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Stand: 01.01.2012 Anlage 13 – JobTicket im Fakultativmodell<br />

Anlage 13<br />

6.3 Das Mitgliedsunternehmen darf bei der Weitergabe des <strong>VRS</strong>-JobTickets an seine<br />

Gesamtbelegschaft grundsätzlich keinen höheren Preis verlangen als den, den<br />

der Dachverband/ Federführende an das Vertragsverkehrsunternehmen zahlt.<br />

7 Anerkennung im grenzüberschreitenden Verkehr<br />

7.1 Grenzüberschreitender Verkehr zwischen <strong>VRS</strong> und VRR<br />

7.1.1 Gegen Zuzahlung eines bestimmten Betrages (vgl. Punkt 8.4) kann der Geltungsbereich<br />

des <strong>VRS</strong>-JobTickets für ständig beschäftigte Mitarbeiter, die ihre Fahrt in<br />

den VRR-Tarifgebieten Düsseldorf Mitte, Düsseldorf Süd, Mönchengladbach, Korschenbroich,<br />

Neuss/Kaarst, Erkrath/Haan/Hilden, Wuppertal West, Wuppertal<br />

Ost, Schwelm/Ennepetal/Gevelsberg/ Breckerfeld oder Jüchen antreten oder beenden,<br />

erweitert werden (Zusatzberechtigung VRR). Das <strong>VRS</strong>-JobTicket gilt dann<br />

auch im sog. Großen Grenzverkehr <strong>VRS</strong>/VRR (vgl. Anhang 19a), auf dem verkehrsüblichen<br />

Weg zwischen dem Tarifgebiet im Großen Grenzverkehr<br />

in dem der Wohnort des Kunden liegt<br />

in das der Kunde von außerhalb des Großen Grenzverkehrs einpendelt<br />

und dem <strong>VRS</strong>-Netz. Das JobTicket mit Zusatzberechtigung berechtigt zur Nutzung<br />

der Busse und Bahnen aller in der Fahrrelation (verkehrsüblicher Weg) enthaltenen<br />

Tarifgebiete.<br />

7.1.2 Für den erweiterten Geltungsbereich <strong>VRS</strong>/VRR gelten die Tarifbestimmungen<br />

analog des VRR-FirmenTickets sinngemäß (siehe www.vrr.de).<br />

7.2 Grenzüberschreitender Verkehr zwischen <strong>VRS</strong> und Ahr<br />

7.2.1 Gegen Zuzahlung eines bestimmten Betrages (vgl. Punkt 7.4) kann der Geltungsbereich<br />

des <strong>VRS</strong>-JobTickets für Mitarbeiter mit Wohnort im Kreis Ahrweiler erweitert<br />

werden (Zusatzberechtigung <strong>VRS</strong>/Ahr). Das <strong>VRS</strong>-JobTicket gilt dann für<br />

grenzüberschreitende Verkehre zwischen dem <strong>VRS</strong> und dem Kreis Ahrweiler sowie<br />

im Kreis Ahrweiler (vgl. Anlage 3: In den vollständig durchgefärbten sowie in<br />

den gestreift dargestellten Städten und Gemeinden gilt das <strong>VRS</strong>-JobTicket mit Zusatzberechtigung<br />

<strong>VRS</strong>/Ahr in allen Bussen, U-, Straßen- und Stadtbahnen und im<br />

Schienenpersonennahverkehr mit S-Bahnen und Zügen des Nahverkehrs (z.B. RegionalBahn,<br />

RegionalExpress, Mittelrheinbahn). In den hell kariert dargestellten<br />

Städten und Gemeinden gilt das <strong>VRS</strong>-JobTicket mit Zusatzberechtigung <strong>VRS</strong>/Ahr<br />

nur auf bestimmten Linien/Linienabschnitten. Zu weitergehenden Einzelheiten<br />

vgl. Anlage 6 der Tarifbestimmungen zum <strong>VRS</strong>-Gemeinschaftstarif in der jeweils<br />

gültigen Fassung.). Für den erweiterten Geltungsbereich <strong>VRS</strong>/Ahr gelten die Tarifbestimmungen<br />

für grenzüberschreitenden Verkehr zwischen dem <strong>VRS</strong> und<br />

dem Kreis Ahrweiler (siehe Anlage 22 des <strong>VRS</strong>-Gemeinschaftstarifs).<br />

7.2.2 Eine Zusatzberechtigung <strong>VRS</strong>/Ahr kann nur von <strong>VRS</strong>-JobTicket-Inhabern in Anspruch<br />

genommen werden, die in diesem Bereich (vgl. Punkt 7.1) wohnen. Der<br />

Nachweis ist durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises oder einer<br />

Meldebescheinigung zu führen, die auf Anforderung zusammen mit dem<br />

<strong>VRS</strong>-JobTicket (der Trägerkarte gem. Punkt 5) vorzuzeigen ist.<br />

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