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Windenergie in der VVG Furtwangen

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<strong>W<strong>in</strong>denergie</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>VVG</strong> <strong>Furtwangen</strong>-Gütenbach und <strong>der</strong> Stadt Vöhrenbach<br />

2.4 VERTIEFUNG ZUM NATUR- UND ARTENSCHUTZ<br />

<strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen können sich auf bestimmte Arten und <strong>der</strong>en Lebensräume<br />

negativ auswirken. Beson<strong>der</strong>s empf<strong>in</strong>dliche Gebiete – wie beispielsweise Naturschutzgebiete<br />

– s<strong>in</strong>d daher generell von e<strong>in</strong>er <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>nutzung ausgeschlossen.<br />

Doch auch außerhalb gesetzlich ausgewiesener Schutzgebiete gelten<br />

zahlreiche Regelungen des Arten- und Biotopschutzes.<br />

2.4.1 RECHTSGRUNDLAGE<br />

ARTEN- UND BIOTOPSCHUTZ<br />

Raumordnungsgesetz 2009 (ROG) / Landesplanungsgesetz 2012(LplG)<br />

§ 2 (2) Nr. 6 ROG: Der Raum ist <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Bedeutung für die Funktionsfähigkeit<br />

<strong>der</strong> Böden, des Wasserhaushalts, <strong>der</strong> Tier- und Pflanzenwelt sowie des Klimas<br />

e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> jeweiligen Wechselwirkungen zu entwickeln, zu sichern o<strong>der</strong>,<br />

soweit erfor<strong>der</strong>lich, möglich und angemessen, wie<strong>der</strong>herzustellen. Wirtschaftliche<br />

und soziale Nutzungen des Raums s<strong>in</strong>d unter Berücksichtigung se<strong>in</strong>er ökologischen<br />

Funktionen zu gestalten; Bee<strong>in</strong>trächtigungen des Naturhaushalts s<strong>in</strong>d<br />

auszugleichen, den Erfor<strong>der</strong>nissen des Biotopverbundes ist Rechnung zu tragen.<br />

§ 2 LplG: die sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den Raum s<strong>in</strong>d mit<br />

se<strong>in</strong>en ökologischen Funktionen <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang zu br<strong>in</strong>gen und zu e<strong>in</strong>er dauerhaften,<br />

großräumig ausgewogenen Ordnung zu führen. Dabei s<strong>in</strong>d u.a. die natürlichen<br />

Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.<br />

§ 3 Abs. 2 LplG: „Bei <strong>der</strong> Aufstellung, Fortschreibung und Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Entwicklungspläne<br />

und <strong>der</strong> Regionalpläne s<strong>in</strong>d die Grundsätze <strong>der</strong> Raumordnung<br />

gegene<strong>in</strong>an<strong>der</strong> und untere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> abzuwägen. […] In <strong>der</strong> Abwägung s<strong>in</strong>d auch<br />

die Erhaltungsziele o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Schutzzweck <strong>der</strong> Gebiete von geme<strong>in</strong>schaftlicher<br />

Bedeutung und <strong>der</strong> Europäischen Vogelschutzgebiete im S<strong>in</strong>ne des Bundesnaturschutzgesetzes<br />

zu berücksichtigen; soweit diese erheblich bee<strong>in</strong>trächtigt<br />

werden können, s<strong>in</strong>d die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und des<br />

Naturschutzgesetzes über die Zulässigkeit o<strong>der</strong> Durchführung von <strong>der</strong>artigen<br />

E<strong>in</strong>griffen sowie die E<strong>in</strong>holung <strong>der</strong> Stellungnahme <strong>der</strong> Kommission anzuwenden<br />

(Prüfung nach <strong>der</strong> Fauna-Flora-Habitat-Richtl<strong>in</strong>ie).“<br />

Bundesnaturschutzgesetz 2010 (BNatSchG)<br />

Landesnaturschutzgesetz (NatSchG)<br />

§ 1 Abs. 2 BNatSchG: „Zur dauerhaften Sicherung <strong>der</strong> biologischen Vielfalt s<strong>in</strong>d<br />

entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

1. lebensfähige Populationen wild leben<strong>der</strong> Tiere und Pflanzen<br />

e<strong>in</strong>schließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und <strong>der</strong> Austausch zwischen<br />

den Populationen sowie Wan<strong>der</strong>ungen und Wie<strong>der</strong>besiedelungen<br />

zu ermöglichen,<br />

2. Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen<br />

und Arten entgegenzuwirken,<br />

3. Lebensgeme<strong>in</strong>schaften und Biotope mit ihren strukturellen und<br />

geografischen Eigenheiten <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er repräsentativen Verteilung zu erhalten;<br />

bestimmte Landschaftsteile sollen <strong>der</strong> natürlichen Dynamik überlassen<br />

bleiben.“<br />

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HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten

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