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Windenergie in der VVG Furtwangen

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<strong>W<strong>in</strong>denergie</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>VVG</strong> <strong>Furtwangen</strong>-Gütenbach und <strong>der</strong> Stadt Vöhrenbach<br />

Gesetz zum Schutz <strong>der</strong> Kulturdenkmale (Denkmalschutzgesetz - DSchG)<br />

§ 2 (1) bis (3) DSchG: „Kulturdenkmale im S<strong>in</strong>ne dieses Gesetzes s<strong>in</strong>d Sachen und<br />

Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an <strong>der</strong>en Erhaltung aus wissenschaftlichen,<br />

künstlerischen o<strong>der</strong> heimatgeschichtlichen Gründen e<strong>in</strong> öffentliches Interesse besteht.<br />

(…)<br />

(3) Gegenstand des Denkmalschutzes s<strong>in</strong>d auch<br />

1. Die Umgebung e<strong>in</strong>es Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Ersche<strong>in</strong>ungsbild von erheblicher<br />

Bedeutung ist (§15 Abs. 3) sowie<br />

2. Gesamtanlagen (§19).“<br />

§ 15 (3) DSchG: „Bauliche Anlagen <strong>in</strong> <strong>der</strong> Umgebung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>getragenen Kulturdenkmals,<br />

soweit sie für dessen Ersche<strong>in</strong>ungsbild von erheblicher Bedeutung ist, dürfen nur<br />

mit Genehmigung <strong>der</strong> Denkmalschutzbehörde errichtet, verän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> beseitigt werden.<br />

(…)“<br />

§ 8 (1): „E<strong>in</strong> Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung <strong>der</strong> Denkmalschutzbehörde<br />

1. zerstört o<strong>der</strong> beseitigt werden,<br />

2. In se<strong>in</strong>em Ersche<strong>in</strong>ungsbild bee<strong>in</strong>trächtigt werden<br />

(…)“<br />

Als weitere wichtige Vere<strong>in</strong>barung sei an dieser Stelle die Europäische Landschaftskonvention<br />

(Art. 6) erwähnt. Ziel ist die Weiterentwicklung <strong>der</strong> Landschaft. Die Konvention<br />

spricht sich für e<strong>in</strong>e gezielte Landschaftsentwicklung aus, auch <strong>in</strong> sogenannten alltäglichen,<br />

städtischen und bee<strong>in</strong>trächtigten Landschaften. Da Deutschland die Konvention<br />

nicht ratifiziert hat, wird hierauf nicht näher e<strong>in</strong>gegangen.<br />

2.5.2 AUSWIRKUNGEN VON WINDENERGIEANLAGEN AUF DIE<br />

LANDSCHAFT<br />

Die bisher bekannte Kulturlandschaft wird sich durch die Errichtung von <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen<br />

<strong>in</strong> ihrer Eigenart verän<strong>der</strong>n. Durch das E<strong>in</strong>br<strong>in</strong>gen dieser technischen Anlagen mit<br />

entsprechend neuen Dimensionen bezüglich Volumen, Höhe und Massierung kommt es<br />

zu Maßstabsverän<strong>der</strong>ungen. Es f<strong>in</strong>det e<strong>in</strong>e Anreicherung <strong>der</strong> Landschaft mit technischen<br />

Elementen statt. Neu ist auch die Beweglichkeit dieser Elemente. Diese ziehen naturgemäß<br />

die Aufmerksamkeit des Menschen an. Bekannte Horizontbil<strong>der</strong> und Silhouetten<br />

werden verän<strong>der</strong>t. Die Wahrnehmung <strong>der</strong> Landschaft – das re<strong>in</strong>e Landschaftserleben –<br />

wird gestört.<br />

<strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen verän<strong>der</strong>n den durch natürliche o<strong>der</strong> kulturelle Elemente wie Bäume,<br />

Hecken, Felsen, Kirchtürme, Häuser, Schornste<strong>in</strong>e, Freileitungen etc. geprägten vertikalen<br />

Maßstab erheblich. So s<strong>in</strong>d <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen bis zu 5-6 Mal so hoch wie die<br />

bis dah<strong>in</strong> dom<strong>in</strong>ierenden Bäume o<strong>der</strong> Kirchen (25 - 30 m) (Ratzbor G. 2011).<br />

<strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen passen sich meist nicht <strong>in</strong> die vorhandene Landschaft e<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e `Kaschierung´<br />

durch E<strong>in</strong>grünung o.ä. ist kaum möglich. Sie verän<strong>der</strong>n zum e<strong>in</strong>en das Ersche<strong>in</strong>ungsbild<br />

<strong>der</strong> Kulturlandschaft an sich, zum an<strong>der</strong>en wird die Funktion <strong>der</strong> Landschaft<br />

als Voraussetzung für die freiraumgebundene Erholung bee<strong>in</strong>trächtigt. Die ursprüngliche<br />

Bedeutung <strong>der</strong> Landschaft kann verloren gehen, wenn beispielsweise ländliche<br />

Gebiete durch e<strong>in</strong>e hohe Anzahl an <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen sich zu `Energieproduktionslandschaften´<br />

entwickeln.<br />

So kann e<strong>in</strong>e bis dah<strong>in</strong> reizvolle historische Kulturlandschaft zwangsläufig, durch Verfremdungseffekte<br />

technischer Anlagen, ihre Anziehung bzw. ihre Identität verlieren o<strong>der</strong><br />

gänzlich zerstört werden (ebd.).<br />

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