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Windenergie in der VVG Furtwangen

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<strong>W<strong>in</strong>denergie</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>VVG</strong> <strong>Furtwangen</strong>-Gütenbach und <strong>der</strong> Stadt Vöhrenbach<br />

des Landes berücksichtigt. Daraus werden die genannten CO2-M<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsziele<br />

abgeleitet. Darüber h<strong>in</strong>aus empfehlen die Wissenschaftler des ZSW<br />

sektorbezogene M<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsziele.<br />

Neben den Eckpunkten zum Klimaschutzgesetz entwickelt das Land auch e<strong>in</strong> Integriertes<br />

Energie- und Klimaschutzkonzept (IEKK). In ihm werden die Sektorziele<br />

festgeschrieben und konkrete Maßnahmen benannt, wie diese Ziele zu erreichen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Zentrale Bereiche im IEKK werden Vorschläge für die Erschließung von Energieeffizienz-<br />

und Energiee<strong>in</strong>sparpotenziale se<strong>in</strong>, für den beschleunigten Ausbau <strong>der</strong> erneuerbaren<br />

Energien, für den Ausbau <strong>der</strong> Netze und Speicherkapazitäten und für<br />

die Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Versorgungssicherheit mit Strom durch den Bau neuer<br />

hocheffizienter Kraftwerke.<br />

Laut dem Koalitionsvertrag <strong>der</strong> grün-roten Landesregierung von Baden-<br />

Württemberg sollen bis zum Jahr 2020 m<strong>in</strong>destens 10 % unseres Stroms aus heimischer<br />

<strong>W<strong>in</strong>denergie</strong> gedeckt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, hat die Landesregierung<br />

am 9.5.2012 das Landesplanungsgesetzes geän<strong>der</strong>t, durch welches<br />

nun die rechtlichen Rahmenbed<strong>in</strong>gungen für die Steuerung <strong>der</strong> <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>nutzung<br />

grundlegend verän<strong>der</strong>t werden.<br />

1.2.2 ZULÄSSIGKEIT VON WINDENERGIEANLAGEN<br />

Das Bauplanungsrecht ermöglicht grundsätzlich die Zulassung von <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen<br />

sowohl im mit e<strong>in</strong>em Bebauungsplan beplanten Bereich als auch im<br />

unbeplanten Bereich. In diesen Gebieten ist aber regelmäßig nur e<strong>in</strong>e private<br />

<strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlage als untergeordnete Nebenanlage zulässig, wenn sie <strong>der</strong> Eigenart<br />

des Gebiets nicht wi<strong>der</strong>spricht bzw. sich <strong>in</strong> die nähere Umgebung e<strong>in</strong>fügt. Wegen<br />

<strong>der</strong> günstigeren W<strong>in</strong>dverhältnisse s<strong>in</strong>d <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen regelmäßig auf e<strong>in</strong>en<br />

Standort im bauplanungsrechtlichen Außenbereich angewiesen. § 35 BauGB<br />

enthält hierfür die Voraussetzungen und unterscheidet zwischen den im Außenbereich<br />

privilegierten und erleichtert genehmigungsfähigen Vorhaben (Abs. 1) und<br />

sonstigen Vorhaben (Abs. 2). „Um den Anteil erneuerbarer Energie an <strong>der</strong> Energieversorgung<br />

zu steigern und e<strong>in</strong>e Beseitigung baurechtlicher Hemmnisse zu erreichen“<br />

wurden <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB den privilegierten<br />

und somit erleichtert genehmigungsfähigen Vorhaben zugeordnet. Damit besteht<br />

für <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen e<strong>in</strong> Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn die Erschließung<br />

gesichert ist und öffentliche Belange nicht entgegenstehen.<br />

Umfassen<strong>der</strong> Planvorbehalt (§ 35 Abs. 3 BauGB): Bei isolierter Privilegierung<br />

des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB würden <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen im Außenbereich bei<br />

entsprechen<strong>der</strong> Antragstellung zugelassen werden müssen. Um e<strong>in</strong>e damit befürchtete<br />

flächendeckende Bebauung des Außenbereichs zu vermeiden, hat <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber den Geme<strong>in</strong>den <strong>in</strong> § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB durch e<strong>in</strong>en sog. Planvorbehalt<br />

e<strong>in</strong>e Steuerungsmöglichkeit gegeben. Danach können Geme<strong>in</strong>den und Planungsverbände<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Flächennutzungsplanung <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen<br />

durch entsprechende Darstellungen an geeigneten Stellen als Konzentrationszonen<br />

ermöglichen und damit umgekehrt an ungeeigneten Stellen im Außenbereich<br />

wegen des dann entgegenstehenden öffentlichen Belangs verh<strong>in</strong><strong>der</strong>n.<br />

Schlüssiges Planungskonzept: Erfor<strong>der</strong>lich für e<strong>in</strong>e Steuerung ist immer, dass<br />

die Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Planungsverband e<strong>in</strong>e Untersuchung des gesamten Geme<strong>in</strong>degebiets<br />

vorgenommen hat und e<strong>in</strong> schlüssiges Planungskonzept vorlegt, mit<br />

dem sie die beson<strong>der</strong>e Eignung <strong>der</strong> konkret ausgewiesenen Fläche darlegt und auf<br />

<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite ungeeignete Standorte ausschließt.<br />

8<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten

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