Verfassungsschutzbericht 2011 (PDF, 6 MB, barrierefrei) - des ...

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§ 4 Verschlusssachen (1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder auf deren Veranlassung eingestuft. (2) Eine Verschlusssache ist 1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, 2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, 3. VS­VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, 4. VS­NUR FÜR DEN DIENSTGE­ BRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. § 5 Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse (1) Im Sinne dieses Gesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte 1. Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung SICHERHEITSÜBERPRÜFUNGSGESETZ einer sicherheitsempfindlichen Tätig­ keit begründen oder 2. eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs­ und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder 3. Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen. Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten vorliegen. (2) Eine Erkenntnis ist sicherheitserheblich, wenn sich aus ihr ein Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko ergibt. § 6 Rechte des Betroffenen (1) Vor Ablehnung der Zulassung zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Betroffene kann zur Anhörung mit einem Rechtsanwalt erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt wurden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüber­ prüfungen der Bewerber bei den Nachrichtendiensten des Bundes. (2) Liegen in der Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten 455

456 Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheits­ risiko begründen, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung des Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden. Zweiter Abschnitt Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen § 7 Arten der Sicherheitsüberprüfung (1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit wird entweder eine 1. einfache Sicherheitsüberprüfung oder 2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung oder 3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchgeführt. (2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkennt­ nisse, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung geklärt werden können, kann die zuständige Stelle mit Zustimmung des Betroffenen und der einbezogenen Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung anordnen. § 12 Abs. 5 bleibt unberührt. SICHERHEITSÜBERPRÜFUNGSGESETZ § 8 Einfache Sicherheitsüberprüfung (1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu VS­VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Fußnote (+++ § 8 Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum 10.1.2012 geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung vgl. § 38a +++) § 9 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die 1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 2. Zugang zu einer hohen Anzahl VS­VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können, 3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen, soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 für ausreichend hält. (2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Sicherheitsüberprüfung unter­ bleiben, wenn 1. eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine

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Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheits­<br />

risiko begründen, ist ihm Gelegenheit zu<br />

geben, sich vor der Ablehnung der Zulassung<br />

<strong>des</strong> Betroffenen zu einer sicherheitsempfindlichen<br />

Tätigkeit persönlich<br />

zu den für die Entscheidung erheblichen<br />

Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Satz 2 bis<br />

4 gilt entsprechend.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Falle<br />

der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung<br />

in einer sicherheitsempfindlichen<br />

Tätigkeit anzuwenden.<br />

Zweiter Abschnitt<br />

Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen<br />

§ 7<br />

Arten der Sicherheitsüberprüfung<br />

(1) Entsprechend der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen<br />

Tätigkeit wird entweder<br />

eine<br />

1. einfache Sicherheitsüberprüfung oder<br />

2. erweiterte Sicherheitsüberprüfung<br />

oder<br />

3. erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit<br />

Sicherheitsermittlungen<br />

durchgeführt.<br />

(2) Ergeben sich bei der Sicherheitsüberprüfung<br />

sicherheitserhebliche Erkennt­<br />

nisse, die nur durch Maßnahmen der<br />

nächsthöheren Art der Sicherheitsüberprüfung<br />

geklärt werden können, kann<br />

die zuständige Stelle mit Zustimmung<br />

<strong>des</strong> Betroffenen und der einbezogenen<br />

Person die nächsthöhere Art der Sicherheitsüberprüfung<br />

anordnen. § 12 Abs. 5<br />

bleibt unberührt.<br />

SICHERHEITSÜBERPRÜFUNGSGESETZ<br />

§ 8<br />

Einfache Sicherheitsüberprüfung<br />

(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist<br />

für Personen durchzuführen, die<br />

1. Zugang zu VS­VERTRAULICH eingestuften<br />

Verschlusssachen erhalten sollen<br />

oder ihn sich verschaffen können,<br />

2. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1<br />

Abs. 2 Nr. 3 wahrnehmen sollen.<br />

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nr. 2 kann die<br />

zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung<br />

absehen, wenn Art oder<br />

Dauer der Tätigkeit dies zulassen.<br />

Fußnote<br />

(+++ § 8 Abs. 1 Nr. 3 in der bis zum 10.1.2012<br />

geltenden Fassung: Zur weiteren Anwendung<br />

vgl. § 38a +++)<br />

§ 9<br />

Erweiterte Sicherheitsüberprüfung<br />

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung<br />

ist für Personen durchzuführen, die<br />

1. Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen<br />

erhalten sollen oder ihn<br />

sich verschaffen können,<br />

2. Zugang zu einer hohen Anzahl<br />

VS­VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen<br />

erhalten sollen oder ihn<br />

sich verschaffen können,<br />

3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1<br />

Absatz 4 wahrnehmen sollen,<br />

soweit nicht die zuständige Stelle im<br />

Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit<br />

eine Sicherheitsüberprüfung nach<br />

§ 8 für ausreichend hält.<br />

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3<br />

kann die Sicherheitsüberprüfung unter­<br />

bleiben, wenn<br />

1. eine Person mit einer unaufschiebbaren<br />

sicherheitsempfindlichen Tätigkeit<br />

betraut werden soll, für die keine

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