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Ablaufschema bei Wildschäden: - Verbandsgemeinde Arzfeld

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<strong>Ablaufschema</strong> <strong>bei</strong> <strong>Wildschäden</strong>:<br />

Schriftliche Anmeldung nur <strong>bei</strong> der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

(Frist: eine Woche nach Kenntnis)<br />

Versuch der Einigung zwischen Geschädigtem und Pächter<br />

Wenn keine Einigung möglich, Mitteilung an <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />

innerhalb 1 Woche nach der Anmeldung<br />

Achtung: Spätestens jetzt muss die Schadenshöhe angegeben werden!!!<br />

nach Fristablauf: innerhalb der Frist:<br />

behördliches Verfahren beendet Gütetermin<br />

- mit dem Geschädigten<br />

- dem Jagdpächter<br />

- dem Jagdvorsteher<br />

- und dem amtlichen<br />

Wildschadensschätzer<br />

am Schadenort.<br />

Niederschrift über die Wenn keine Einigung möglich ist,<br />

Einigung mit Kostenverteilung ermittelt der Schätzer den Schaden,<br />

(Verfahren ist damit beendet).<br />

Es entstehen Kosten.<br />

Aufgrund der Schätzung erlässt die<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

einen schriftlichen Vorbescheid, es ent-<br />

stehen Kosten.<br />

Rechtsmittel:<br />

Klage vor dem Amtsgericht<br />

Hinweis <strong>bei</strong> forstwirtschaftlichen Schäden:<br />

Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie zweimal im Jahr, jeweils<br />

zum 01. Mai oder 01. Oktober angemeldet werden. Ansonsten gilt das oben beschriebene Verfahren.<br />

Wir bitten um Beachtung der gesetzlichen Neuregelungen. Weitere Informationen und Vordrucke erhalten<br />

Sie <strong>bei</strong> der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Arzfeld</strong>, Fachbereich 1.2, Zimmer 29, Tel. (06550) 974-129,<br />

Frau Michaela Weber, Luxemburger Straße 6, 54687 <strong>Arzfeld</strong>.<br />

E-Mail: michaela.weber@vg-arzfeld.de sowie unter www.vg-arzfeld.de.<br />

<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Arzfeld</strong><br />

Fachbereich Zentrale Dienste und Finanzen


Verfahren in Wildschadensangelegenheiten<br />

Durch gesetzliche Neuregelung ist der Termin zur gütlichen Einigung ohne Wildschadensschätzer<br />

entfallen. Dies bedeutet eine Beschleunigung des Verfahrens. Da zukünftig der amtliche Wildschadenschätzer<br />

zum Gütetermin immer geladen werden muss, entstehen natürlich in diesem Verfahrensschritt<br />

Kosten. Die Entschädigung für den amtlichen Wildschadenschätzer wurde ebenfalls durch die gesetzliche<br />

Neuregelung erhöht. Der Schätzer erhält zukünftig als Sachverständiger für die 1. Stunde ein Honorar in<br />

Höhe von 50,00 €, für jede weitere angefangene Stunde 25,00 €.<br />

V e r f a h r e n s a b l a u f :<br />

1. Der Wildschaden ist innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme ausschließlich <strong>bei</strong> der<br />

zuständigen <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung schriftlich anzumelden.<br />

Anmeldeformulare sind <strong>bei</strong> der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung oder dem Ortsbürgermeister<br />

erhältlich. Sie stehen auch im Internet unter www.vg-arzfeld.de zur Verfügung.<br />

Die Anmeldung ist per Brief oder Fax an die <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung zu übermitteln.<br />

Aus Beweisgründen müssen wir auf die schriftliche Geltendmachung des Schadens bestehen.<br />

Wird der Schaden verspätet angemeldet, entfällt der Schadensersatzanspruch<br />

(§ 34 Bundesjagdgesetz) und das Verfahren muss kostenpflichtig abgelehnt werden.<br />

2. Der Geschädigte muss (nach der Anmeldung) zunächst selbst versuchen, sich mit dem<br />

Ersatzpflichtigen über die Regulierung des Schadens einvernehmlich zu einigen.<br />

Spätestens innerhalb 1 Woche nach der Anmeldung eines Wildschadens hat der Geschädigte<br />

mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihm und dem Ersatzpflichtigen<br />

nicht möglich war.Angaben zur Schadenshöhe sind jetzt zwingend zu machen.<br />

Die Schadenshöhe (Forderung des Geschädigten) ist anzugeben, da sie als Grundlage für die<br />

spätere Verteilung der Verfahrenskosten dient.<br />

Bei verspäteter Mitteilung wird die Durchführung des Verfahrens abgelehnt.<br />

Der Geschädigte müsste dann Klage vor dem Amtsgericht erheben.<br />

3. Sofern keine Einigung erfolgt, beraumt die <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung zur Her<strong>bei</strong>führung<br />

einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an.<br />

Es wird der Geschädigte, der Jagdpächter und der Jagdvorsteher zu diesem Termin geladen.<br />

Neu ist, dass zu diesem Termin immer ein Wildschadensschätzer zu laden ist.<br />

Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen<br />

und von allen Beteiligten zu unterzeichnen.Die Niederschrift muss insbesondere die Art des<br />

Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung sowie die Verteilung der Kosten des<br />

Vorverfahrens (Honorar für den Wildschadensschätzer) enthalten.<br />

Mit der gütlichen Einigung ist das behördliche Verfahren beendet.<br />

Für die Niederschrift werden Gebühren erhoben.<br />

4. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, erlässt die <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />

auf Grund der Feststellungen des Wildschadensschätzers einen schriftlichen Vorbescheid.<br />

Die Beteiligten können keinen Widerspruch einlegen und es findet daher auch kein<br />

Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss statt.<br />

Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten jedoch Klage vor dem Amtsgericht erheben.<br />

Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> ist nicht Beteiligte des Verfahrens. Für den Vorbescheid werden ebenfalls<br />

Gebühren erhoben.

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