ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg
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Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000<br />
Anhang 1<br />
Immissionsschutzrechtliche Erläuterungen hinsichtlich der<br />
Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zur Zwischenlagerung<br />
und Behandlung von Baggergut<br />
Anlagengenehmigung<br />
Die Errichtung und der Betrieb von Zwischenlagern und Behandlungsanlagen<br />
bedürfen einer Genehmigung. Die Genehmigung<br />
ist gemäß § 6 BImSchG dann zu erteilen, wenn sichergestellt<br />
ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und der auf Grund des<br />
§ 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden<br />
Pflichten (so genannte Betreiberpflichten) erfüllt werden und<br />
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. planungs-, verkehrs-<br />
und wegerechtliche Bestimmungen sowie Regelungen<br />
über den Natur- und Landschaftsschutz, das Wasserrecht, die<br />
Abfallwirtschaft und den Bodenschutz) und Belange des Arbeitsschutzes<br />
der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht<br />
entgegenstehen. Soweit die Genehmigung nach § 13 BImSchG<br />
andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen<br />
(z. B. die wasserrechtliche Eignungsfeststellung) einschließt,<br />
müssen die für deren Erteilung maßgebenden Voraussetzungen<br />
in jedem Fall erfüllt sein. Auf Grund dieser so genannten Konzentrationswirkung<br />
der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung<br />
bedarf es nur einer Entscheidung: der der Genehmigungsbehörde.<br />
Die Überwachung der ordnungsgemäßen Errichtung und des<br />
Betriebes der Anlage erfolgt durch das zuständige AfI bzw. die<br />
jeweils durch den Bescheid mit seinen Nebenbestimmungen betroffenen<br />
Fachbehörden. Die Kontrollen durch die Behörden<br />
sollen sicherstellen, dass die Anlagen ordnungsgemäß errichtet<br />
und betrieben werden. Bei der ersten Kontrolle geschieht das<br />
unter Mitwirkung der am Genehmigungsverfahren beteiligten<br />
Fachbehörden, die prüfen, ob ihre Belange berücksichtigt worden<br />
sind.<br />
Zwischenlagerung<br />
Handelt es sich bei dem Baggergut um „Bodenaushub und Baggergut“<br />
(AS 17 05 99D1) der Anlage 2 zur BestbüAbfV, dann<br />
stellt die Zwischenlagerung eine Anlage zur Lagerung besonders<br />
überwachungsbedürftiger Abfälle gemäß Nummer 8.10<br />
Buchstabe b des Anhangs der 4. BImSchV dar, soweit die jeweiligen<br />
Kapazitätsgrenzen der Spalte 1 (> 10 Tonnen je Tag oder<br />
> 150 Tonnen) oder der Spalte 2 (1 Tonne je Tag bis < 10 Tonnen<br />
je Tag oder 30 Tonnen bis < 150 Tonnen) überschritten sind.<br />
Wenn es sich um eine Anlage der Spalte 1 handelt, ist eine UVP<br />
erforderlich (Nummer 27 des Anhangs zu Nummer 1 der Anlage<br />
zu § 3 UVPG).<br />
Amtsblatt für <strong>Brandenburg</strong> – Nr. 33 vom 15. August 2001 577<br />
„Hafenaushub“ (AS 17 05 02) ist in der Anlage zur BestüVAbfV<br />
genannt, somit handelt es sich bei der Zwischenlagerung um<br />
eine Anlage zur Lagerung überwachungsbedürftiger Abfälle im<br />
Sinne von Nummer 8.11 Buchstabe b Spalte 2 BImSchV, wenn<br />
die Lagerung von > 100 Tonnen beabsichtigt ist.<br />
Die Zwischenlagerung von Baggergut ohne schädliche Verunreinigungen<br />
(„Erde und Steine“, AS 17 05 01) ist nicht immissionsschutzrechtlich,<br />
sondern allenfalls baurechtlich bzw.<br />
bergrechtlich genehmigungbedürftig.<br />
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei einer<br />
Anlage gemäß Nummer 8.11 Buchstabe b Spalte 2 der<br />
4. BImSchV sowie bei einer nach Baurecht zu genehmigenden<br />
Anlage durch die Genehmigungsbehörde die europäische UVP-<br />
Änderungsrichtlinie zu beachten ist. Es wäre zu prüfen, ob es<br />
sich z. B. um einen „Schlammlagerplatz“ gemäß Nummer 11<br />
Buchstabe d des Anhangs 2 der UVP-Änderungsrichtlinie handelt,<br />
für den eine so genannte Erheblichkeitsprüfung nach den<br />
Grundsätzen des Anhangs 3 durchzuführen ist.<br />
Behandlung<br />
Die Beseitigung des Schadstoffpotentials im Baggergut durch<br />
thermische Behandlung ist gemäß Nummer 8.1 Spalte 1 des<br />
Anhangs der 4. BImSchV mit UVP genehmigungsbedürftig.<br />
Handelt es sich nicht um ein thermisches Beseitigungsverfahren<br />
und ist das Baggergut als besonders überwachungsbedürftiger<br />
Abfall (AS 17 05 99D1) anzusehen, ist das Vorhaben unter Nummer<br />
8.10 Buchstabe a Spalte 1 oder 2 des Anhangs der<br />
4. BImSchV einzustufen und das Genehmigungsverfahren muss<br />
mit UVP durchgeführt werden.<br />
Bei Vorhandensein von überwachungsbedürftigem Baggergut<br />
(„Hafenaushub“, AS 17 05 02) zur Verwertung ist die Genehmigungsbedürftigkeit<br />
gemäß Nummer 8.11 Buchstabe a Spalte 2<br />
des Anhangs der 4. BImSchV zu prüfen.<br />
Bei Baggergut des AS 17 05 01 (Erde und Steine) ist zunächst zu<br />
klären, ob das Baggergut nach der Behandlung verwertet oder<br />
beseitigt werden soll. Eine Genehmigungsbedürftigkeit nach<br />
Nummer 8.11 Buchstabe a Spalte 2 des Anhangs der<br />
4. BImSchV ist nur dann gegeben, wenn es sich um Abfall zur Beseitigung<br />
handelt. Denn nur Abfall zur Beseitigung ist in jedem<br />
Fall überwachungsbedürftiger Abfall (§ 41 Abs. 2 Krw-/AbfG).<br />
Auch hier ist die UVP-Änderungsrichtlinie (Nummer 11 Buchstabe<br />
b des Anhangs 2 zu beachten.<br />
Soll Baggergut nach der Behandlung nicht beseitigt, sondern<br />
verwertet werden, bedarf die Anlage keiner Genehmigung nach<br />
Nummer 8.11 des Anhangs der 4. BImSchV. Insofern ist lediglich<br />
eine Baugenehmigung erforderlich.<br />
201