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Ausgabe 12 - Verbandsgemeinde Arzfeld

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<strong>Arzfeld</strong> - 9 - <strong>Ausgabe</strong> <strong>12</strong>/2013<br />

(3) Jedes Mitglied kann gemäß § <strong>12</strong> Abs. 2 LJG die Auszahlung seines<br />

Anteils am Reinertrag der Jagdnutzung verlangen. Der Anspruch<br />

auf Auszahlung erlischt, wenn er nicht binnen eines Monats nach der<br />

Bekanntmachung der Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung,<br />

der eine anteilmäßige Verteilung des Reinertrages nicht<br />

vorsieht, schriftlich oder mündlich zu Protokoll des Jagdvorstandes<br />

geltend gemacht wird. Wird der Beschluss der Jagdgenossenschaftsversammlung<br />

über die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung<br />

nicht bekannt gemacht, kann der Anspruch bis einschließlich<br />

dem auf das Jagdjahr folgenden Monat geltend gemacht werden; die<br />

Geltendmachung eines Anspruchs im Voraus ist zulässig.<br />

§ 16<br />

Auszahlung des Reinertrages<br />

(1) Der Reinertrag aus der Jagdnutzung ist vom Jagdvorstand an die<br />

Jagdgenossinnen und Jagdgenossen auszuzahlen, sofern sie nach §<br />

<strong>12</strong> Abs. 2 LJG die Auszahlung verlangt haben.<br />

(2) Entfällt auf Mitglied ein geringerer Reinertrag als 15,00 EURO,<br />

wird die Auszahlung erst dann fällig, wenn der Betrag durch<br />

Zuwachs mindestens 15,00 EURO erreicht hat; unberührt hiervon<br />

bleiben die Fälle, in denen die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse<br />

aus der Jagdgenossenschaft ausscheidet.<br />

§ 17<br />

Umlageforderungen<br />

(1) Umlageforderungen an Jagdgenossinnen oder Jagdgenossen<br />

werden binnen eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung der<br />

Umlageliste (§ 14 Nr. 4) fällig.<br />

(2) Umlagen, deren Einzahlung nicht fristgerecht erfolgt, werden im<br />

Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.<br />

§ 18<br />

Geschäftsjahr<br />

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März.<br />

§ 19<br />

Bekanntmachungen<br />

Bekanntmachungen der Jagdgenossenschaft erfolgen im Mitteilungsblatt<br />

der <strong>Verbandsgemeinde</strong> <strong>Arzfeld</strong>.<br />

§ 20<br />

Inkrafttreten<br />

Vorstehende Satzung ist in der Genossenschaftsversammlung vom<br />

19. April 20<strong>12</strong> beschlossen worden.<br />

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung<br />

in Kraft. Die bisherige Satzung vom 23. April 200<strong>12</strong> tritt mit Wirksamwerden<br />

dieser Satzung außer Kraft.<br />

Plütscheid, den 19.04.20<strong>12</strong><br />

Der Jagdvorstand:<br />

Johann Heltemes<br />

Genehmigt:<br />

Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm<br />

Trierer Straße 1<br />

54634 Bitburg<br />

Bitburg, den 17.<strong>12</strong>.20<strong>12</strong><br />

Aktion „Saubere Landschaft“<br />

Die Ortsgemeinde führt am Samstag, den 30. März 2013 die Aktion<br />

„Saubere Landschaft“ durch. Treffpunkt ist um 15:00 Uhr beim<br />

Mehrzweckgebäude. Zur Teilnahme sind neben allen Bürgerinnen<br />

und Bürgern besonders die Jugendlichen und Kinder der Ortsgemeinde<br />

aufgerufen. Alle aktiven Helfer werden gebeten festes<br />

Schuhwerk und Warnwesten zu tragen.<br />

Im Anschluss an die Aktion wird ein kleiner Imbiss gereicht.<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

Dienstleistungszentrum 54634 Bitburg,<br />

Ländlicher Raum 14.03.2013<br />

DLR Eifel Brodenheckstr. 3<br />

Flurbereinigungs- und Telefon: 06561-94800<br />

Siedlungsbehörde Telefax: 06561-9480299<br />

Vereinfachte Flurbereini- E-Mail:<br />

gungsverfahren Sevenig anne.windscheif@dlr.rlp.de<br />

(Our) Internet: www.dlr.rlp.de<br />

Aktenzeichen: 51070-HA6.2.<br />

- Feststellung der UVP-Pflicht -<br />

gemäß Gesetz über die UmweltvertraÅNglichkeitsprüfung (UVPG)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I<br />

S. 94), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl.<br />

I S. 95) geändert worden ist<br />

Bekanntgabe gemäß § 3a Satz 2, zweiter Halbsatz UVPG des Ergebnisses<br />

der Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG<br />

Im Rahmen der 1. Änderung der Planfeststellung ist der Bau<br />

gemeinschaftlicher und öffentlicher Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes<br />

in dem Vereinfachten Flurbereinigungsverfahren<br />

Sevenig (Our) vorgesehen.<br />

In Abstimmung mit der Struktur- und Genehmigungsdirektion<br />

Nord, obere Naturschutzbehörde - und der Kreisverwaltung Eifelkreis<br />

Bitburg-Prüm - untere Naturschutzbehörde - sowie mit den<br />

nach Naturschutzrecht anerkannten Vereinen wird in dem Flurbereinigungsverfahren<br />

Sevenig (Our) weiterhin auf die Durchführung<br />

einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) verzichtet.<br />

Für das Vorhaben ist eine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c<br />

Abs. 1 UVPG erfolgt.<br />

Das Vorhaben wird nach Einschätzung der Behörde aufgrund<br />

überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage<br />

2 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen<br />

Umweltauswirkungen haben, die nach § <strong>12</strong> UVPG zu berücksichtigen<br />

wären.<br />

Es besteht daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung.<br />

Gemäß § 3a Satz 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig<br />

anfechtbar.<br />

Die Unterlagen zur Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung<br />

(Screening-Unterlagen) sind für die Öffentlichkeit nach den<br />

Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes im Dienstleistungszentrum<br />

Ländlicher Raum DLR Eifel zugänglich.<br />

Im Auftrag<br />

Gez. Oskar Heck<br />

Finanzamt Bitburg-Prüm<br />

Steuerbescheide erst ab Mitte März möglich<br />

Gesetzliche Änderungen verschieben den Start der Steuerberechnung<br />

Bereits seit 20<strong>12</strong> können die Finanzämter erst frühestens im März<br />

die ersten Steuerbescheide versenden. Grund sind gesetzliche<br />

Änderungen, die Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen<br />

eine Frist bis zum 28. Februar eines Jahres einräumen, um<br />

die für die Steuerberechnung benötigten Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen,<br />

Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung,<br />

Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung<br />

zu liefern.<br />

Zudem stehen den Finanzämtern die bundeseinheitlichen Programme<br />

zur Berechnung der Steuern ebenfalls erst frühestens ab<br />

Mitte Februar eines Jahres zur Verfügung.<br />

Daher können die Finanzämter in den meisten Fällen erst ab März<br />

eines Jahres die Einkommensteuererklärungen endgültig bearbeiten,<br />

so dass der fertige Steuerbescheid nicht vor Mitte März im heimischen<br />

Briefkasten landet.<br />

Alte Masche bei neuen Firmen<br />

Achtung: Keine Kosten bei Registrierung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern<br />

Aktuell befinden sich wieder amtlich aussehende Schreiben im<br />

Umlauf, in denen Firmen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung<br />

und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern<br />

(USt-IdNrn.) angeboten wird. Die Schreiben richten sich<br />

insbesondere an neu gegründete Firmen.

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