Verfassungsschutzbericht 2011 (PDF, 6 MB, barrierefrei) - des ...

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SICHERHEITSGEFÄHRDENDE UND EXTREMISTISCHE BESTREBUNGEN VON AUSLÄNDERN (OHNE ISLAMISMUS) Funktionäre, Aktivisten und Unterstützer konnten unter den in Europa lebenden PKK­Anhängern wieder einen zweistelligen Millionenbetrag einsammeln. Die im Berichtsjahr erzielten Einnahmen hielten sich in Deutschland ungefähr auf Vorjahresniveau. Weitere Einkünfte erzielt die PKK aus Mitgliedsbeiträgen, dem Vertrieb von Publikationen und aus Veranstaltungen wie dem jährlichen Kurdistan­Festival. Diese Gelder werden hauptsächlich für die umfangreichen Organisationsstrukturen, die hauptamtlichen Kader und insbesondere für den Propagandaapparat ausgegeben. Der PKK­Fernsehsender „Roj TV“ ist zum größten Teil auf die finanziellen Zuflüsse der PKK angewiesen. Ein Teil der in Europa eingenommenen Gelder wird auch für die Strukturen der Organisation in der Türkei/dem Nordirak verwendet und kommt so auch der Guerilla zugute. Während die Führung der Organisation mit ihren Vorgaben zweistellige Zuwächse und ein frühes Ende der Kampagne anstrebte, gelang es den auf den unteren Ebenen agierenden Spendensammlern nicht, dies durchzusetzen. Spendenbereitschaft und ­höhe bleiben abhängig von der wirtschaftlichen Situation der Spender und von den politischen Entwicklungen in der Türkei. Gewalttätige Auseinandersetzungen in der Türkei und im Nordirak haben häufig positive Auswirkungen auf das Spendenverhalten. Kurdische Familien werden jährlich mit mehreren Hundert Euro zur Spendenkampagne veranlagt, vermögende Geschäftsleute müssen häufig mehrere Tausend Euro zahlen. Das Einsammeln der Spenden wird wegen des in Deutschland bestehenden Betätigungsverbotes unter konspirativen Umständen abgewickelt. 188 Die Anweisungen der Europaleitung der PKK, in welcher Höhe in den einzelnen Gebieten und Teilgebieten Spenden zu sammeln sind, müssen vor Ort durch die Spendensammler umgesetzt werden. Diese versuchen, die gewünschten Ergebnisse durch Überzeugungsarbeit bei den Spendern zu erbringen und nach Möglichkeit das Ergebnis des Vorjahres zu übertreffen. Erst nach 188 Eine Spende oder ein anderer finanzieller Beitrag für die PKK stellt eine Unterstützung einer in Deutschland verbotenen Organisation dar und kann nach dem Vereinsgesetz mit Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Nach neuer Rechtsprechung könnte sich ein Spendensammler auch der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung gem. §§ 129b i.V.m. 129a StGB strafbar machen. 341

342 SICHERHEITSGEFÄHRDENDE UND EXTREMISTISCHE BESTREBUNGEN VON AUSLÄNDERN (OHNE ISLAMISMUS) solchen Vorgesprächen wird die Spende eingesammelt; die Über­ gabe einer Spendenquittung erfolgt dann in einem weiteren separaten Schritt. Dieses mehrstufige Vorgehen soll die Beweisführung in polizeilichen Ermittlungsverfahren erschweren und die eingesammelten Gelder schützen. Sofern sich die Spendensammler konsequent an diese Sicherheitsdirektiven halten, können bei Durchsuchungsmaßnahmen entweder nur Spendenquittungen oder nur Bargeld sichergestellt werden. Im Finanzsystem der PKK stellt das sogenannte Wirtschafts­ und Finanzbüro (EMB) ein wichtiges Element dar. Funktionäre dieser Organisationseinheit kontrollieren Einnahmen und Ausgaben der Organisation und koordinieren auch Bargeldtransporte in Deutschland und Europa. Die PKK ist weiterhin in den USA gemäß dem „Foreign Narcotics Kingpin Designation Act“ (Gesetz zur Kennzeichnung ausländischer Drogenhändler) als eine in den Drogenschmuggel involvierte Organisation gelistet. In Deutschland liegen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass Organisationsstrukturen der PKK direkt in den Drogenhandel verwickelt sind. 1.2.9 Strafverfahren gegen Funktionäre der PKK Im Jahr 2011 hatten sich erneut mehrere Führungsfunktionäre der Organisation vor Gericht zu verantworten: ■ Am 21. Januar 2011 verurteilte das Landgericht (LG) Lüneburg (Niedersachsen) einen PKK­Funktionär wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung. Dem Verurteilten war die Teilnahme an einem Treffen hochrangiger PKK­Kader in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Leiter eines PKK­Gebiets zur Last gelegt worden. ■ Am 17. März 2011 verurteilte das LG Stuttgart (Baden­ Württemberg) neun PKK­Aktivisten wegen gefährlicher Kör­ perverletzung und schweren Landfriedensbruchs jeweils zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten. Die Verurteilten hatten am 8. Mai 2010 in einem türkischen Lokal in Nürtingen (Baden­Württemberg) mehrere Personen angegriffen und mit Baseballschlägern und Eisenstangen z.T. schwer verletzt.

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solchen Vorgesprächen wird die Spende eingesammelt; die Über­<br />

gabe einer Spendenquittung erfolgt dann in einem weiteren separaten<br />

Schritt. Dieses mehrstufige Vorgehen soll die Beweisführung<br />

in polizeilichen Ermittlungsverfahren erschweren und die eingesammelten<br />

Gelder schützen. Sofern sich die Spendensammler<br />

konsequent an diese Sicherheitsdirektiven halten, können bei<br />

Durchsuchungsmaßnahmen entweder nur Spendenquittungen<br />

oder nur Bargeld sichergestellt werden.<br />

Im Finanzsystem der PKK stellt das sogenannte Wirtschafts­ und<br />

Finanzbüro (E<strong>MB</strong>) ein wichtiges Element dar. Funktionäre dieser<br />

Organisationseinheit kontrollieren Einnahmen und Ausgaben<br />

der Organisation und koordinieren auch Bargeldtransporte in<br />

Deutschland und Europa.<br />

Die PKK ist weiterhin in den USA gemäß dem „Foreign Narcotics<br />

Kingpin Designation Act“ (Gesetz zur Kennzeichnung ausländischer<br />

Drogenhändler) als eine in den Drogenschmuggel involvierte<br />

Organisation gelistet. In Deutschland liegen jedoch keine<br />

Hinweise dafür vor, dass Organisationsstrukturen der PKK direkt<br />

in den Drogenhandel verwickelt sind.<br />

1.2.9 Strafverfahren gegen Funktionäre der PKK<br />

Im Jahr <strong>2011</strong> hatten sich erneut mehrere Führungsfunktionäre<br />

der Organisation vor Gericht zu verantworten:<br />

■ Am 21. Januar <strong>2011</strong> verurteilte das Landgericht (LG) Lüneburg<br />

(Niedersachsen) einen PKK­Funktionär wegen Verstoßes gegen<br />

das Vereinsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten<br />

unter Strafaussetzung zur Bewährung. Dem Verurteilten war<br />

die Teilnahme an einem Treffen hochrangiger PKK­Kader in<br />

seiner Eigenschaft als verantwortlicher Leiter eines PKK­Gebiets<br />

zur Last gelegt worden.<br />

■ Am 17. März <strong>2011</strong> verurteilte das LG Stuttgart (Baden­<br />

Württemberg) neun PKK­Aktivisten wegen gefährlicher Kör­<br />

perverletzung und schweren Landfriedensbruchs jeweils zu<br />

einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten.<br />

Die Verurteilten hatten am 8. Mai 2010 in einem türkischen<br />

Lokal in Nürtingen (Baden­Württemberg) mehrere Personen<br />

angegriffen und mit Baseballschlägern und Eisenstangen z.T.<br />

schwer verletzt.

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