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Verfassungsschutzbericht 2011 (PDF, 6 MB, barrierefrei) - des ...

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II. Sabotageschutz<br />

GEHEIMSCHUTZ, SABOTAGESCHUTZ<br />

Der vorbeugende personelle Sabotageschutz wurde als eine Reaktion<br />

auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 mit dem<br />

Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 9. Januar 2002 eingeführt.<br />

Das SÜG regelte bis dahin nur die Sicherheitsüberprüfungen von<br />

Personen, die aus Gründen <strong>des</strong> Geheimschutzes erforderlich sind.<br />

Durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz wurde das seit langem<br />

im personellen Geheimschutz eingesetzte Verfahren zunächst<br />

ohne Weiteres auf den vorbeugenden personellen Sabotageschutz<br />

übertragen.<br />

Überprüft werden Personen, die innerhalb von lebens­ oder verteidigungswichtigen<br />

209 Einrichtungen an sicherheitsempfindlichen<br />

Stellen 210 beschäftigt sind oder werden sollen.<br />

Im Rahmen der Evaluierung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz<br />

geänderten Bestimmungen <strong>des</strong> Sicherheitsüberprüfungsgesetzes<br />

wurden die Bestimmungen zum vorbeugenden<br />

personellen Sabotageschutz, orientiert an den spezialgesetzlichen<br />

Sabotageschutzregelungen <strong>des</strong> Luftsicherheits­ und <strong>des</strong> Atomgesetzes,<br />

modifiziert.<br />

209 Lebenswichtig sind solche Einrichtungen, deren Beeinträchtigung aufgrund<br />

der ihnen anhaftenden betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das<br />

Leben großer Teile der Bevölkerung erheblich gefährden kann oder die für das<br />

Funktionieren <strong>des</strong> Gemeinwesens unverzichtbar sind und deren Beeinträchtigung<br />

erhebliche Unruhe in großen Teilen der Bevölkerung und somit Gefahren für die<br />

öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen lassen würde.<br />

Verteidigungswichtig sind außerhalb <strong>des</strong> Geschäftsbereiches <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>ministeriums<br />

der Verteidigung solche Einrichtungen, die der Herstellung oder<br />

Erhaltung der Verteidigungsbereitschaft dienen und deren Beeinträchtigung aufgrund<br />

fehlender kurzfristiger Ersetzbarkeit die Funktionsfähigkeit, insbesondere<br />

die Ausrüstung, Führung und Unterstützung der Bun<strong>des</strong>wehr und verbündeter<br />

Streitkräfte sowie der Zivilen Verteidigung, oder aufgrund der ihnen anhaftenden<br />

betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der<br />

Bevölkerung erheblich gefährden kann.<br />

210 Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist der Anwendungsbereich <strong>des</strong> vorbeugenden<br />

personellen Sabotageschutzes auf sicherheitsempfindliche Stellen innerhalb<br />

der lebens­ bzw. verteidigungswichtigen Einrichtungen beschränkt. Damit sind<br />

die kleinsten selbstständig handelnden Organisationseinheiten gemeint, die vor<br />

unberechtigtem Zugang geschützt sind. Nur diejenigen, die dort beschäftigt sind,<br />

werden sicherheitsüberprüft. Für den Sabotageschutz ist die Überprüfungsform<br />

vorgeschrieben, die den Betroffenen möglichst wenig belastet (sogenannte einfache<br />

Sicherheitsüberprüfung).<br />

Personeller<br />

Sabotageschutz<br />

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