ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg
ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg
Die in Abschnitt 6. (Voraussetzungen) genannten Behörden, wie Sonderabfallgesellschaft Brandenburg-Berlin mbH (SBB), Landesumweltamt (LUA) oder die für die Überwachung von Entsorgungsanlagen nach der AbfBodZV zuständigen Behörden, haben auf Antrag durch die Erteilung der dort angeführten Befreiungen von der Nachweispflicht u. a. Verwaltungsakte die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Regelungen dieses Erlasses zu schaffen. 3. Allgemeine Regelungen Soweit bei der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die bei der Beräumung von Havarien anfallen, Erzeugernummern in Formularen zur abfallrechtlichen Nachweisführung einzutragen sind, sind die in Anlage 1 angegebenen Havarie-Erzeugernummern zu verwenden. Damit wird einerseits eine Vielzahl nie wiederkehrender Einzel-Erzeugernummern für jeden einzelnen Havariefall vermieden und andererseits bereits durch die vom Normalfall abweichende Struktur signalisiert, die Abfälle stammen aus einer Havarie im Gebiet des jeweiligen Landkreises bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt. Sie bedeutet keine Festlegung des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt als Abfallerzeuger bzw. -besitzer im Hinblick auf damit verbundene rechtliche bzw. wirtschaftliche Auswirkungen. Anlage 2 enthält das zu verwendende Formblatt Havarie-Entsorgung. Die Anlage kann als Kopiervorlage verwendet werden. LUA A veröffentlicht und aktualisiert ein Verzeichnis der gemäß Abschnitt 6. (Voraussetzungen) erteilten Befreiungen u. a. Verwaltungsakte im Amtsblatt des Landes Brandenburg. Darüber hinaus ist das Verzeichnis im Internet unter der Adresse abrufbar. 168 http:\\www.brandenburg.de\land\mlur\a\havarie.htm 4. Einteilung der Havarien Bei der Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen, die bei der Beräumung von Havarien anfallen, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ergibt sich insbesondere aus der Art und der Menge und damit eng verbunden der Handhabbarkeit der anfallenden Abfälle. Die zu den einzelnen Fallkonstellationen angegebenen Beispiele dienen nur zur Illustration. Soweit die Fallkonstellationen auf andere Havarien und dabei anfallende Abfälle zutreffen, ist entsprechend zu verfahren. Die in den einzelnen Fällen zu beachtenden Regelungen sind in Abschnitt 5. (Handlungsanweisungen) detailliert dargestellt. Fall I: typisierbare Havarien, bei denen geringe Abfallmengen mit bekannten Verunreinigungen anfallen Beschreibung: Unter Fallgruppe I werden häufiger vorkommende Havarien zusammengefasst, bei denen aufgrund ihrer weitgehend gleichen Beglei- Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 38 vom 27. September 2000 659 tumstände Abfälle mit gleichartigen schädlichen Verunreinigungen in relativ geringen Mengen anfallen. Unter diesen Voraussetzungen können die angefallenen Abfälle eindeutig einer Abfallart zugeordnet werden und infrage kommende Entsorgungswege stehen fest. Deshalb bietet sich für Fallgruppe I die Anwendung von Sammelentsorgungsnachweisen an. Beispiel: Unfälle bei der Betankung von Heizungsanlagen mit leichtem Heizöl in Wohngebieten Unfälle bei der Betankung von Arbeitsmaschinen mit Diesel Fall II: nicht typisierbare Havarien, bei denen entweder große Abfallmengen oder Abfälle mit unbekannten Verunreinigungen anfallen Beschreibung: Der Fallgruppe II sind Havarien zuzuordnen, bei denen größere Mengen an Abfällen oder Abfälle mit unbekannten Verunreinigungen anfallen. Ausgehend von der Vielzahl unterschiedlichster Havarien, dabei anfallender Abfälle und deren Verunreinigungen scheiden Vorabverfahren wie die vorausschauende Bestätigung von Entsorgungsnachweisen und die Zuweisung der Abfälle zu Entsorgungsanlagen aus. Bei dieser Fallgruppe ist weiter zu differenzieren: Fall IIa: lagerfähige Abfälle Beschreibung: Die nach ihrer Art und Verunreinigung nur unzureichend bekannten Abfälle sind zunächst in geeigneten Sicherstellungsbereichen sicherzustellen. Das können in Abhängigkeit von der Art und Menge der Abfälle befestigte Flächen oder verschließbare Räumlichkeiten (z. B. im Feuerwehrdepot) sein. Infrage kommen auch Teilbereiche von Entsorgungsanlagen. Für diesen ersten Teilschritt im Rahmen der Gefahrenabwehr sind weder Entsorgungsnachweise noch Transportgenehmigungen erforderlich. Die Entsorgung der sichergestellten Abfälle erfolgt in einem zweiten Teilschritt nach Klärung von Art und Verunreinigung des Abfalls und Festlegung des Entsorgungsweges. Als Abfallerzeuger bzw. -besitzer tritt der Unfallverursacher/Entsorgungspflichtige bzw. bei Ersatzvornahmen die jeweilige Ordnungsbehörde auf. Für diesen zweiten Schritt gelten die normalen Anforderungen des Abfallrechts, insbesondere Nachweisverfahren, Zuweisung und Transportgenehmigung. Das wesentliche Kriterium für die Zuordnung von Havarien zu Fallgruppe IIa ist, dass die Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
660 bei der Beräumung anfallenden Abfälle ausgehend von ihrer Art und Menge lagerfähig sind. Beispiele: Sicherstellung der im Rahmen der Gefahrenabwehr angefallenen Abfälle auf dem Gelände der Feuerwehr Sicherstellung von ausgekofferten Böden mit schädlichen Verunreinigungen im Eingangsbereich einer Deponie Fall IIb: aufgrund ihrer Art oder Menge nicht lagerfähige Abfälle Beschreibung: Soweit im Ausnahmefall aufgrund der Art oder der Menge der angefallenen Abfälle eine Sicherstellung gemäß Fall IIa nicht möglich ist, muss unverzüglich in einer geeigneten Entsorgungsanlage mit der Behandlung der Abfälle begonnen werden. Damit gilt Fallgruppe IIb. Die unzureichenden Kenntnisse über die Art der Abfälle, insbesondere über ihre Beschaffenheit und ihre Zusammmensetzung erfordern bei der Auswahl der Entsorgungsanlage ein besonders hohes Maß an Sorgfalt. Das betrifft sowohl den entsorgungspflichtigen Havarieverursacher als auch den Betreiber der Entsorgungsanlage. Beispiel: Öl-Verunreinigung von Gewässern, Menge des aufzunehmenden verunreinigten Wassers übersteigt Sicherstellungskapazitäten 5. Handlungsanweisungen 5.1 Fall I: typisierbare Havarien Ablauf der Entsorgung: 1. Auf Anfrage des Havarieverursachers/Entsorgungspflichtigen verweisen Ordnungsbehörden auf die vom LUA veröffentlichte Liste der Einsammler, die Inhaber von Sammelentsorgungsnachweisen für vergleichbare Havariefälle sind. 2. Der Entsorgungspflichtige wählt einen Einsammler aus. 3. Der Entsorgungspflichtige füllt das Formblatt Havarie- Entsorgung (HE) aus. Die Ordnungsbehörde bestätigt auf dem Formblatt, dass eine Havarie mit dem jeweiligen Havariegut stattgefunden hat und der Havarieort nach den vorliegenden Kenntnissen frei von nicht aus der Havarie stammenden zusätzlichen Schadstoffen (z. B. nicht als Altlastenverdachtsfläche registriert) ist. Sie erhält eine Kopie des ausgefüllten Formblattes. 4. Einsatzkräfte der Ordnungsbehörden oder vom Havarieverursacher/Entsorgungspflichtigen beauftragte Firmen Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000 Amtsblatt für Brandenburg – Nr. 38 vom 27. September 2000 beräumen den Havarieort. Der ausgewählte Einsammler transportiert die angefallenen Abfälle zur Entsorgungsanlage. 5. Der Entsorgungspflichtige erhält das Original des Formblattes HE. Der Einsammler erhält eine Kopie und legt diese in seinem Nachweisbuch ab. 5.2 Fall II: nicht typisierbare Havarien 5.2.1 Fall IIa: nicht typisierbare Havarien mit lagerfähigen Abfällen Ablauf der Entsorgung: 1. Auf Anfrage des Havarieverursachers/Entsorgungspflichtigen verweisen Ordnungsbehörden auf die vom LUA veröffentlichte Liste der Sicherstellungsbereiche. 2. Der Entsorgungspflichtige wählt einen Sicherstellungsbereich aus. 3. Der Entsorgungspflichtige füllt das Formblatt Havarie- Entsorgung (HE) aus. Die Ordnungsbehörde bestätigt auf dem Formblatt, dass die Abfälle aus einer Havarie stammen. Sie erhält eine Kopie des ausgefüllten Formblattes. 4. Einsatzkräfte der Ordnungsbehörden oder vom Havarieverursacher/Entsorgungspflichtigen beauftragte Firmen beräumen den Havarieort und verbringen die angefallenen Abfälle in den ausgewählten Sicherstellungsbereich. 5. Der Entsorgungspflichtige erhält das Original des Formblattes HE. Der Betreiber der Sicherstellungsfläche erhält eine Kopie. Soweit die Sicherstellung in einer Entsorgungsanlage erfolgt, ist die Kopie des Formblattes HE vom Betreiber in einem gesonderten Bereich seines Nachweisbuches abzulegen, eine weitere Kopie ist unverzüglich der zuständigen Überwachungsbehörde zu übermitteln. 6. Bei der später erfolgenden Entsorgung der sichergestellten Abfälle sind in den entsprechenden Formularen der NachwV der Entsorgungspflichtige als Abfallerzeuger und die Sicherstellungsfläche als Anfallstelle der Abfälle einzutragen. Als Erzeugernummer ist die Kreis- Havarie-Erzeugernummer zu verwenden. Eine Kopie des Formblattes HE ist als Ergänzung zur verantwortlichen Erklärung und zur Andienung beizulegen. 5.2.2 Fall IIb: nicht typisierbare Havarien mit nicht lagerfähigen Abfällen Ablauf der Entsorgung 1. Auf Anfrage des Havarieverursachers/Entsorgungspflichtigen verweisen Ordnungsbehörden auf die vom LUA veröffentlichte Liste infrage kommender Entsorgungsanlagen. 169
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bei der Beräumung anfallenden Abfälle ausgehend<br />
von ihrer Art und Menge lagerfähig<br />
sind.<br />
Beispiele: Sicherstellung der im Rahmen der Gefahrenabwehr<br />
angefallenen Abfälle auf dem Gelände<br />
der Feuerwehr<br />
Sicherstellung von ausgekofferten Böden mit<br />
schädlichen Verunreinigungen im Eingangsbereich<br />
einer Deponie<br />
Fall IIb: aufgrund ihrer Art oder Menge nicht lagerfähige<br />
Abfälle<br />
Beschreibung: Soweit im Ausnahmefall aufgrund der Art<br />
oder der Menge der angefallenen Abfälle eine<br />
Sicherstellung gemäß Fall IIa nicht möglich<br />
ist, muss unverzüglich in einer geeigneten<br />
Entsorgungsanlage mit der Behandlung der<br />
Abfälle begonnen werden. Damit gilt Fallgruppe<br />
IIb.<br />
Die unzureichenden Kenntnisse über die Art<br />
der Abfälle, insbesondere über ihre Beschaffenheit<br />
und ihre Zusammmensetzung erfordern<br />
bei der Auswahl der Entsorgungsanlage<br />
ein besonders hohes Maß an Sorgfalt. Das<br />
betrifft sowohl den entsorgungspflichtigen<br />
Havarieverursacher als auch den Betreiber<br />
der Entsorgungsanlage.<br />
Beispiel: Öl-Verunreinigung von Gewässern, Menge<br />
des aufzunehmenden verunreinigten Wassers<br />
übersteigt Sicherstellungskapazitäten<br />
5. Handlungsanweisungen<br />
5.1 Fall I: typisierbare Havarien<br />
Ablauf der Entsorgung:<br />
1. Auf Anfrage des Havarieverursachers/Entsorgungspflichtigen<br />
verweisen Ordnungsbehörden auf die vom<br />
LUA veröffentlichte Liste der Einsammler, die Inhaber<br />
von Sammelentsorgungsnachweisen für vergleichbare<br />
Havariefälle sind.<br />
2. Der Entsorgungspflichtige wählt einen Einsammler aus.<br />
3. Der Entsorgungspflichtige füllt das Formblatt Havarie-<br />
Entsorgung (HE) aus. Die Ordnungsbehörde bestätigt<br />
auf dem Formblatt, dass eine Havarie mit dem jeweiligen<br />
Havariegut stattgefunden hat und der Havarieort<br />
nach den vorliegenden Kenntnissen frei von nicht aus<br />
der Havarie stammenden zusätzlichen Schadstoffen<br />
(z. B. nicht als Altlastenverdachtsfläche registriert) ist.<br />
Sie erhält eine Kopie des ausgefüllten Formblattes.<br />
4. Einsatzkräfte der Ordnungsbehörden oder vom Havarieverursacher/Entsorgungspflichtigen<br />
beauftragte Firmen<br />
Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000<br />
Amtsblatt für <strong>Brandenburg</strong> – Nr. 38 vom 27. September 2000<br />
beräumen den Havarieort. Der ausgewählte Einsammler<br />
transportiert die angefallenen Abfälle zur Entsorgungsanlage.<br />
5. Der Entsorgungspflichtige erhält das Original des Formblattes<br />
HE. Der Einsammler erhält eine Kopie und legt<br />
diese in seinem Nachweisbuch ab.<br />
5.2 Fall II: nicht typisierbare Havarien<br />
5.2.1 Fall IIa: nicht typisierbare Havarien mit lagerfähigen<br />
Abfällen<br />
Ablauf der Entsorgung:<br />
1. Auf Anfrage des Havarieverursachers/Entsorgungspflichtigen<br />
verweisen Ordnungsbehörden auf die vom<br />
LUA veröffentlichte Liste der Sicherstellungsbereiche.<br />
2. Der Entsorgungspflichtige wählt einen Sicherstellungsbereich<br />
aus.<br />
3. Der Entsorgungspflichtige füllt das Formblatt Havarie-<br />
Entsorgung (HE) aus. Die Ordnungsbehörde bestätigt<br />
auf dem Formblatt, dass die Abfälle aus einer Havarie<br />
stammen. Sie erhält eine Kopie des ausgefüllten Formblattes.<br />
4. Einsatzkräfte der Ordnungsbehörden oder vom Havarieverursacher/Entsorgungspflichtigen<br />
beauftragte Firmen<br />
beräumen den Havarieort und verbringen die angefallenen<br />
Abfälle in den ausgewählten Sicherstellungsbereich.<br />
5. Der Entsorgungspflichtige erhält das Original des Formblattes<br />
HE. Der Betreiber der Sicherstellungsfläche erhält<br />
eine Kopie. Soweit die Sicherstellung in einer Entsorgungsanlage<br />
erfolgt, ist die Kopie des Formblattes<br />
HE vom Betreiber in einem gesonderten Bereich seines<br />
Nachweisbuches abzulegen, eine weitere Kopie ist unverzüglich<br />
der zuständigen Überwachungsbehörde zu<br />
übermitteln.<br />
6. Bei der später erfolgenden Entsorgung der sichergestellten<br />
Abfälle sind in den entsprechenden Formularen<br />
der NachwV der Entsorgungspflichtige als Abfallerzeuger<br />
und die Sicherstellungsfläche als Anfallstelle der<br />
Abfälle einzutragen. Als Erzeugernummer ist die Kreis-<br />
Havarie-Erzeugernummer zu verwenden. Eine Kopie<br />
des Formblattes HE ist als Ergänzung zur verantwortlichen<br />
Erklärung und zur Andienung beizulegen.<br />
5.2.2 Fall IIb: nicht typisierbare Havarien mit nicht lagerfähigen<br />
Abfällen<br />
Ablauf der Entsorgung<br />
1. Auf Anfrage des Havarieverursachers/Entsorgungspflichtigen<br />
verweisen Ordnungsbehörden auf die vom<br />
LUA veröffentlichte Liste infrage kommender Entsorgungsanlagen.<br />
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