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Geschaeftsbericht_2005-06 - voestalpine

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Konzernabschluss<br />

Bestätigungsvermerk gem. § 274 hGB<br />

13 Geschäftsbericht <strong>2005</strong>/<strong>06</strong><br />

Wir haben den Konzernabschluss der Firma<br />

<strong>voestalpine</strong> AG, Linz, für das Geschäftsjahr vom<br />

1. April <strong>2005</strong> bis 31. März 20<strong>06</strong> geprüft. Die<br />

Aufstellung und der Inhalt dieses Konzernabschlusses<br />

in Übereinstimmung mit den International<br />

Financial Reporting Standards (IFRS),<br />

wie sie in der EU anzuwenden sind, sowie des<br />

in Übereinstimmung mit den österreichischen<br />

handelsrechtlichen Vorschriften erstellten Konzernlageberichtes<br />

liegen in der Verantwortung<br />

der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Unsere<br />

Verantwortung besteht in der Abgabe eines<br />

Prüfungsurteils zu diesem Konzernabschluss<br />

auf der Grundlage unserer Prüfung und einer<br />

Aussage, ob der Konzernlagebericht in Einklang<br />

mit dem Konzernabschluss steht. Die<br />

Prüfung der im Konzernabschluss berücksich-<br />

tigten Jahresabschlüsse einzelner Tochtergesellschaften<br />

wurde zum Teil von anderen Abschlussprüfern<br />

durchgeführt. Unser Prüfungsurteil<br />

beruht, soweit es diese Tochtergesellschaften<br />

betrifft, ausschließlich auf deren Bestätigungen.<br />

Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der<br />

in Österreich geltenden gesetzlichen Vorschriften<br />

und Grundsätze ordnungsgemäßer<br />

Abschlussprüfung sowie unter ergänzender<br />

Beachtung der International Standards on Auditing<br />

(ISA) durchgeführt. Diese Grundsätze<br />

erfordern, die Prüfung so zu planen und durchzuführen,<br />

dass ein hinreichend sicheres Urteil<br />

darüber abgegeben werden kann, ob der Konzernabschluss<br />

frei von wesentlichen Fehldar-<br />

eine von den gesetzlichen vorschriften abweichende offenlegung, veröffentlichung<br />

und vervielfältigung im sinne des § 2 1 abs. 2 hgb in einer von der bestätigten<br />

fassung abweichenden form, in der unser bestätigungsvermerk beigefügt wird, ist<br />

nicht zulässig. falls in diesem fall auf unsere Prüfung hingewiesen wird, bedarf das<br />

unserer vorherigen schriftlichen zustimmung.

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