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ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

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Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000<br />

Amtsblatt für <strong>Brandenburg</strong> – Nr. 1 vom 3. Januar 2001 23<br />

Einsammlung und Entsorgung von Abfällen<br />

und Tierkörpern aus Gewässern<br />

und an den Ufern<br />

Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft,<br />

Umweltschutz und Raumordnung Nr. A5/00<br />

Vom 13. September 2000<br />

Die Zuständigkeit und Kostentragung für die Einsammlung und<br />

Entsorgung von Abfällen und Tierkörpern aus Gewässern und an<br />

den Ufern war in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand von<br />

Auseinandersetzungen, so dass eine Erläuterung der in den geltenden<br />

Rechtsvorschriften geregelten Zuständigkeit durch Erlass<br />

geboten ist. Insbesondere geht es um Abfälle, die von Dritten<br />

illegal in Gewässer oder auf den Ufern entsorgt wurden, aber<br />

auch um Schiffswracks, Schwemm- und Treibgut sowie Tierkadaver.<br />

Bei der Zuständigkeitsabgrenzung ist zwischen den der<br />

Gewässerunterhaltungspflicht nach § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes<br />

(WHG) in Verbindung mit § 78 des <strong>Brandenburg</strong>ischen<br />

Wassergesetzes (BbgWG) unterliegenden Landesgewässern und<br />

den dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) unterliegenden<br />

Bundeswasserstraßen zu unterscheiden.<br />

1. Zuständigkeiten im Bereich der Landesgewässer<br />

Den nach § 79 BbgWG zur Gewässerunterhaltung Verpflichteten<br />

obliegen für die Gewässer I. Ordnung mit Ausnahme der in<br />

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 BbgWG) Teil A aufgeführten Bundeswasserstraßen<br />

und die Gewässer II. Ordnung Unterhaltungspflichten<br />

in dem in § 28 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung<br />

mit § 78 BbgWG definierten Umfang. Dazu gehört<br />

auch die Erhaltung der ökologischen und landeskulturellen<br />

Funktion der Gewässer, insbesondere auch die Freihaltung, Reinigung<br />

und Räumung des Gewässerbetts und der Ufer, soweit es<br />

dem Umfang nach geboten ist, und die Entnahme fester Stoffe<br />

aus dem Gewässer und vom Ufer, soweit es im öffentlichen<br />

Interesse erforderlich ist (§ 78 Nr. 3 und 5 BbgWG).<br />

1.1 Einsammeln von Abfällen aus Gewässern<br />

Die Einsammlung von Abfällen, die sich im Gewässer befinden<br />

und die ökologische oder landeskulturelle Funktion des Gewässers<br />

beeinträchtigen, obliegt den Gewässerunterhaltungspflichtigen<br />

(§ 78 Satz 3 Nr. 3 BbgWG). Zur Unterhaltung gehört es<br />

dagegen nicht, Störungen durch Verunreinigung des Gewässers zu<br />

beseitigen, z. B. das Wasser zu reinigen oder von Öl zu befreien. In<br />

Zweifelsfällen entscheidet die untere Wasserbehörde über den<br />

Umfang der Unterhaltungspflicht (§ 86 Satz 2 BbgWG).<br />

1.2 Einsammlung von Abfällen an den Ufern<br />

Hier trifft ebenfalls den Gewässerunterhaltungspflichtigen im<br />

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