ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg
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Verordnungen 104 112 Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung zur Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (Sonderabfallgebührenordnung - SAbfGebO) Vom 7. April 2000 Auf Grund des § 14 Abs. 5 des Brandenburgischen Abfallgesetzes vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40) und des § 2 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen und dem Minister des Innern und auf Grund des § 2 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Dezember 1991 (GVBl. S. 661), der durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gändert worden ist, verordnet der Minister des Innern: § 1 Gebührenerhebung Die zentrale Einrichtung für die Organisation der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle erhebt für ihre Amtshandlungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung und dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 8 vom 26. April 2000 § 2 Besondere Vorschriften zur Zuweisungsgebühr (1) Bei den unter der Tarifstelle 1 der Anlage genannten Amtshandlungen entsteht die Kostenschuld mit Übernahme der zugewiesenen Abfälle durch die Abfallentsorgungsanlage. (2) Die Gebühr für die unter der Tarifstelle 1 der Anlage genannten Amtshandlungen bemisst sich nach einem Prozentsatz der Entsorgungskosten, die vom Abfallentsorger im Einzelfall für die Entsorgung in Rechnung gestellt werden. Der Prozentsatz ergibt sich aus der Verteilung der jährlichen, veranschlagten Gesamtaufwendungen der zentralen Einrichtung für die Zuweisungen auf die Gesamtsumme der erwarteten Kosten andienungspflichtiger Entsorgungsvorgänge im selben Jahr nach folgender Formel: Gebührensatz = Gesamtaufwendungen / Gesamtentsorgungskosten x 100. Der sich daraus für die jeweilige Gebührenperiode ergebende Prozentsatz wird von der zentralen Einrichtung im Voraus berechnet und auf 0,5 Prozent kaufmännisch gerundet. (3) Der maßgebliche Prozentsatz wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Amtsblatt für Brandenburg vor Beginn der Gebührenperiode öffentlich bekannt gemacht. Im Jahr des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung erfolgt die Bekanntmachung nach dem Erlass der Verordnung. (4) Entsorgungskosten im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 sind die für die Entsorgung des Abfalls ab Eingangsbereich der Entsorgungsanlage durch den Abfallentsorger berechneten Kosten. Werden diese der zentralen Einrichtung durch den Andienungspflichtigen nicht nachgewiesen, kann die zentrale Einrichtung die Entsorgungskosten unter Berücksichtigung der üblichen Entsorgungskosten schätzen. (5) Soweit eine Entsorgungsanlage in einem anderen Bundesland zugewiesen wird und dort ebenfalls von einer zentralen Einrichtung für eine Zuweisung Kosten erhoben werden, hat die zentrale Einrichtung eine Doppelbelastung des Andienungspflichtigen auszuschließen. § 3 Gebührenerhöhung (1) Die Gebühr nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis erhöht sich um die gesetzliche Umsatzsteuer, soweit diese bei der zentralen Einrichtung anfällt. (2) Beziehen sich die in den Tarifstellen 2 bis 6 der Anlage genannten Amtshandlungen auf einen Entsorgungsnachweis mit mehreren Nachweiserklärungen, so wird ein der Anzahl der Nachweiserklärungen entsprechender mehrfacher Satz der Gebühr erhoben. § 4 Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit Die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind zur Zahlung von Gebühren verpflichtet. Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II – Nr. 8 vom 26. April 2000 105 § 5 Auslagen Auslagen sind der zentralen Einrichtung gesondert zu erstatten. § 6 Vollstreckung (1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der zentralen Einrichtung sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg zu vollstrecken. Vollstreckungsbehörde für die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der zentralen Einrichtung sind die örtlich zuständigen amtsfreien Gemeinden, Ämter und kreisfreien Städte. Die zentrale Einrichtung ist verpflichtet, der in Anspruch genommenen Vollstreckungsbehörde einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Deutschen Mark zu zahlen. (2) Die Vollstreckungsbehörde am Sitz des Gläubigers ist zuständig, soweit sich das Verfahren gegen einen Schuldner richtet, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Landes Brandenburg hat. § 7 Anwendung gebührenrechtlicher Vorschriften Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet das Gebührengesetz für das Land Brandenburg Anwendung. Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000 § 8 Übergangsregelung Für Amtshandlungen der zentralen Einrichtung, die vor In- Kraft-Treten dieser Verordnung vorgenommen worden sind und für die die Erhebung von Kosten durch die zentrale Einrichtung vorgesehen war (Bekanntmachung der Entgelttarife vom 25. März 1997, ABl. S. 278, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 1. Dezember 1998, ABl. S. 1053), können Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden. Die Höhe der in § 2 Abs. 2 genannten Gebühr richtet sich nach den jeweils für den betreffenden Zeitraum bekannt gemachten Entgelttarifen. § 9 In-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft. Potsdam, den 7. April 2000 Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Wolfgang Birthler Der Minister des Innern Jörg Schönbohm 113
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Auslagen<br />
Auslagen sind der zentralen Einrichtung gesondert zu erstatten.<br />
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Vollstreckung<br />
(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der zentralen<br />
Einrichtung sind nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz<br />
für das Land <strong>Brandenburg</strong> zu vollstrecken. Vollstreckungsbehörde<br />
für die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen der zentralen<br />
Einrichtung sind die örtlich zuständigen amtsfreien Gemeinden,<br />
Ämter und kreisfreien Städte. Die zentrale Einrichtung<br />
ist verpflichtet, der in Anspruch genommenen Vollstreckungsbehörde<br />
einen Kostenbeitrag in Höhe von 30 Deutschen<br />
Mark zu zahlen.<br />
(2) Die Vollstreckungsbehörde am Sitz des Gläubigers ist zuständig,<br />
soweit sich das Verfahren gegen einen Schuldner richtet,<br />
der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb<br />
des Landes <strong>Brandenburg</strong> hat.<br />
§ 7<br />
Anwendung gebührenrechtlicher Vorschriften<br />
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, findet das<br />
Gebührengesetz für das Land <strong>Brandenburg</strong> Anwendung.<br />
Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000<br />
§ 8<br />
Übergangsregelung<br />
Für Amtshandlungen der zentralen Einrichtung, die vor In-<br />
Kraft-Treten dieser Verordnung vorgenommen worden sind und<br />
für die die Erhebung von Kosten durch die zentrale Einrichtung<br />
vorgesehen war (Bekanntmachung der Entgelttarife vom<br />
25. März 1997, ABl. S. 278, zuletzt geändert durch Bekanntmachung<br />
vom 1. Dezember 1998, ABl. S. 1053), können Gebühren<br />
nach dieser Verordnung erhoben werden. Die Höhe der in § 2<br />
Abs. 2 genannten Gebühr richtet sich nach den jeweils für den<br />
betreffenden Zeitraum bekannt gemachten Entgelttarifen.<br />
§ 9<br />
In-Kraft-Treten<br />
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.<br />
Potsdam, den 7. April 2000<br />
Der Minister für Landwirtschaft,<br />
Umweltschutz und Raumordnung<br />
Wolfgang Birthler<br />
Der Minister des Innern<br />
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