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Verfassungsschutzbericht 2011 (PDF, 6 MB, barrierefrei) - des ...

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322<br />

SICHERHEITSGEFÄHRDENDE UND EXTREMISTISCHE BESTREBUNGEN VON AUSLÄNDERN<br />

(OHNE ISLAMISMUS)<br />

1.2.1 Allgemeine Lage<br />

Die von der EU seit 2002 als Terrororganisation gelistete PKK 178 ist<br />

die mitgliederstärkste extremistische Organisation im kurdischen<br />

Spektrum. Sie fordert die Anerkennung der kurdischen Identität<br />

sowie mehr Rechte und kulturelle Autonomie für die kurdische<br />

Minderheit in der Türkei. Als übergeordnetes Ziel strebt die PKK<br />

die Einheit aller Kurden an unter Wahrung der bestehenden<br />

Staatsgrenzen, wie die Organsiation seit einigen Jahren hinzufügt.<br />

Dabei setzt die PKK weiterhin auf eine Doppelstrategie.<br />

In den westeuropäischen Staaten bemüht sie sich um ein weitgehend<br />

gewaltfreies Erscheinungsbild und intensiviert ihre<br />

Anstrengungen, auf der politischen Ebene als einziger legitimer<br />

Vertreter und Ansprechpartner in der Kurdenfrage anerkannt zu<br />

werden. So versucht die Organisation immer wieder, Kontakte<br />

zu parlamentarischen Entscheidungsträgern aufzubauen, um so<br />

Unterstützung für ihre Anliegen zu finden und darüber hinaus<br />

ihren Alleinvertretungsanspruch innerhalb der kurdischen Volksgruppe<br />

zu manifestieren. In der Türkei und der nordirakischen<br />

Grenzregion hingegen agieren die PKK und ihre bewaffneten<br />

Guerillaverbände, insbesondere die HPG, jedoch weiterhin terroristisch.<br />

Um nach außen hin den Eindruck einer politischen Neuausrichtung<br />

zu erwecken und sich von dem Makel einer Terrororganisation<br />

zu befreien, hat die PKK in ihrer Geschichte mehrere<br />

Umbenennungen vorgenommen, im April 2002 in „Freiheits­ und<br />

Demokratiekongress Kurdistans“ (KADEK) und im November 2003<br />

in „Volkskongress Kurdistans“ (KONGRA GEL). Die PKK tritt – nach<br />

den Vorgaben Öcalans – seit 2005 als „Gemeinschaft der Kommu­<br />

nen in Kurdistan“ (KKK) auf, die 2007 in „Vereinigte Gemeinschaften<br />

Kurdistans“ (KCK) umbenannt worden ist.<br />

178 Der Europäische Rat erklärte im September 2001 die Bekämpfung <strong>des</strong> Terrorismus<br />

zu einem der vorrangigen Ziele der EU. Seither können Personen, Vereinigungen<br />

und Körperschaften in einer EU­Liste erfasst („gelistet“) werden, wenn eine<br />

zuständige Behörde eines EU­Mitgliedstaates über Beweise oder schlüssige Indizien<br />

für deren Involvierung in terroristische Handlungen verfügt. Entscheidungen<br />

<strong>des</strong> Sicherheitsrates der Vereinten Nationen können ebenfalls berücksichtigt<br />

werden. Konsequenz der halbjährlich erfolgenden Listung ist insbesondere das<br />

Einfrieren von Geldern und Vermögenswerten terrorismusverdächtigter Personen<br />

und Organisationen.

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