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Verfassungsschutzbericht 2011 (PDF, 6 MB, barrierefrei) - des ...

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16<br />

Wehrhafte<br />

Demokratie<br />

Verfassungsschutz und Demokratie<br />

I. Verfassungsschutz im Grundgesetz<br />

Das Grundgesetz (GG) für die Bun<strong>des</strong>republik Deutschland<br />

gewährt den Bürgerinnen und Bürgern eine Vielzahl von Freiheitsrechten.<br />

Diese Rechte stehen als Grundrechte auch Personen<br />

zu, die unsere freiheitliche demokratische Grundordnung ablehnen.<br />

Eine klare Grenze ist allerdings dort zu ziehen, wo deutlich<br />

erkennbar wird, dass sie dazu missbraucht werden, die freiheitliche<br />

demokratische Grundordnung zu untergraben und damit das<br />

Fundament dieser Freiheitsrechte zu beseitigen.<br />

Die leidvollen Erfahrungen mit dem Ende der Weimarer Republik<br />

haben dazu geführt, dass im Grundgesetz das Prinzip der wehrhaften<br />

Demokratie verankert ist.<br />

Dieses Prinzip ist durch drei Wesensmerkmale gekennzeichnet:<br />

■ Wertegebundenheit, d.h. der Staat bekennt sich zu Werten,<br />

denen er eine besondere Bedeutung beimisst und die <strong>des</strong>halb<br />

nicht zur Disposition stehen,<br />

■ Abwehrbereitschaft, d.h. der Staat ist gewillt, diese wichtigsten<br />

Werte gegenüber extremistischen Positionen zu verteidigen,<br />

und<br />

■ Verlagerung <strong>des</strong> Verfassungsschutzes in den Bereich der Vorfeldaufklärung,<br />

d.h. der Staat reagiert nicht erst dann, wenn<br />

Extremisten gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Der<br />

Verfassungsschutz ist somit ein Frühwarnsystem der Demokratie.<br />

Das Prinzip der wehrhaften Demokratie findet in einer Reihe von<br />

Vorschriften <strong>des</strong> Grundgesetzes seinen deutlichen Ausdruck:<br />

■ Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt, dass wesentliche Grundsätze der<br />

Verfassung – insbesondere der Schutz der Menschenwürde,<br />

Art. 1 Abs. 1 GG, und die in Art. 20 GG enthaltenen Prin­<br />

zipien der staatlichen Ordnung (Demokratie, Föderalismus,<br />

Rechts­ und Sozialstaatlichkeit) – unabänderlich und damit<br />

einer Änderung auch durch den Verfassungsgesetzgeber ent­<br />

zogen sind.<br />

■ Nach Art. 21 Abs. 2 GG können Parteien vom Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht<br />

für verfassungswidrig erklärt werden,<br />

wenn sie darauf abzielen, die freiheitliche demokratische

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