ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

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110 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 6 vom 30. Juni 2000 99 rung bietet. Sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, die sich beziehen auf 1. die Gestaltung des Wettunternehmens und seine Überwachung, 2. die Durchführung des Wettbetriebes, 3. die Geschäftsbeziehungen zwischen Wettunternehmen und Wettannahmestellen, 4. die Verteilung der Wetteinsätze auf Gewinnausschüttung (Absatz 3) und auf Abführung an das Land sowie die Destinatäre. (3) Als Gewinn ist nach Maßgabe der behördlich genehmigten Spielbedingungen die Hälfte oder bei Wetten mit festen Gewinnquoten (Odds) im Jahresdurchschnitt mindestens die Hälfte der Spieleinsätze an die Spielteilnehmer auszuschütten. (4) An das Land Brandenburg ist eine Konzessionsabgabe abzuführen. Diese soll 17,5 vom Hundert der Wetteinsätze betragen; das Ministerium des Innern kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen eine abweichende Konzessionsabgabe festlegen. Die Konzessionsabgabe wird im Landeshaushalt vereinnahmt; ein angemessener Anteil des Aufkommens dient der Finanzierung gemeinnütziger Zwecke. (5) Sportwetten für Wettunternehmen dürfen nur durch Wettannahmestellen mit Sitz im Land Brandenburg gewerbsmäßig vermittelt werden. Wettannahmestellen dürfen auf Sportplätzen nicht errichtet werden. (6) § 6 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.“ 4. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert: In Nr. 1 werden nach dem Wort „Erlaubnis“ die Worte „oder der Konzession“ eingefügt. Artikel 16 Änderung des Spielbankgesetzes Das Spielbankgesetz vom 22. Mai 1996 (GVBl. I S. 170) wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird aufgehoben. 2. Dis bisherigen §§ 9 bis 12 werden die §§ 8 bis 11. Artikel 17 Änderung des Grundstücksverwertungsgesetzes Das Grundstücksverwertungsgesetz vom 26. Juli 1999 (GVBl. I S. 271) wird wie folgt geändert: In § 4 Abs. 4 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt: „Darüber hinaus können landeseigene bebaute Grundstücke veräußert werden, wenn der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages Brandenburg einwilligt.“ Artikel 18 Änderung der Landeshaushaltsordnung Die Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106) wird wie folgt geändert: § 7 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) In geeigneten Bereichen der Landesverwaltung ist eine Kosten- und Leistungsrechnung einzuführen.“ Artikel 19 Anpassung anderer Gesetze 1. Das Brandenburgische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1995 (GVBl. I S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. I S. 21, 23) wird wie folgt geändert: Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) Unter „Vorbemerkung“: Nr. 1.2 Abs. 1 werden die Worte „vom Landesamt“ durch die Worte „vom Landesbetrieb“ ersetzt. b) Die unter „Besoldungsgruppe B 3“: 4. Zeile genannte Dienstpostenbezeichnung „Direktor des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik” ist zu streichen und stattdessen im Anhang unter „künftig wegfallende Ämter“ aufzuführen. c) In der Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 wird zur Besoldungsgruppe A 16 das Wort „Landeseichamt“ durch das Wort „Landesamt für Mess- und Eichwesen“ und zur Besoldungsgruppe B 3 das Wort „Oberbergamtes“ durch das Wort „Landesbergamtes“ ersetzt. 2. Das Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) wird wie folgt geändert: In § 47 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Die Bergbehörden sind“ durch die Worte „Das Landesbergamt ist“ ersetzt. Satz 3 wird gestrichen. 3. Das Markscheidergesetz vom 28. April 1992 (GVBl. I S. 138) wird wie folgt geändert: In § 1, § 3 Abs. 1, § 4 Satz 2, § 5, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 3 werden die Worte „Oberbergamt des Landes Brandenburg“ durch das Wort „Landesbergamt“ ersetzt. Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

100 4. Das Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) wird wie folgt geändert: Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I – Nr. 6 vom 30. Juni 2000 a) In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „landeseigene“ gestrichen. b) In § 21 Abs. 2 werden die Worte „treten die Bergämter“ durch die Worte „tritt das Landesbergamt“ ersetzt. 5. Die Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl.I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 1999 (GVBl.I S. 90, 98) wird wie folgt geändert: In § 2 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „vom Landesamt“ durch die Worte „vom Landesbetrieb“ ersetzt. 6. Die Amtsordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398, 450), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 1998 (GVBl.I S. 62) wird wie folgt geändert: a) In § 3a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „vom Landesamt“ durch die Worte „vom Landesbetrieb“ ersetzt. b) In § 6 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „von dem Landesamt“ durch die Worte „von dem Landesbetrieb“ ersetzt. 7. Das Brandenburgische Abfallgesetz vom 6. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 162, 170, 191) wird wie folgt geändert: In § 40 Abs. 4 werden die Worte „Das Landesamt“ durch die Worte „Der Landesbetrieb“ ersetzt. 8. Das Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) wird wie folgt geändert: In § 10 Abs. 2 Satz 4 und § 13 Abs. 2 Satz 5 werden jeweils die Worte „vom Landesamt“ durch die Worte „vom Landesbetrieb“ ersetzt. Artikel 20 Übergangsregelungen Für Artikel 6 Nr. 6 gelten folgende Übergangsregelungen: 1. Für die Platzzahlen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt ab dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2005 Folgendes: a) Die Obergrenze für die Hilfe zur Pflege in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung beträgt landesweit 3 000 Fälle. b) Die Obergrenze für die Eingliederungshilfe für Behinderte in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung beträgt im Jahr 2000 lan- desweit 7 450 Fälle und ab dem Jahr 2001 landesweit 7 100 Fälle. c) Die Obergrenze für die Eingliederungshilfe für Behinderte in einer teilstationären Einrichtung beträgt im Jahr 2000 landesweit 4 000 Fälle, sie erhöht sich ab dem Jahr 2001 um die Anzahl der nach Nummer 2 zu senkenden Fälle im Bereich der stationären Hilfe. § 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 bleibt unberührt. 2. Für die Eingliederungshilfe für Behinderte in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung ist die nach Nummer 1 festgelegte Obergrenze bis zum Jahr 2005 um 440 Fälle zu senken und zwar ab dem Jahr 2001 um 30, dem Jahr 2002 um 60, dem Jahr 2003 um 90, dem Jahr 2004 um 120 und dem Jahr 2005 um 140 Fälle. 3. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5 sind die Vorschriften des § 4 der Zweiten Verordnung über die Kostenerstattung für Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung im Bereich der Sozialhilfe vom 12. November 1998 (GVBl. II S. 630) anzuwenden. 4. Die Kostenerstattung für die Jahre 1997 bis 1999 ist auf die tatsächlich zur Abrechnung gebrachten abrechnungsfähigen Leistungsfälle abzustellen. Artikel 21 Neufassung des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und des Landesorganisationsgesetzes Die zuständigen Mitglieder der Landesregierung können den Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes und des Landesorganisationsgesetzes in den vom In- Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt machen. Artikel 22 In-Kraft-Treten Artikel 2 Nr. 1, Artikel 3 Nr. 3, Artikel 7 bis 11 sowie 14 und 19 Nr. 1 bis 4, 6 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 4 Nr. 3 bis 6 und Artikel 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 28. Juni 2000 Der Präsident des Landtages Brandenburg Dr. Herbert Knoblich 111

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4. Das Landesimmissionsschutzgesetz in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 22. Juli 1999 (GVBl. I S. 386) wird<br />

wie folgt geändert:<br />

Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000<br />

Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land <strong>Brandenburg</strong> Teil I – Nr. 6 vom 30. Juni 2000<br />

a) In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „landeseigene“ gestrichen.<br />

b) In § 21 Abs. 2 werden die Worte „treten die Bergämter“<br />

durch die Worte „tritt das Landesbergamt“ ersetzt.<br />

5. Die Gemeindeordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl.I<br />

S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom<br />

7. April 1999 (GVBl.I S. 90, 98) wird wie folgt geändert:<br />

In § 2 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „vom Landesamt“<br />

durch die Worte „vom Landesbetrieb“ ersetzt.<br />

6. Die Amtsordnung vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398,<br />

450), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom<br />

8. April 1998 (GVBl.I S. 62) wird wie folgt geändert:<br />

a) In § 3a Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „vom Landesamt“<br />

durch die Worte „vom Landesbetrieb“ ersetzt.<br />

b) In § 6 Abs. 2 Satz 4 werden die Worte „von dem Landesamt“<br />

durch die Worte „von dem Landesbetrieb“<br />

ersetzt.<br />

7. Das <strong>Brandenburg</strong>ische Abfallgesetz vom 6. Juni 1997<br />

(GVBl. I S. 40), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom<br />

20. Mai 1999 (GVBl. I S. 162, 170, 191) wird wie folgt<br />

geändert:<br />

In § 40 Abs. 4 werden die Worte „Das Landesamt“ durch<br />

die Worte „Der Landesbetrieb“ ersetzt.<br />

8. Das Gesetz zur rechtlichen Stabilisierung der Zweckverbände<br />

für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung<br />

vom 6. Juli 1998 (GVBl. I S. 162) wird wie folgt geändert:<br />

In § 10 Abs. 2 Satz 4 und § 13 Abs. 2 Satz 5 werden jeweils<br />

die Worte „vom Landesamt“ durch die Worte „vom Landesbetrieb“<br />

ersetzt.<br />

Artikel 20<br />

Übergangsregelungen<br />

Für Artikel 6 Nr. 6 gelten folgende Übergangsregelungen:<br />

1. Für die Platzzahlen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt ab<br />

dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2005 Folgendes:<br />

a) Die Obergrenze für die Hilfe zur Pflege in einer Anstalt,<br />

einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung<br />

beträgt landesweit 3 000 Fälle.<br />

b) Die Obergrenze für die Eingliederungshilfe für Behinderte<br />

in einer Anstalt, einem Heim oder einer<br />

gleichartigen Einrichtung beträgt im Jahr 2000 lan-<br />

desweit 7 450 Fälle und ab dem Jahr 2001 landesweit<br />

7 100 Fälle.<br />

c) Die Obergrenze für die Eingliederungshilfe für Behinderte<br />

in einer teilstationären Einrichtung beträgt im<br />

Jahr 2000 landesweit 4 000 Fälle, sie erhöht sich ab<br />

dem Jahr 2001 um die Anzahl der nach Nummer 2 zu<br />

senkenden Fälle im Bereich der stationären Hilfe. § 4<br />

Abs. 3 Satz 3 und 4 bleibt unberührt.<br />

2. Für die Eingliederungshilfe für Behinderte in einer Anstalt,<br />

einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung ist die<br />

nach Nummer 1 festgelegte Obergrenze bis zum Jahr 2005<br />

um 440 Fälle zu senken und zwar ab dem Jahr 2001 um 30,<br />

dem Jahr 2002 um 60, dem Jahr 2003 um 90, dem<br />

Jahr 2004 um 120 und dem Jahr 2005 um 140 Fälle.<br />

3. Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 5<br />

sind die Vorschriften des § 4 der Zweiten Verordnung über<br />

die Kostenerstattung für Pflichtaufgaben zur Erfüllung<br />

nach Weisung im Bereich der Sozialhilfe vom 12. November<br />

1998 (GVBl. II S. 630) anzuwenden.<br />

4. Die Kostenerstattung für die Jahre 1997 bis 1999 ist auf die<br />

tatsächlich zur Abrechnung gebrachten abrechnungsfähigen<br />

Leistungsfälle abzustellen.<br />

Artikel 21<br />

Neufassung des Gesetzes zur Ausführung<br />

des Bundessozialhilfegesetzes und<br />

des Landesorganisationsgesetzes<br />

Die zuständigen Mitglieder der Landesregierung können den<br />

Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes<br />

und des Landesorganisationsgesetzes in den vom In-<br />

Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassungen im Gesetz-<br />

und Verordnungsblatt für das Land <strong>Brandenburg</strong> Teil I bekannt<br />

machen.<br />

Artikel 22<br />

In-Kraft-Treten<br />

Artikel 2 Nr. 1, Artikel 3 Nr. 3, Artikel 7 bis 11 sowie 14 und 19<br />

Nr. 1 bis 4, 6 bis 8 treten am 1. Januar 2001 in Kraft. Artikel 4<br />

Nr. 3 bis 6 und Artikel 5 treten am 1. Januar 2002 in Kraft. Im<br />

Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in<br />

Kraft.<br />

Potsdam, den 28. Juni 2000<br />

Der Präsident<br />

des Landtages <strong>Brandenburg</strong><br />

Dr. Herbert Knoblich<br />

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