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ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

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Soweit diese besonders überwachungsdürftigen Abfälle entsprechend den Regelungen in den<br />

Abschnitten 3.1 und 3.3 für Deponiebaumaßnahmen eingesetzt werden dürfen, handelt es sich<br />

um eine Abfallbeseitigung.<br />

Damit gelten für diese Abfälle Andienungspflichten an die Sonderabfallgesellschaft <strong>Brandenburg</strong><br />

Berlin mbH (SBB) gemäß § 3 Abs. 1 der Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV vom 3.<br />

Mai 1995, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung zur Änderung der SAbfEV vom 2. Juni<br />

1999 - GVBl. II S. 419). Deponiebetreiber dürfen diese Abfälle nur mit einer Zuweisung der SBB<br />

übernehmen (§ 5 Abs. 1 SAbfEV).<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

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