen kann, muss durch den Kontoinhaber<br />

eine Deckung des Girokontos auch 7 Tage nach dem jeweils 1. gewährleistet<br />

werden. Kann eine Abbuchung unter diesen Bedingungen nicht erfolgen, besteht<br />

für das Vertragsverkehrsunternehmen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.<br />

(2) Durch die Kündigung wird das elektronische Ticket auf der Trägerkarte ungültig<br />

und vom Vertragsverkehrsunternehmen gesperrt. Die Trägerkarte ist bis zum 10.<br />

Tag nach Ablauf des letztgenutzten Abonnementmonats dem Vertragsverkehrsunternehmen<br />

vorzulegen. Bei Einsendung auf dem Postweg ist die Trägerkarte<br />

per Einschreiben an das Vertragsverkehrsunternehmen zu senden. Bei nicht erfolgter<br />

Vorlage der Trägerkarte wird ein Betrag von 10,00 € erhoben. Dieser Betrag<br />

in Höhe von 10,00 € wird ebenfalls erhoben, wenn sich die Trägerkarte in<br />

keinem für das Vertragsverkehrsunternehmen wieder verwertbaren Zustand befindet.<br />

(3) Zusätzlich zu zahlen ist dann für den Zeitraum vom Vertragsbeginn bis zum Vertragsende<br />

(letzter Tag des Kündigungsmonats) der entsprechende Ratenkaufpreis.<br />

Kosten, die wegen nicht gedeckter oder aufgelöster Konten oder wegen<br />

nicht angenommener Lastschrift(en) entstehen, werden dem Kunden in Rechnung<br />

gestellt.<br />

(4) Soll das Fahrgeld von einem anderen Konto abgebucht werden, muss dem Vertragsverkehrsunternehmen<br />

eine neue Einzugsermächtigung (Vordruck) bis zum<br />

10. des Vormonats vorliegen.<br />

9 Wohnungswechsel<br />

Der Ratenkaufvertragspartner ist verpflichtet, dem Vertragsverkehrsunternehmen<br />

einen Wohnungswechsel unverzüglich anzuzeigen. Durch die unterbliebene<br />

Anzeige eines Wohnungswechsels entstandene Kosten gehen zu Lasten des Ratenkaufvertragspartners.<br />

10 Datenschutzrechtliche Bestimmungen<br />

(1) Das Vertragsverkehrsunternehmen nutzt die personenbezogenen Adressdaten,<br />

die zur Geschäftsabwicklung erhoben und verarbeitet werden, auch zur Information<br />

über das <strong>VRS</strong>-Angebot und/oder Markt- und Meinungsforschungszwecken,<br />

sofern der Kunde ausdrücklich sein Einverständnis gegeben hat. Darüber hinaus-<br />

Anlage 9 – Ratenkauf PrimaTicket Stand: 01.01.2012

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