VRS-INFO
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Stand: 01.01.2012 Anlage 13 – JobTicket im Fakultativmodell<br />
Anlage 13<br />
6.3 Das Mitgliedsunternehmen darf bei der Weitergabe des <strong>VRS</strong>-JobTickets an seine<br />
Gesamtbelegschaft grundsätzlich keinen höheren Preis verlangen als den, den<br />
der Dachverband/ Federführende an das Vertragsverkehrsunternehmen zahlt.<br />
7 Anerkennung im grenzüberschreitenden Verkehr<br />
7.1 Grenzüberschreitender Verkehr zwischen <strong>VRS</strong> und VRR<br />
7.1.1 Gegen Zuzahlung eines bestimmten Betrages (vgl. Punkt 8.4) kann der Geltungsbereich<br />
des <strong>VRS</strong>-JobTickets für ständig beschäftigte Mitarbeiter, die ihre Fahrt in<br />
den VRR-Tarifgebieten Düsseldorf Mitte, Düsseldorf Süd, Mönchengladbach, Korschenbroich,<br />
Neuss/Kaarst, Erkrath/Haan/Hilden, Wuppertal West, Wuppertal<br />
Ost, Schwelm/Ennepetal/Gevelsberg/ Breckerfeld oder Jüchen antreten oder beenden,<br />
erweitert werden (Zusatzberechtigung VRR). Das <strong>VRS</strong>-JobTicket gilt dann<br />
auch im sog. Großen Grenzverkehr <strong>VRS</strong>/VRR (vgl. Anhang 19a), auf dem verkehrsüblichen<br />
Weg zwischen dem Tarifgebiet im Großen Grenzverkehr<br />
in dem der Wohnort des Kunden liegt<br />
in das der Kunde von außerhalb des Großen Grenzverkehrs einpendelt<br />
und dem <strong>VRS</strong>-Netz. Das JobTicket mit Zusatzberechtigung berechtigt zur Nutzung<br />
der Busse und Bahnen aller in der Fahrrelation (verkehrsüblicher Weg) enthaltenen<br />
Tarifgebiete.<br />
7.1.2 Für den erweiterten Geltungsbereich <strong>VRS</strong>/VRR gelten die Tarifbestimmungen<br />
analog des VRR-FirmenTickets sinngemäß (siehe www.vrr.de).<br />
7.2 Grenzüberschreitender Verkehr zwischen <strong>VRS</strong> und Ahr<br />
7.2.1 Gegen Zuzahlung eines bestimmten Betrages (vgl. Punkt 7.4) kann der Geltungsbereich<br />
des <strong>VRS</strong>-JobTickets für Mitarbeiter mit Wohnort im Kreis Ahrweiler erweitert<br />
werden (Zusatzberechtigung <strong>VRS</strong>/Ahr). Das <strong>VRS</strong>-JobTicket gilt dann für<br />
grenzüberschreitende Verkehre zwischen dem <strong>VRS</strong> und dem Kreis Ahrweiler sowie<br />
im Kreis Ahrweiler (vgl. Anlage 3: In den vollständig durchgefärbten sowie in<br />
den gestreift dargestellten Städten und Gemeinden gilt das <strong>VRS</strong>-JobTicket mit Zusatzberechtigung<br />
<strong>VRS</strong>/Ahr in allen Bussen, U-, Straßen- und Stadtbahnen und im<br />
Schienenpersonennahverkehr mit S-Bahnen und Zügen des Nahverkehrs (z.B. RegionalBahn,<br />
RegionalExpress, Mittelrheinbahn). In den hell kariert dargestellten<br />
Städten und Gemeinden gilt das <strong>VRS</strong>-JobTicket mit Zusatzberechtigung <strong>VRS</strong>/Ahr<br />
nur auf bestimmten Linien/Linienabschnitten. Zu weitergehenden Einzelheiten<br />
vgl. Anlage 6 der Tarifbestimmungen zum <strong>VRS</strong>-Gemeinschaftstarif in der jeweils<br />
gültigen Fassung.). Für den erweiterten Geltungsbereich <strong>VRS</strong>/Ahr gelten die Tarifbestimmungen<br />
für grenzüberschreitenden Verkehr zwischen dem <strong>VRS</strong> und<br />
dem Kreis Ahrweiler (siehe Anlage 22 des <strong>VRS</strong>-Gemeinschaftstarifs).<br />
7.2.2 Eine Zusatzberechtigung <strong>VRS</strong>/Ahr kann nur von <strong>VRS</strong>-JobTicket-Inhabern in Anspruch<br />
genommen werden, die in diesem Bereich (vgl. Punkt 7.1) wohnen. Der<br />
Nachweis ist durch Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises oder einer<br />
Meldebescheinigung zu führen, die auf Anforderung zusammen mit dem<br />
<strong>VRS</strong>-JobTicket (der Trägerkarte gem. Punkt 5) vorzuzeigen ist.<br />
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