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Windenergie in der VVG Furtwangen

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<strong>W<strong>in</strong>denergie</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>VVG</strong> <strong>Furtwangen</strong>-Gütenbach und <strong>der</strong> Stadt Vöhrenbach<br />

Kriterium<br />

gesetzlich geschützte<br />

Biotope<br />

Europäische Vogelschutzgebiete<br />

(SPA) mit Vorkommenw<strong>in</strong>denergieempf<strong>in</strong>dlicherVogelarten<br />

190<br />

Kriterien Konzept Stufe 2<br />

(s. Abb. 1)<br />

nach <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>erlass<br />

09.05.2012<br />

Tabuflächen:<br />

aufgrund rechtlicher Restriktionen<br />

nicht zur Verfügung<br />

stehende Flächen<br />

Kriterien Konzept Stufe 4 – Erarbeitung von Steckbriefen<br />

Umweltprüfung <strong>der</strong> Alternativen<br />

(s. Abb. 1)<br />

Prüf- und Restriktionsflächen:<br />

E<strong>in</strong>zelfallbetrachtung aufgrund<br />

rechtlicher Restriktionen und fachlicher<br />

Empfehlungen<br />

Fläche Abstand Fläche Vorsorgeabstand<br />

x - -<br />

- - x<br />

Abstand ist im E<strong>in</strong>zelfall<br />

festzulegen<br />

i.d.R. 700 m;<br />

<strong>der</strong> genaue Abstand<br />

ist im E<strong>in</strong>zelfall festzulegen<br />

Ergänzende<br />

Vorsorgeaspekte :<br />

Vorschläge zu kommunalenAbwägungskriterien<br />

und Reduktion<br />

von Umweltkonflikten<br />

Schutzgut Pfl., T,<br />

biol. Vielfalt<br />

Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> gesetzlich geschützten<br />

Biotope<br />

1 ha) s<strong>in</strong>d davon jedoch auszunehmen. Da –<br />

je nach konkretem Schutzzweck – auch Umweltauswirkungen von außerhalb<br />

zu Konflikten führen können, ist im E<strong>in</strong>zelfall das E<strong>in</strong>halten e<strong>in</strong>es entsprechenden<br />

Abstands zwischen WEA und Schutzgebiet anzuraten.<br />

(§30 BNatSchG; §30a LWaldG; WE-Erlass BW vom 09.05.12, Kap. 4.2.1)<br />

Gem. §§33 und 34 BNatSchG s<strong>in</strong>d Vorhaben, Maßnahmen, Verän<strong>der</strong>ungen<br />

o<strong>der</strong> Störungen, die zu erheblichen Bee<strong>in</strong>trächtigungen e<strong>in</strong>es Natura 2000-<br />

Gebietes <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen<br />

können, unzulässig. Bestimmte Vogelarten reagieren beson<strong>der</strong>s empf<strong>in</strong>dlich<br />

auf WEA – sei es durch die Scheuchwirkung, Lärm o<strong>der</strong> durch Vogelschlag.<br />

Daher s<strong>in</strong>d Vogelschutzgebiete mit Vorkommen w<strong>in</strong>denergieempf<strong>in</strong>dlicher<br />

Arten pr<strong>in</strong>zipiell von e<strong>in</strong>em Ausbau <strong>der</strong> <strong>W<strong>in</strong>denergie</strong>nutzung auszunehmen,<br />

es sei denn, e<strong>in</strong>e erhebliche Bee<strong>in</strong>trächtigung des Schutzzwecks<br />

und <strong>der</strong> Erhaltungsziele des Gebietes kann auf Grund e<strong>in</strong>er FFH-Vorprüfung<br />

o<strong>der</strong> FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmen <strong>der</strong> Bauleitplanung ausgeschlossen<br />

werden.<br />

Auch außerhalb <strong>der</strong> Vogelschutzgebiete liegende WEA können zu erheblichen<br />

Bee<strong>in</strong>trächtigungen <strong>der</strong> Schutz- und Erhaltungsziele führen. Daher ist<br />

e<strong>in</strong> Vorsorgeabstand im E<strong>in</strong>zelfall unter Beteiligung <strong>der</strong> zuständigen Fachbehörde<br />

festzulegen.<br />

(§§33 u. 34 BNatSchG; Anhang 1 VSG-VO; WE-Erlass BW vom 09.05.12,<br />

Kap. 4.2.1 und 4.2.2).<br />

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