ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg
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Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)<br />
g) wird in dem Zulassungsverfahren eine Prüfung der Umweltverträglichkeit Erhöhung des sich aus a bis e<br />
gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen ergebenden Betrages um<br />
10 v. H., mindestens jedoch<br />
um 511, höchstens um 25.565<br />
h) wird im Zulassungsverfahren eine Vorprüfung über die Feststellung 3 v. H. des sich aus a bis d<br />
der UVP-Pflicht im Einzelfall gemäß § 3 c UVPG mit negativem Ergebnis ergebenden Betrages,<br />
vorgenommen mindestens jedoch 153,<br />
höchstens 7.670<br />
i) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabenträgers 3 v. H. des sich aus a bis d<br />
eine Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach ergebenden Betrages,<br />
§ 5 UVPG durchgeführt mindestens jedoch 153,<br />
höchstens 7.670.<br />
Wird ein Zulassungsverfahren<br />
durchgeführt, so entfällt<br />
die Gebührenpflicht für die<br />
Feststellung der UVP-<br />
Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens.<br />
Eine bereits<br />
gezahlte Gebühr ist auf<br />
die Gebühr für die Entscheidung<br />
im Zulassungsverfahren<br />
anzurechnen.<br />
j) wird vor Beginn eines Zulassungsverfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers die 3 v. H. des sich aus a bis d<br />
UVP-Pflicht für ein vorprüfungspflichtiges Vorhaben ergebenden Betrages,<br />
gemäß § 3 a UVPG festgestellt mindestens jedoch 153,<br />
höchstens 7.670.<br />
Wird ein Zulassungsverfahren<br />
durchgeführt, so entfällt<br />
die Gebührenpflicht für die<br />
Feststellung der UVP-<br />
Pflicht vor Beginn des Zulassungsverfahrens.<br />
Eine bereits<br />
gezahlte Gebühr ist auf<br />
die Gebühr für die Entscheidung<br />
im Zulassungsverfahren<br />
anzurechnen.<br />
k) wird im Genehmigungsverfahren eine Verträglichkeits- oder Ausnahmeprüfung 5 v. H., bei Anwendung von<br />
nach §§ 19 a bis f BNatSchG vorgenommen Buchstabe g 2 v. H. des sich<br />
aus a bis e ergebenden Betrages,<br />
mindestens jedoch<br />
256, höchstens 12.782<br />
Ergänzend gilt:<br />
Daten und Informationen zur Abfallwirtschaft 2000<br />
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land <strong>Brandenburg</strong> Teil II – Nr. 2 vom 31. Januar 2002 27<br />
1. Errichtungskosten (E) sind die voraussichtlichen Gesamtkosten der Anlage oder<br />
derjenigen Anlagenteile, die nach der Planfeststellung oder Plangenehmigung<br />
errichtet werden dürfen, einschließlich Mehrwertsteuer. Maßgeblich sind die<br />
voraussichtlichen Gesamtkosten im Zeitpunkt der Erteilung der Planfeststellung<br />
oder Plangenehmigung, es sei denn, diese sind niedriger als zum Zeitpunkt der<br />
Antragstellung.<br />
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