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ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

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3.15 Zu Anlage 1 der Hinweise zur BioAbfV<br />

Anforderungen an den Träger einer regelmäßigen Güteüberwachung<br />

im Sinne der Bioabfallverordnung<br />

Die Anerkennung vorgenannter Gütesicherung gilt nur anlagenbezogen,<br />

das heißt, wenn ein Behandler bzw. Gemischhersteller<br />

mehrere Anlagen betreibt, werden nur die Anlagen anerkannt, in<br />

denen die aufgeführten Anforderungen erfüllt werden.<br />

3.16 Zu Anlage 2 der Hinweise zur BioAbfV<br />

Vorschlag zum bundeseinheitlichen Vollzug des Kompetenznachweises<br />

von Untersuchungsstellen gemäß Bioabfallverordnung<br />

1<br />

Bis zur vollständigen Übernahme der Bestimmung von Untersuchungsstellen<br />

durch die zuständigen Behörden gilt, längstens<br />

bis zum 30. September 2001, folgende Übergangsregelung:<br />

1. Die Stelle für die Untersuchung stofflicher Parameter gilt im<br />

Sinne des § 4 Abs. 9 Satz 1 und 4, § 9 Abs. 2 Satz 8 BioAbfV<br />

auch ohne Bestimmungsbescheid vorläufig als bestimmt,<br />

wenn diese<br />

188<br />

- in jedem folgenden Fall eine formlose Erklärung zur<br />

Unabhängigkeit von den zu Überwachenden abgegeben<br />

haben und<br />

- im Rahmen der Klärschlammverordnung als bestimmt<br />

gelten oder<br />

- eine gültige Akkreditierung für die tangierten Bereiche<br />

durch eine vollständige Urkunde belegen können und<br />

für die zu untersuchenden Parameter mindestens eine erfolgreiche<br />

Teilnahme an Ringversuchen innerhalb der<br />

letzten zwei Jahre nachgewiesen haben oder<br />

- sich bei dem von der Bundesgütegemeinschaft Kompost<br />

e. V. durchgeführten Ringversuch Kompost 1999 qualifiziert<br />

haben und sie im Ergebnis ihrer erfolgreichen<br />

Teilnahme im „Verzeichnis anerkannter Prüflabore der<br />

Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V.“ geführt werden.<br />

1 Auf die Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über den<br />

Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien<br />

und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich vom<br />

6. April 2001 (ABl. S. 278) wird verwiesen.<br />

Die Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung sind auf<br />

Nachfrage erhältlich bei<br />

- Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz<br />

und Raumordnung des Landes <strong>Brandenburg</strong><br />

Referat 64<br />

Postfach 60 11 50<br />

14411 Potsdam<br />

- Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz<br />

und Reaktorsicherheit<br />

Referat WA II 4<br />

Postfach 12 06 29<br />

53048 Bonn<br />

Amtsblatt für <strong>Brandenburg</strong> – Nr. 30 vom 25. Juli 2001 517<br />

2. Die Stelle für die Untersuchung phytohygienischer Parameter<br />

gilt im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 BioAbfV auch ohne<br />

Bestimmungsbescheid vorläufig als bestimmt, wenn diese<br />

- eine formlose Erklärung zur Unabhängigkeit von den zu<br />

Überwachenden abgegeben haben und<br />

- in der von der Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.<br />

geführten „Liste von Untersuchungsstellen, die im Sinne<br />

des Abschnittes B 3 des Merkblattes M 10 der Ländergemeinschaft<br />

Abfall (LAGA) hygienische Prozessprüfungen<br />

durchführen; Stand 21. Juli 1999“ aufgeführt<br />

sind.<br />

3. Die Stelle für die Untersuchung seuchenhygienischer Parameter<br />

gilt im Sinne des § 3 Abs. 8 Satz 1 BioAbfV vorläufig<br />

als bestimmt, wenn diese<br />

- eine formlose Erklärung zur Unabhängigkeit von den zu<br />

Überwachenden abgegeben haben und<br />

- eine gültige Erlaubnis für das Arbeiten mit pathogenen<br />

Erregern auf der Grundlage der Tierseuchenerreger-Verordnung<br />

oder des Bundesseuchengesetzes nachweisen<br />

können.<br />

Untersuchungsergebnisse nach BioAbfV sind nur bei entsprechender<br />

Nachweisführung der Bestimmung der Untersuchungsstelle<br />

anzuerkennen (z. B. Vorlage in Kopie).<br />

Die in anderen Bundesländern durchgeführten Kompetenzfeststellungen<br />

für Untersuchungsstellen werden im Land <strong>Brandenburg</strong><br />

anerkannt.<br />

3.17 Zu Anlage 4 derHinweise zur BioAbfV<br />

Mindestanforderungen an die Zustimmung für das Aufbringen<br />

von anderen als in Anhang 1 Nr. 1 genannten Bioabfällen<br />

und Gemischen<br />

Hält das Material die Schadstoffgrenzwerte ein, weist aber keinen<br />

wesentlichen Nährstoffgehalt auf, ist zu prüfen, ob dieses einen<br />

Nutzen ausübt und als Bodenhilfsstoff oder Kultursubstrat<br />

einzuordnen ist.<br />

4. Geltungszeitraum des Erlasses<br />

Dieser Erlass verliert am 30. Juni 2003 seine Gültigkeit, wenn<br />

er nicht verlängert wird.<br />

Abkürzungen<br />

AbfBodZV Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung<br />

(AbfBodZV) vom 25. November<br />

1997 (GVBl. II S. 887), zuletzt geändert<br />

durch Verordnung vom 11. April 2001<br />

(GVBl. II S. 162)<br />

AbfKlärV Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom<br />

15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert<br />

durch Verordnung vom 6. März 1997<br />

(BGBl. I S. 446)<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

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