Ablaufschema bei Wildschäden: - Verbandsgemeinde Arzfeld
Ablaufschema bei Wildschäden: - Verbandsgemeinde Arzfeld
Ablaufschema bei Wildschäden: - Verbandsgemeinde Arzfeld
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Ablaufschema</strong> <strong>bei</strong> <strong>Wildschäden</strong>:<br />
Schriftliche Anmeldung nur <strong>bei</strong> der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
(Frist: eine Woche nach Kenntnis)<br />
Versuch der Einigung zwischen Geschädigtem und Pächter<br />
Wenn keine Einigung möglich, Mitteilung an <strong>Verbandsgemeinde</strong><br />
innerhalb 1 Woche nach der Anmeldung<br />
Achtung: Spätestens jetzt muss die Schadenshöhe angegeben werden!!!<br />
nach Fristablauf: innerhalb der Frist:<br />
behördliches Verfahren beendet Gütetermin<br />
- mit dem Geschädigten<br />
- dem Jagdpächter<br />
- dem Jagdvorsteher<br />
- und dem amtlichen<br />
Wildschadensschätzer<br />
am Schadenort.<br />
Niederschrift über die Wenn keine Einigung möglich ist,<br />
Einigung mit Kostenverteilung ermittelt der Schätzer den Schaden,<br />
(Verfahren ist damit beendet).<br />
Es entstehen Kosten.<br />
Aufgrund der Schätzung erlässt die<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
einen schriftlichen Vorbescheid, es ent-<br />
stehen Kosten.<br />
Rechtsmittel:<br />
Klage vor dem Amtsgericht<br />
Hinweis <strong>bei</strong> forstwirtschaftlichen Schäden:<br />
Bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn sie zweimal im Jahr, jeweils<br />
zum 01. Mai oder 01. Oktober angemeldet werden. Ansonsten gilt das oben beschriebene Verfahren.<br />
Wir bitten um Beachtung der gesetzlichen Neuregelungen. Weitere Informationen und Vordrucke erhalten<br />
Sie <strong>bei</strong> der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Arzfeld</strong>, Fachbereich 1.2, Zimmer 29, Tel. (06550) 974-129,<br />
Frau Michaela Weber, Luxemburger Straße 6, 54687 <strong>Arzfeld</strong>.<br />
E-Mail: michaela.weber@vg-arzfeld.de sowie unter www.vg-arzfeld.de.<br />
<strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung <strong>Arzfeld</strong><br />
Fachbereich Zentrale Dienste und Finanzen
Verfahren in Wildschadensangelegenheiten<br />
Durch gesetzliche Neuregelung ist der Termin zur gütlichen Einigung ohne Wildschadensschätzer<br />
entfallen. Dies bedeutet eine Beschleunigung des Verfahrens. Da zukünftig der amtliche Wildschadenschätzer<br />
zum Gütetermin immer geladen werden muss, entstehen natürlich in diesem Verfahrensschritt<br />
Kosten. Die Entschädigung für den amtlichen Wildschadenschätzer wurde ebenfalls durch die gesetzliche<br />
Neuregelung erhöht. Der Schätzer erhält zukünftig als Sachverständiger für die 1. Stunde ein Honorar in<br />
Höhe von 50,00 €, für jede weitere angefangene Stunde 25,00 €.<br />
V e r f a h r e n s a b l a u f :<br />
1. Der Wildschaden ist innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme ausschließlich <strong>bei</strong> der<br />
zuständigen <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung schriftlich anzumelden.<br />
Anmeldeformulare sind <strong>bei</strong> der <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung oder dem Ortsbürgermeister<br />
erhältlich. Sie stehen auch im Internet unter www.vg-arzfeld.de zur Verfügung.<br />
Die Anmeldung ist per Brief oder Fax an die <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung zu übermitteln.<br />
Aus Beweisgründen müssen wir auf die schriftliche Geltendmachung des Schadens bestehen.<br />
Wird der Schaden verspätet angemeldet, entfällt der Schadensersatzanspruch<br />
(§ 34 Bundesjagdgesetz) und das Verfahren muss kostenpflichtig abgelehnt werden.<br />
2. Der Geschädigte muss (nach der Anmeldung) zunächst selbst versuchen, sich mit dem<br />
Ersatzpflichtigen über die Regulierung des Schadens einvernehmlich zu einigen.<br />
Spätestens innerhalb 1 Woche nach der Anmeldung eines Wildschadens hat der Geschädigte<br />
mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihm und dem Ersatzpflichtigen<br />
nicht möglich war.Angaben zur Schadenshöhe sind jetzt zwingend zu machen.<br />
Die Schadenshöhe (Forderung des Geschädigten) ist anzugeben, da sie als Grundlage für die<br />
spätere Verteilung der Verfahrenskosten dient.<br />
Bei verspäteter Mitteilung wird die Durchführung des Verfahrens abgelehnt.<br />
Der Geschädigte müsste dann Klage vor dem Amtsgericht erheben.<br />
3. Sofern keine Einigung erfolgt, beraumt die <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung zur Her<strong>bei</strong>führung<br />
einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an.<br />
Es wird der Geschädigte, der Jagdpächter und der Jagdvorsteher zu diesem Termin geladen.<br />
Neu ist, dass zu diesem Termin immer ein Wildschadensschätzer zu laden ist.<br />
Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen<br />
und von allen Beteiligten zu unterzeichnen.Die Niederschrift muss insbesondere die Art des<br />
Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung sowie die Verteilung der Kosten des<br />
Vorverfahrens (Honorar für den Wildschadensschätzer) enthalten.<br />
Mit der gütlichen Einigung ist das behördliche Verfahren beendet.<br />
Für die Niederschrift werden Gebühren erhoben.<br />
4. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, erlässt die <strong>Verbandsgemeinde</strong>verwaltung<br />
auf Grund der Feststellungen des Wildschadensschätzers einen schriftlichen Vorbescheid.<br />
Die Beteiligten können keinen Widerspruch einlegen und es findet daher auch kein<br />
Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss statt.<br />
Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten jedoch Klage vor dem Amtsgericht erheben.<br />
Die <strong>Verbandsgemeinde</strong> ist nicht Beteiligte des Verfahrens. Für den Vorbescheid werden ebenfalls<br />
Gebühren erhoben.