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Verfassungsschutzbericht 2011 (PDF, 6 MB, barrierefrei) - des ...

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GEHEIMSCHUTZ, SABOTAGESCHUTZ<br />

eröffnet; Überschuldung, da dies ein Ansatzpunkt sein kann,<br />

um den Betroffenen gegen Geldzahlung zu einer Verletzung<br />

seiner Pflichten zu veranlassen);<br />

■ Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung (z.B. wegen politisch­extremistischer Betätigung,<br />

da in diesem Falle die Loyalität zur freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung fraglich ist).<br />

Die Frage, ob sich aus einem derartigen Umstand tatsächlich ein<br />

Sicherheitsrisiko ergibt, ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung<br />

der Art der vorgesehenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit<br />

zu prüfen.<br />

Nach der Modifizierung der Bestimmungen <strong>des</strong> SÜG zum vorbeugenden<br />

personellen Sabotageschutz (unterschiedliche Ziele von<br />

Geheim­ und Sabotageschutz) hat diese Prüfung sich noch stärker<br />

als bisher an der vorgesehenen Art der sicherheits empfindlichen<br />

Tätigkeit zu orientieren.<br />

Als Ergebnis seiner Überprüfung gibt das BfV eine Empfehlung<br />

ab, ob die überprüfte Person mit einer sicherheitsempfindlichen<br />

Tätigkeit betraut werden soll. Die Entscheidung darüber trifft<br />

allein die für die Sicherheitsüberprüfung zuständige Stelle.<br />

Hervorzuheben ist, dass eine Sicherheitsüberprüfung sowohl im<br />

Geheimschutz als auch im Sabotageschutz nur mit ausdrücklicher<br />

vorheriger Zustimmung <strong>des</strong> Betroffenen erfolgen darf.<br />

Zustimmung<br />

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