Windenergie in der VVG Furtwangen
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<strong>W<strong>in</strong>denergie</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>VVG</strong> <strong>Furtwangen</strong>-Gütenbach und <strong>der</strong> Stadt Vöhrenbach<br />
Kriterium<br />
192<br />
Kriterien Konzept Stufe 2<br />
(s. Abb. 1)<br />
nach <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>erlass<br />
09.05.2012<br />
Tabuflächen:<br />
aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />
nicht zur Verfügung<br />
stehende Flächen<br />
Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />
Umweltprüfung <strong>der</strong> Alternativen<br />
(s. Abb. 1)<br />
Prüf- und Restriktionsflächen:<br />
E<strong>in</strong>zelfallbetrachtung aufgrund<br />
rechtlicher Restriktionen und fachlicher<br />
Empfehlungen<br />
Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />
Ergänzende<br />
Vorsorgeaspekte :<br />
Vorschläge zu kommunalenAbwägungskriterien<br />
und Reduktion<br />
von Umweltkonflikten<br />
Begründung<br />
(z. B. Auerhuhn) durch Begehung des Untersuchungsraums mit Erfassung des Arten<strong>in</strong>ventars<br />
notwendig.<br />
Für Abstände zu Brutplätzen und Nahrungshabitaten s<strong>in</strong>d die „Abstandsregelungen<br />
für <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie<br />
Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />
<strong>der</strong> Vogelschutzwarten <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung heranzuziehen solange<br />
die fachlichen H<strong>in</strong>weise <strong>der</strong> LUBW noch nicht vorliegen.<br />
Generalwildwegeplan<br />
Landschaftsschutz<br />
Landschaftsschutzgebiet<br />
- - x -<br />
- - x - -<br />
(§ 44 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.5.2 und 5.6.4.2)<br />
Auch Biotopverbundflächen, die nicht bereits von <strong>der</strong> Standortwahl für <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen<br />
ausgeschlossen s<strong>in</strong>d, gilt es bei <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen<br />
zu berücksichtigen. Diese Flächen dienen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Sicherung<br />
<strong>der</strong> Populationen von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und <strong>der</strong><br />
Bewahrung, Wie<strong>der</strong>herstellung und Entwicklung von funktionsfähigen ökologischen<br />
Wechselbeziehungen.<br />
Die <strong>in</strong> § 21 Abs. 1 BNatSchG geregelten Funktionen s<strong>in</strong>d mit dem öffentlichen<br />
Interesse an <strong>der</strong> <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>nutzung sowie den übrigen Belangen abzuwägen.<br />
(§ 21 Abs. 1 BNatSchG, WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.2.8)<br />
Landschaftsschutzgebiete werden per Rechtverordnung ausgewiesen. Sie<br />
dienen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes,<br />
des Landschaftsbildes sowie <strong>der</strong> Erholungsfunktion. WEA führen <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick<br />
auf diese Schutzzwecke regelmäßig zu Konflikten. Die Schutzgebietsverordnungen<br />
umfassen daher meist e<strong>in</strong> Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das<br />
auch für WEA gilt. D. h., dass die Errichtung von WEA <strong>in</strong> Landschaftsschutzgebieten<br />
i. d. R. nur mit e<strong>in</strong>er Befreiung durch die Naturschutzbehörde möglich<br />
ist.<br />
Im Wege <strong>der</strong> Befreiung können nur s<strong>in</strong>guläre, ke<strong>in</strong>e großflächigen E<strong>in</strong>griffe<br />
HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten