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ABFALLBILANZ.2000, S.63-80 - Brandenburg

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26 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land <strong>Brandenburg</strong> Teil II – Nr. 2 vom 31. Januar 2002<br />

Tarifstelle Gegenstand Gebühr (EUR)<br />

3.1.5 Anordnungen zur Durchführung des KrW-/AbfG und der danach ergangenen<br />

Verordnungen (§ 21 Abs. 1 KrW-/AbfG) 26 bis 2.556<br />

3.1.6 Entscheidung auf Antrag über die Bekanntgabe als Sachverständiger<br />

(§ 21 Abs. 2 KrW-/AbfG)<br />

146<br />

a) soweit bereits eine Bekanntgabe durch ein anderes Bundesland vorliegt 102 bis 256<br />

b) in allen übrigen Fällen 1.023 bis 2.556<br />

3.1.7 Beanstandung und Fristsetzung bei betrieblichen Abfallwirtschaftskonzepten<br />

und -bilanzen (§ 21 Abs. 3 KrW-/AbfG) 10 bis 1.023<br />

3.1.8 Entscheidung über Ausnahmen von Nachweisanforderungen bei der freiwilligen<br />

Rücknahme von Abfällen (§ 25 Abs. 2 KrW-/AbfG) 102 bis 511<br />

3.1.9 Entscheidung über die Zulassung der Abfallentsorgung außerhalb zugelassener<br />

Anlagen (§ 27 Abs. 2 KrW-/AbfG) 51 bis 2.045<br />

3.1.10 Entscheidung über die Anordnung der Gestattung der Mitbenutzung einer<br />

Abfallbeseitigungsanlage, soweit die Anordnung auf Antrag erfolgt<br />

(§ 28 Abs. 1 KrW-/AbfG) 102 bis 5.113<br />

3.1.11 Entscheidung über die Übertragung der Entsorgung auf den Inhaber einer<br />

Abfallbeseitigungsanlage (§ 28 Abs. 2 KrW-/AbfG) 511 bis 5.113<br />

3.1.12 Entscheidung über die Anordnung zur Duldung von Abfallbeseitigungsmaßnahmen<br />

auf Grundstücken, die zur Mineralgewinnung genutzt werden, soweit die Anordnung<br />

auf Antrag erfolgt (§ 28 Abs. 3 KrW-/AbfG) 256 bis 5.113<br />

3.1.13 Entscheidung über die Planfeststellung oder Plangenehmigung einer Abfalldeponie<br />

oder einer wesentlichen Änderung (§ 31 Abs. 2 und 3 KrW-/AbfG) mit<br />

Errichtungskosten (E)<br />

a) bis zu 52.000 EUR 112 + 0,009 x E<br />

b) bis zu 512.000 EUR 511 + 0,006 x (E - 52.000)<br />

c) bis zu 51.130.000 EUR 3.221 + 0,0035 x (E - 512.000)<br />

d) über 51.130.000 EUR 184.065 + 0,003 x<br />

(E - 51.130.000)<br />

mindestens:<br />

die höchste Gebühr, die für<br />

eine nach § 75 Abs. 1<br />

VwVfG konzentrierte behördliche<br />

Entscheidung zu<br />

entrichten gewesen wäre,<br />

wenn diese selbständig erteilt<br />

worden wäre<br />

e) ist Gegenstand des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens eine<br />

Maßnahme, die keine Errichtungsmaßnahmen oder Errichtungsmaßnahmen nur<br />

zu einem unwesentlichen Teil umfasst 256 bis 25.565<br />

f) wird im Planfeststellungsverfahren ein Erörterungstermin (§ 73 Abs. 6 VwVfG) 153 je Stunde,<br />

durchgeführt, erhöht sich die Gebühr nach Buchstabe a bis e um höchstens jedoch 767<br />

für jeden Tag,<br />

an dem Erörterungen<br />

stattgefunden haben<br />

Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

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