Windenergie in der VVG Furtwangen
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<strong>W<strong>in</strong>denergie</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>VVG</strong> <strong>Furtwangen</strong>-Gütenbach und <strong>der</strong> Stadt Vöhrenbach<br />
Arten- und Biotopschutz<br />
Naturschutzgebiete und flächenhafte Naturdenkmale s<strong>in</strong>d generell von e<strong>in</strong>em<br />
Ausbau <strong>der</strong> <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>nutzung frei zu halten. 5 Sie dienen v. a. dem Schutz<br />
bestimmter Tier- und Pflanzenarten bzw. Lebensgeme<strong>in</strong>schaften, <strong>der</strong> biologischen<br />
Vielfalt <strong>in</strong>sgesamt sowie des Naturhaushaltes. Teilweise repräsentieren<br />
sie auch alte Wirtschaftsweisen und s<strong>in</strong>d daher von kulturhistorischer Bedeutung.<br />
Da e<strong>in</strong> Ausbau <strong>der</strong> <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>nutzung e<strong>in</strong>e erhebliche Bee<strong>in</strong>trächtigung<br />
<strong>der</strong> Schutzziele mit sich br<strong>in</strong>gen würde, s<strong>in</strong>d diese Gebiete von WEA frei zu halten<br />
(§§ 23 und 28 BNatSchG). Gehören zu den Schutzzielen von Naturschutzgebieten<br />
w<strong>in</strong>denergieempf<strong>in</strong>dliche Vogelarten des Anhangs 1 VSG-VO, so ist<br />
e<strong>in</strong> Vorsorgeabstand von 700 m zwischen WEA und dem Schutzgebiet e<strong>in</strong>zuhalten.<br />
Vorhaben, die zu erheblichen Bee<strong>in</strong>trächtigungen e<strong>in</strong>es NATURA 2000-<br />
Gebietes führen können, s<strong>in</strong>d ebenfalls unzulässig (§§ 33 u. 34 BNatSchG). Da<br />
vor allem bestimmte Vogel- und Fle<strong>der</strong>mausarten empf<strong>in</strong>dlich auf e<strong>in</strong>en Ausbau<br />
<strong>der</strong> <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>nutzung reagieren, s<strong>in</strong>d Gebiete, <strong>in</strong> denen diese w<strong>in</strong>denergieempf<strong>in</strong>dlichen<br />
Arten zum Schutzziel gehören, von WEA frei zu halten. Kommen<br />
w<strong>in</strong>denergieempf<strong>in</strong>dliche Vogelarten des Anhangs 1 VSG-VO vor, so ist e<strong>in</strong><br />
Vorsorgeabstand von 700 m zwischen WEA und Schutzgebiet e<strong>in</strong>zuhalten. Entsprechendes<br />
gilt auch für Rast- und Überw<strong>in</strong>terungsgebiete von Zugvögeln <strong>in</strong>ternationaler<br />
und nationaler Bedeutung. Auch Zugkonzentrationskorridore von<br />
Vögeln und Fle<strong>der</strong>mäusen s<strong>in</strong>d, soweit bekannt, frei von WEA zu halten.<br />
Auch außerhalb e<strong>in</strong>es NATURA 2000-Gebietes s<strong>in</strong>d WEA unzulässig, sofern<br />
w<strong>in</strong>denergieempf<strong>in</strong>dliche Arten des Anhangs IV <strong>der</strong> FFH-Richtl<strong>in</strong>ie o<strong>der</strong> europäische<br />
Vogelarten bee<strong>in</strong>trächtigt werden (§44 BNatSchG). Je nach betroffener<br />
Art müssen entsprechende Abstände e<strong>in</strong>gehalten werden.<br />
Denkmalschutz<br />
Kulturdenkmäler von beson<strong>der</strong>er Bedeutung s<strong>in</strong>d pr<strong>in</strong>zipiell von e<strong>in</strong>em Ausbau<br />
<strong>der</strong> <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>nutzung auszunehmen. Hierzu s<strong>in</strong>d E<strong>in</strong>schätzungen <strong>der</strong><br />
Denkmalschutzbehörde e<strong>in</strong>zubeziehen sowie detaillierte Analysen bzgl. <strong>der</strong><br />
Sichtbarkeit zu tätigen.<br />
Tabubereiche – Gesamt<br />
Aufgrund <strong>der</strong> oben aufgeführten rechtlich begründeten Tabubereiche ergibt sich<br />
bereits e<strong>in</strong>e starke E<strong>in</strong>grenzung <strong>der</strong> pr<strong>in</strong>zipiell für e<strong>in</strong>e W<strong>in</strong>dnutzung zur Verfügung<br />
stehenden Bereiche. Da e<strong>in</strong>ige Aspekte nicht zu klären waren, können<br />
sich die pr<strong>in</strong>zipiell für e<strong>in</strong>e W<strong>in</strong>dnutzung zur Verfügung stehenden Gebiete noch<br />
än<strong>der</strong>n. Bei den Ausschlusskriterien konnten e<strong>in</strong>ige Aspekte nicht abschließend<br />
geklärt werden. Sie werden im Modul II näher betrachtet. Hierzu gehören Abstände<br />
im Bereich <strong>der</strong> NSG mit <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>empf<strong>in</strong>dlichen Arten sowie Aspekte<br />
des Denkmalschutzes.<br />
Die zw<strong>in</strong>gend gemäß <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>erlass vom 9.5.2012 für e<strong>in</strong>e WEA Nutzung<br />
nicht zur Verfügung stehenden Flächen s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> Karte 2 dargestellt.<br />
5 Auch beson<strong>der</strong>s geschützte Biotope s<strong>in</strong>d von e<strong>in</strong>er <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>nutzung ausgeschlossen. Da es sich<br />
dabei jedoch i. d. R. um kle<strong>in</strong>flächige Strukturen handelt, fließen sie erst im Rahmen von Modul II <strong>in</strong> die<br />
Betrachtung e<strong>in</strong>.<br />
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