13.04.2013 Aufrufe

ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000<br />

Anhang 1<br />

Immissionsschutzrechtliche Erläuterungen hinsichtlich der<br />

Genehmigungsbedürftigkeit von Anlagen zur Zwischenlagerung<br />

und Behandlung von Baggergut<br />

Anlagengenehmigung<br />

Die Errichtung und der Betrieb von Zwischenlagern und Behandlungsanlagen<br />

bedürfen einer Genehmigung. Die Genehmigung<br />

ist gemäß § 6 BImSchG dann zu erteilen, wenn sichergestellt<br />

ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und der auf Grund des<br />

§ 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden<br />

Pflichten (so genannte Betreiberpflichten) erfüllt werden und<br />

andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. planungs-, verkehrs-<br />

und wegerechtliche Bestimmungen sowie Regelungen<br />

über den Natur- und Landschaftsschutz, das Wasserrecht, die<br />

Abfallwirtschaft und den Bodenschutz) und Belange des Arbeitsschutzes<br />

der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht<br />

entgegenstehen. Soweit die Genehmigung nach § 13 BImSchG<br />

andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen<br />

(z. B. die wasserrechtliche Eignungsfeststellung) einschließt,<br />

müssen die für deren Erteilung maßgebenden Voraussetzungen<br />

in jedem Fall erfüllt sein. Auf Grund dieser so genannten Konzentrationswirkung<br />

der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung<br />

bedarf es nur einer Entscheidung: der der Genehmigungsbehörde.<br />

Die Überwachung der ordnungsgemäßen Errichtung und des<br />

Betriebes der Anlage erfolgt durch das zuständige AfI bzw. die<br />

jeweils durch den Bescheid mit seinen Nebenbestimmungen betroffenen<br />

Fachbehörden. Die Kontrollen durch die Behörden<br />

sollen sicherstellen, dass die Anlagen ordnungsgemäß errichtet<br />

und betrieben werden. Bei der ersten Kontrolle geschieht das<br />

unter Mitwirkung der am Genehmigungsverfahren beteiligten<br />

Fachbehörden, die prüfen, ob ihre Belange berücksichtigt worden<br />

sind.<br />

Zwischenlagerung<br />

Handelt es sich bei dem Baggergut um „Bodenaushub und Baggergut“<br />

(AS 17 05 99D1) der Anlage 2 zur BestbüAbfV, dann<br />

stellt die Zwischenlagerung eine Anlage zur Lagerung besonders<br />

überwachungsbedürftiger Abfälle gemäß Nummer 8.10<br />

Buchstabe b des Anhangs der 4. BImSchV dar, soweit die jeweiligen<br />

Kapazitätsgrenzen der Spalte 1 (> 10 Tonnen je Tag oder<br />

> 150 Tonnen) oder der Spalte 2 (1 Tonne je Tag bis < 10 Tonnen<br />

je Tag oder 30 Tonnen bis < 150 Tonnen) überschritten sind.<br />

Wenn es sich um eine Anlage der Spalte 1 handelt, ist eine UVP<br />

erforderlich (Nummer 27 des Anhangs zu Nummer 1 der Anlage<br />

zu § 3 UVPG).<br />

Amtsblatt für <strong>Brandenburg</strong> – Nr. 33 vom 15. August 2001 577<br />

„Hafenaushub“ (AS 17 05 02) ist in der Anlage zur BestüVAbfV<br />

genannt, somit handelt es sich bei der Zwischenlagerung um<br />

eine Anlage zur Lagerung überwachungsbedürftiger Abfälle im<br />

Sinne von Nummer 8.11 Buchstabe b Spalte 2 BImSchV, wenn<br />

die Lagerung von > 100 Tonnen beabsichtigt ist.<br />

Die Zwischenlagerung von Baggergut ohne schädliche Verunreinigungen<br />

(„Erde und Steine“, AS 17 05 01) ist nicht immissionsschutzrechtlich,<br />

sondern allenfalls baurechtlich bzw.<br />

bergrechtlich genehmigungbedürftig.<br />

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei einer<br />

Anlage gemäß Nummer 8.11 Buchstabe b Spalte 2 der<br />

4. BImSchV sowie bei einer nach Baurecht zu genehmigenden<br />

Anlage durch die Genehmigungsbehörde die europäische UVP-<br />

Änderungsrichtlinie zu beachten ist. Es wäre zu prüfen, ob es<br />

sich z. B. um einen „Schlammlagerplatz“ gemäß Nummer 11<br />

Buchstabe d des Anhangs 2 der UVP-Änderungsrichtlinie handelt,<br />

für den eine so genannte Erheblichkeitsprüfung nach den<br />

Grundsätzen des Anhangs 3 durchzuführen ist.<br />

Behandlung<br />

Die Beseitigung des Schadstoffpotentials im Baggergut durch<br />

thermische Behandlung ist gemäß Nummer 8.1 Spalte 1 des<br />

Anhangs der 4. BImSchV mit UVP genehmigungsbedürftig.<br />

Handelt es sich nicht um ein thermisches Beseitigungsverfahren<br />

und ist das Baggergut als besonders überwachungsbedürftiger<br />

Abfall (AS 17 05 99D1) anzusehen, ist das Vorhaben unter Nummer<br />

8.10 Buchstabe a Spalte 1 oder 2 des Anhangs der<br />

4. BImSchV einzustufen und das Genehmigungsverfahren muss<br />

mit UVP durchgeführt werden.<br />

Bei Vorhandensein von überwachungsbedürftigem Baggergut<br />

(„Hafenaushub“, AS 17 05 02) zur Verwertung ist die Genehmigungsbedürftigkeit<br />

gemäß Nummer 8.11 Buchstabe a Spalte 2<br />

des Anhangs der 4. BImSchV zu prüfen.<br />

Bei Baggergut des AS 17 05 01 (Erde und Steine) ist zunächst zu<br />

klären, ob das Baggergut nach der Behandlung verwertet oder<br />

beseitigt werden soll. Eine Genehmigungsbedürftigkeit nach<br />

Nummer 8.11 Buchstabe a Spalte 2 des Anhangs der<br />

4. BImSchV ist nur dann gegeben, wenn es sich um Abfall zur Beseitigung<br />

handelt. Denn nur Abfall zur Beseitigung ist in jedem<br />

Fall überwachungsbedürftiger Abfall (§ 41 Abs. 2 Krw-/AbfG).<br />

Auch hier ist die UVP-Änderungsrichtlinie (Nummer 11 Buchstabe<br />

b des Anhangs 2 zu beachten.<br />

Soll Baggergut nach der Behandlung nicht beseitigt, sondern<br />

verwertet werden, bedarf die Anlage keiner Genehmigung nach<br />

Nummer 8.11 des Anhangs der 4. BImSchV. Insofern ist lediglich<br />

eine Baugenehmigung erforderlich.<br />

201

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!