Verfassungsschutzbericht 2011 (PDF, 6 MB, barrierefrei) - des ...
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VERFASSUNGSSCHUTZ UND DEMOKRATIE Sowohl das BVerfSchG als auch den Aufgabenbereich des BfV berührende spezialgesetzliche Regelungen, z.B. das Antiterrordateiengesetz oder das Ausländerzentralregistergesetz, enthalten zahlreiche datenschutzrechtliche Bestimmungen. Der BfDI unterzieht das BfV auf dieser Grundlage einer kontinuierlichen datenschutzrechtlichen Überprüfung. Das BfV ist gesetzlich verpflichtet, Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen, soweit auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen und ein besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt wird (§ 15 Abs. 1 BVerfSchG). Eine Auskunft unterbleibt nur dann, wenn einer der in § 15 Abs. 2 BVerfSchG ausdrücklich bezeichneten Verweigerungsgründe vorliegt. Maßnahmen des BfV, die nach Darstellung der Betroffenen diese in ihren Rechten beeinträchtigen, unterliegen gerichtlicher Nachprüfung. IV. Verfassungsschutzbericht Der jährliche Verfassungsschutzbericht dient der Unterrichtung und Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungsschutzrelevante Bestrebungen. Er beruht auf den Erkenntnissen, die das BfV im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags zusammen mit den Landesbehörden für Verfassungsschutz gewonnen hat. Der Verfassungsschutzbericht stellt keine abschließende Auf zählung aller verfassungsschutzrelevanten Personenzusammenschlüsse dar, sondern unterrichtet über die wesentlichen, während des Berichtsjahres zu verzeichnenden verfassungsschutzrelevanten Entwicklungen und deren Bewertung. Dies entspricht der Erfüllung des im Bundesverfassungsschutzgesetz festgeschriebe nen Aufklärungsauftrags. Eine Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungsschutzrelevante Bestrebungen ist in aller Regel geboten, wenn im Hinblick auf den betreffenden Personenzusammenschluss auf Tatsachen gestützte Anhaltspunkte vorliegen, die in ihrer Gesamtschau zu Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Auskunftsrecht Gerichte Zweck des Verfassungsschutzberichtes 21
22 Personenzusammenschlüsse Berichterstattung über „Verdachtsfälle“ VERFASSUNGSSCHUTZ UND DEMOKRATIE der Bewertung führen, dass dieser Personenzusammenschluss verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und damit zur Feststellung führt, dass es sich hierbei um eine extremistische Organisation handelt. Damit ist nicht die Feststellung verbunden, dass alle Mitglieder bzw. Anhänger extremistische Ziele verfolgen oder unterstützen. In den Zitaten sind eventuelle orthografische und grammatikalische Fehler der Originaltexte nicht korrigiert. Alle Zahlenangaben zum Mitgliederpotenzial der im Bericht genannten Personenzusammenschlüsse beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland und sind z.T. geschätzt und gerundet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Verfassungsschutzbehörden nicht zu allen Mitgliedern dieser Personenzusammenschlüsse individuelle Erkenntnisse vorliegen. Dies folgt schon daraus, dass die Verfassungsschutzbehörden hauptsächlich einen Strukturbeobachtungsauftrag haben; umfassende personenbezogene Erkenntnisse zu allen Mitgliedern der beobachteten Personenzusammenschlüsse sind dafür nicht erforderlich. Ausnahmsweise kann eine Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht auch dann in Betracht kommen, wenn die im Hinblick auf einen Personenzusammenschluss vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte eine Bewertung als extremistisch noch nicht rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der mit einer Nennung im Verfassungsschutzbericht einhergehenden Sank tionswirkung müssen in diesen Fällen hinreichend gewichtige Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer Bestrebungen vorliegen, die aufgrund eines im konkreten Einzelfall hinzutretenden besonderen Aufklärungsinteresses der Öffentlichkeit eine Berichterstattung erfordern. Soweit sich die Berichterstattung ausnahmsweise auf solche Verdachtsfälle bezieht, sind diese – auch für den flüchtigen Leser erkennbar – im Text ausdrücklich als Verdachtsfall kenntlich gemacht.
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Personenzusammenschlüsse<br />
Berichterstattung<br />
über „Verdachtsfälle“<br />
VERFASSUNGSSCHUTZ UND DEMOKRATIE<br />
der Bewertung führen, dass dieser Personenzusammenschluss<br />
verfassungsfeindliche Ziele verfolgt und damit zur Feststellung<br />
führt, dass es sich hierbei um eine extremistische Organisation<br />
handelt. Damit ist nicht die Feststellung verbunden, dass alle<br />
Mitglieder bzw. Anhänger extremistische Ziele verfolgen oder<br />
unterstützen.<br />
In den Zitaten sind eventuelle orthografische und grammatikalische<br />
Fehler der Originaltexte nicht korrigiert.<br />
Alle Zahlenangaben zum Mitgliederpotenzial der im Bericht<br />
genannten Personenzusammenschlüsse beziehen sich auf die<br />
Bun<strong>des</strong>republik Deutschland und sind z.T. geschätzt und gerundet.<br />
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass den Verfassungsschutzbehörden<br />
nicht zu allen Mitgliedern dieser Personenzusammenschlüsse<br />
individuelle Erkenntnisse vorliegen. Dies folgt<br />
schon daraus, dass die Verfassungsschutzbehörden hauptsächlich<br />
einen Strukturbeobachtungsauftrag haben; umfassende personenbezogene<br />
Erkenntnisse zu allen Mitgliedern der beobachteten<br />
Personenzusammenschlüsse sind dafür nicht erforderlich.<br />
Ausnahmsweise kann eine Berichterstattung im <strong>Verfassungsschutzbericht</strong><br />
auch dann in Betracht kommen, wenn die im<br />
Hinblick auf einen Personenzusammenschluss vorliegenden<br />
tatsächlichen Anhaltspunkte eine Bewertung als extremistisch<br />
noch nicht rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der mit einer<br />
Nennung im <strong>Verfassungsschutzbericht</strong> einhergehenden Sank<br />
tionswirkung müssen in diesen Fällen hinreichend gewichtige<br />
Anhaltspunkte für den Verdacht extremistischer Bestrebungen<br />
vorliegen, die aufgrund eines im konkreten Einzelfall hinzutretenden<br />
besonderen Aufklärungsinteresses der Öffentlichkeit eine<br />
Berichterstattung erfordern.<br />
Soweit sich die Berichterstattung ausnahmsweise auf solche Verdachtsfälle<br />
bezieht, sind diese – auch für den flüchtigen Leser<br />
erkennbar – im Text ausdrücklich als Verdachtsfall kenntlich<br />
gemacht.