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Windenergie in der VVG Furtwangen

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<strong>W<strong>in</strong>denergie</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>VVG</strong> <strong>Furtwangen</strong>-Gütenbach und <strong>der</strong> Stadt Vöhrenbach<br />

Kriterium<br />

192<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>erlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

Umweltprüfung <strong>der</strong> Alternativen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

E<strong>in</strong>zelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und fachlicher<br />

Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

Ergänzende<br />

Vorsorgeaspekte :<br />

Vorschläge zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

und Reduktion<br />

von Umweltkonflikten<br />

Begründung<br />

(z. B. Auerhuhn) durch Begehung des Untersuchungsraums mit Erfassung des Arten<strong>in</strong>ventars<br />

notwendig.<br />

Für Abstände zu Brutplätzen und Nahrungshabitaten s<strong>in</strong>d die „Abstandsregelungen<br />

für <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie<br />

Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>arbeitsgeme<strong>in</strong>schaft<br />

<strong>der</strong> Vogelschutzwarten <strong>in</strong> <strong>der</strong> jeweils geltenden Fassung heranzuziehen solange<br />

die fachlichen H<strong>in</strong>weise <strong>der</strong> LUBW noch nicht vorliegen.<br />

Generalwildwegeplan<br />

Landschaftsschutz<br />

Landschaftsschutzgebiet<br />

- - x -<br />

- - x - -<br />

(§ 44 BNatSchG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.5.2 und 5.6.4.2)<br />

Auch Biotopverbundflächen, die nicht bereits von <strong>der</strong> Standortwahl für <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen<br />

ausgeschlossen s<strong>in</strong>d, gilt es bei <strong>der</strong> Planung <strong>der</strong> <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>anlagen<br />

zu berücksichtigen. Diese Flächen dienen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Sicherung<br />

<strong>der</strong> Populationen von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und <strong>der</strong><br />

Bewahrung, Wie<strong>der</strong>herstellung und Entwicklung von funktionsfähigen ökologischen<br />

Wechselbeziehungen.<br />

Die <strong>in</strong> § 21 Abs. 1 BNatSchG geregelten Funktionen s<strong>in</strong>d mit dem öffentlichen<br />

Interesse an <strong>der</strong> <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>nutzung sowie den übrigen Belangen abzuwägen.<br />

(§ 21 Abs. 1 BNatSchG, WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap.4.2.8)<br />

Landschaftsschutzgebiete werden per Rechtverordnung ausgewiesen. Sie<br />

dienen <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Sicherung und Entwicklung des Naturhaushaltes,<br />

des Landschaftsbildes sowie <strong>der</strong> Erholungsfunktion. WEA führen <strong>in</strong> H<strong>in</strong>blick<br />

auf diese Schutzzwecke regelmäßig zu Konflikten. Die Schutzgebietsverordnungen<br />

umfassen daher meist e<strong>in</strong> Bauverbot mit Erlaubnisvorbehalt, das<br />

auch für WEA gilt. D. h., dass die Errichtung von WEA <strong>in</strong> Landschaftsschutzgebieten<br />

i. d. R. nur mit e<strong>in</strong>er Befreiung durch die Naturschutzbehörde möglich<br />

ist.<br />

Im Wege <strong>der</strong> Befreiung können nur s<strong>in</strong>guläre, ke<strong>in</strong>e großflächigen E<strong>in</strong>griffe<br />

HHP HAGE+HOPPENSTEDT PARTNER raumplaner landschaftsarchitekten

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